Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 10931e34-1d9d-4658-8fc3-08b7987a3b80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1202 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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en und Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Neue Miet- und Baumaßnahmen Zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung zur Deckung des Raumbedarfs des Landes wird zugelassen, dass 1. das Ministerium der Finanzen die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel umsetzt; für den Fall, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden, können diese aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umgesetzt werden und 2. die in den Einzelplänen veranschlagten oder nach Nummer 1 umgesetzten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen in dem jeweiligen Einzelplan innerhalb eines Kapitels sowie von einem Kapitel in ein anderes und abweichend von § 25 Absatz 3 innerhalb einer Budgeteinheit sowie von einer Budgeteinheit in eine andere zu einem vorhandenen oder noch einzurichtenden Titel umgesetzt werden können. Die Ermächtigungen nach Satz 1 beziehen sich a) allgemein auf Titel der Gruppen 518 und 546, die Titel der Hauptgruppe 7 sowie die Titel der Gruppen 821, 823 und 891, b) entsprechend für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 auf die Titel 685 10, 685 81 und die Titel der Gruppe 894 sowie c) entsprechend bei Schulen im Sinne von § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) im Bereich des Einzelplans 05 auf Titel der Gruppen 633 und 685. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten oder nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung gilt Satz 3 entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518. Die Umsetzungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch in diesen Fällen. (2) Öffentlich Private Partnerschaften Das Ministerium der Finanzen wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. (3) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausgleichsabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu. Abschnitt 4 Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wasserstraßen Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Software Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Betriebs- und Anwenderprogramme zur Datenverarbeitung unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder unter der „GNU General Public License“ veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt. (3) Grundstücke Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke 1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) oder b) an Studierendenwerke, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind, für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder 2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird, veräußert werden. Die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Zweckbestimmungen können entweder gemeinsam oder einzeln vorliegen. (3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerberin oder Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten. (4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist. (5) Verwaltungsdaten Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (6) Einzelfälle Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass 1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen: a) Grundstück in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 mit einer Größe von 36 943 Quadratmetern, Grundstück in Jülich, Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 44 mit einer Größe von rund 17 700 Quadratmetern an die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, im Folgenden JEN, b) Teilfläche des Grundstücks in Mönchengladbach, Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 207 mit einer Größe von rund 869 Quadratmetern an die Textilakademie NRW, c) Grundstücke in Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 24, Flurstücke 46/3, 373, 379, 406, 435, 436 mit einer Größe von rund 25 514 Quadratmetern zugunsten der Universität Bonn, d) Grundstücke in Münster, Gemarkung Münster, Flur 113, Flurstücke 23, 417, 549, 550, 833, 836, 898 und 899 mit einer Große von rund 41 421 Quadratmetern an die Stadt Münster oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft und e) Grundstücke des Otto-Langen-Quartiers in Köln, Gemarkung Deutz, Flur 32, Flurstücke 238, 242 und 371 mit einer Größe von rund 45 711 Quadratmetern an die Stadt Köln oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft, 2. an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf: a) Grundstücke in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 52, Flurstücke 37, 38,39 ,40, 55 und 59, mit einer Größe von rund 19 900 Quadratmetern zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, b) Grundstücke in Wesseling mit einer Gesamtfläche von zusammen rund 1 247 891 Quadratmetern, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Sechtem, Flur 2, Flurstück 34, Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstücke 58/1, 59, 60, 209, Flur 10, Flurstück 32, Flur 17, Flurstücke 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 31, 33, 141, 157, 159, 161, 162, 164, 173, 174, 175, 178, 180, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, Flur 11, Flurstücke 83, 135/79, 131/81, 128/82, 132/80, Flur 12, Flurstücke 486, 487, 30/19, 32/21, 485, zugunsten der Universität Bonn und der Universität zu Köln zu gleichen Teilen und c) Grundstück in Dortmund mit einer Gesamtfläche von insgesamt rund 2 500 Quadratmetern, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Barop 051240, Flur 4, Flurstück 486 zugunsten der Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Dortmund e.V., 3. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105) in die Vermögensverwaltung des Landes übergegangen sind und an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Erbbaurechtsnehmer veräußert werden dürfen, sofern die Restlaufzeit des Erbbaurechtes im Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages mindestens 25 Jahre beträgt, 4. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds in die Verwaltung des Landes übergegangen sind und die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder zu einem landwirtschaftlichen Pachthof gehören, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Pächter oder deren Nachkommen langfristig (mindestens 25 Jahre) verpachtet oder veräußert werden dürfen; eine Nutzung der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke hat im Falle einer Veräußerung für mindestens 25 Jahre und bei Verpachtung auf die Dauer der Pachtzeit zu erfolgen und 5. der Landesanteil an dem gemeinsamen Eigentümer-Erbbaurecht der Landeshauptstadt Düsseldorf und des Landes Nordrhein-Westfalen an der unterhalb der Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 182, Grabbeplatz und Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 208, Gebäude- und Freifläche Grabbeplatz 5, Heinrich-Heine-Allee 9, Paul-Klee-Platz befindlichen Tiefgarage mit insgesamt 233 Stellplätzen direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung übertragen werden darf, sofern der Erbbauberechtigte sich im Rahmen der Übertragung des Erbbaurechts verpflichtet, die Erhaltung und den langfristigen Weiterbetrieb der Tiefgarage sicherzustellen. (7) Grundstücke und Gebäude Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes zu beenden. (8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können. (9) Überlassung von Software und Anwendungssystemen Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 zugelassen, dass zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein- Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung oder des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Software oder Anwendungssysteme im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bildung einer Rücklage wird gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen zu 1. der Abdeckung insbesondere von krisenbedingten Haushaltsrisiken im Gesamthaushalt und 2. der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Selbstbewirtschaftungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach § 15 Absatz 3 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird festgelegt, dass die Verfügbarkeit von Selbstbewirtschaftungsmitteln für Baumaßnahmen mit dem Haushaltsjahr endet, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wird. Baumaßnahmen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme erfolgen, sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Komplementärfinanzierungen von zeitlich befristeten Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes bleiben bis zum Ende der jeweiligen Förder- und Ausfinanzierungsphase verfügbar. Abschnitt 5 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Gesamthöhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Kredite im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche Finanzierungsgeschäfte, bei denen eine finanzielle Leistung zur Verfügung gestellt wird, die mit der Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden ist, unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Dazu gehören insbesondere Darlehen, Leasing und ähnliche Formen der Finanzierung. (2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen des vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Runderlasses „Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft“ vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 651) zuletzt geändert durch Runderlass vom 21. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 108), als allgemein erteilt. Sie gilt auch als erteilt, wenn aufgrund der Bürgschaftshöhe neben der Bürgschaft des Landes auch eine parallele Bürgschaft des Bundes gewährt werden soll und das Regelwerk des Bundes vereinbart wird. Sie gilt ferner auch als erteilt, wenn das Land Nordrhein-Westfalen zu der von einem anderen Land begebenen Bürgschaft lediglich eine Rückbürgschaft im Innenverhältnis zu dem anderen Land, dessen für Bürgschaften maßgebliche Bestimmungen vereinbart werden, gewähren soll. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist. (3) Übernahme von Bürgschaften Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Ministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Beteiligungen des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Förderung des Sportstättenbaus Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 30 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen. (2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu einer Gesamthöhe von 1 000 000 000 Euro zu übernehmen. (3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur einer Gesamthöhe von 5 000 000 Euro sowie zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (4) Go4Wohnen & Go4Gewerbe Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus oder der Entwicklung des Rheinischen Reviers bis zu einer Gesamthöhe von 400 000 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. (5) Medizinische Fakultät OWL an der Universität Bielefeld Das für den Hochschulbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zur Förderung des Aufbaus einer neuen Medizinischen Fakultät Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehen an die Universität Bielefeld bis zu einer Gesamthöhe von 664 955 000 Euro zu übernehmen. Auf den in Satz 1 genannten Höchstbetrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften und Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann. Weiterhin wird das für den Hochschulbau zuständige Ministerium ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gegenüber der Universität Bielefeld zu verpflichten, dieser einen im Fall des Verkaufs der Gebäude auf den Grundstücken in der Stadt Bielefeld, Gemarkung Bielefeld, Flur 39, Flurstücke 214, 223, 224, 225 und 246, an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen entstehenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Restdarlehenssumme des für die Anschaffung und Errichtung dieser Gebäude aufgenommenen Darlehens bis zu einer Gesamthöhe von 578 300 000 Euro zu erstatten. (6) Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung gegenüber der NRW.BANK für die aus einem NRW.BANK-Programm gewährten Kredite zur Umschuldung und Ablösung von Kassenverstärkungskrediten der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie für die Aufnahme von weiteren Krediten zur Liquiditätssicherung der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken bei der NRW.BANK bis zu einer Gesamthöhe von 2 500 000 000 Eur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.