Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)

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Quellenkennung: 869ad0ec-6ca8-4b50-823b-8c82457a4f24. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.   (8) Bei der Festsetzung wird der Jahresbetrag je Platz auf 365 mögliche Belegungstage aufgeteilt.   (9) Im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 gelten die Regelungen des § 11 Absatz 8 im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen sind.   (10) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen, wenn dies beantragt ist oder erkennbar dem Willen der Antragstellerin oder des Antragsstellers entspricht. Wird die Festsetzung für einen Zeitraum vor dem Tag der Antragsstellung beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, soweit bezogen auf die Antragsstellung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, vorlagen.   (11) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge bis zum Erlass eines Folgebescheides beziehungsweise einer anderweitigen gesetzlichen Regelung für den entsprechenden Zeitraum vorläufig weiterhin als im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Ergeht ein Folgebescheid für den betreffenden Zeitraum, legt dieser Bescheid abschließend die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides fest. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Folgebescheid aus Gründen, die die Trägerin oder der Träger zu verantworten hat, nicht rechtzeitig beantragt wurde oder wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.   (12) Ein Festsetzungsbescheid ist aufzuheben und gegebenenfalls neu zu erlassen, soweit ein Feststellungsbescheid nach § 11, auf dessen Feststellungen der Festsetzungsbescheid beruht, zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben beziehungsweise neu erlassen wird.   Kapitel 2 Förderung von Pflegeeinrichtungen   Abschnitt 1 Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Förderberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. (1) Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.   (2) Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen, über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Berechnung der Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.   (2) Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.   Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die ab dem 1. Januar 2020 zu gewährende Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, ist ebenfalls vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Gewährung von Pflegewohngeld für Pflegebedürftige im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Behörde zuständig, in deren oder dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.   (2) Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung, mit der ein Vertrag zur Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 1 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) besteht. Eine das weitere Verwaltungsverfahren betreffende Vollmacht wird hierdurch nicht begründet. Mit dem Antrag ist das Ergebnis der Festsetzung nach § 12 vorzulegen. Stellt die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger keinen Antrag, so fügt die pflegebedürftige Person ihrem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers bei, aus der die Summe der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen hervorgeht.   (3) Der oder die Pflegebedürftige oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. §§ 60, 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, finden entsprechend Anwendung. Pflegewohngeld kann gegenüber der pflegebedürftigen Person zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.   (4) Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Einrichtung ausgezahlt zur Übernahme der ansonsten durch die pflegedürftige Person zu tragenden Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die pflegebedürftige Person erhält hierüber einen Bescheid, der die Ergebnisse der Anspruchsprüfung sowie Gegenstand, Grundlage und Höhe der Leistung enthält. Die Trägerin oder der Träger der Pflegeeinrichtung erhält eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen.   (5) Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Erfolgt die Antragsstellung auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, wird Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.   (6) Liegen keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen vor, wird Pflegewohngeld – bei Fortbestand der Berechtigung – in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere 1. die Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen und 2. eine Veränderung der Festsetzung nach § 12. Sie soll auf Antrag der pflegebedürftigen Person auch erfolgen, wenn die Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen Bewilligungssumme ausmachen.   (7) §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar.   Abschnitt 2 Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der Kurzzeitpflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Förderberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.   (2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 70 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.   (2) Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.   (2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.   Abschnitt 3 Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Förderberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen förderfähigen Aufwendungen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.   (2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist 1. abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 948,01 Euro je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden, 2. abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung zugrunde zu legen, 3. abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen, 4. abweichend von § 12 Absatz 8 zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.   Die Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen.   (2) Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen.   (2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.   Abschnitt 4 Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Förderberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen, sind nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Verordnung eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Berechnung der Förderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Förderung nach § 12 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 Euro pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.   (2) Der Bemessungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich oder elektronisch zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: 1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers, 2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden und 4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 geleisteten Pflegestunden.   (2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.   (3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nummer 4 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen. Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt.   (4) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie beziehungsweise er vollständige Angaben über die im Jahr der Bewilligung tatsächlich geleisteten Pflegestunden zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.   Abschnitt 5 Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).   (1) Der örtliche Sozialhilfeträg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.