Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)

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Quellenkennung: 869ad0ec-6ca8-4b50-823b-8c82457a4f24. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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er kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen beschränken. In diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen teilstationären Angeboten ist möglich. Enthält der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, ist davon auszugehen, dass er umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt.   (2) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vergabe von Bedarfsbestätigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).   (1) Wenn die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einen Bedarf an zusätzlichen Plätzen in teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen ausweist, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft eine Aufforderung (Bedarfsausschreibung) zu veröffentlichen, dass Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung neuer zusätzlicher Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze innerhalb einer in der Veröffentlichung festgelegten Frist von mindestens zwei und maximal sechs Monaten dem örtlichen Sozialhilfeträger anzeigen sollen. Die Bedarfsausschreibung ist auf dem in den örtlichen Bekanntmachungsvorschriften für Beschlüsse der Vertretungskörperschaft vorgesehenen oder für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen genutzten Weg vorzunehmen. Dabei ist der Hinweis auf einen öffentlich zugänglichen Gesamttext ausreichend.   (2) Die Bedarfsausschreibung ist auf die Formen von teil- und vollstationären Einrichtungen zu beziehen, für die der Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Bedarfsabhängigkeit der Förderung neuer Plätze vorsieht. Dabei sind die zusätzlich erforderlichen Plätze hinsichtlich der Art (vollstationär, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege) zu bezeichnen und mit den zusätzlich erforderlichen Platzzahlen zu versehen. Stellt die verbindliche Bedarfsplanung ausdrücklich sozialraumbezogene Bedarfe dar und sieht der Beschluss nach § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vor, dass auch ein sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann, ist die Bedarfsausschreibung sozialräumlich auszugestalten.   (3) Soll die spätere Auswahlentscheidung zwischen mehreren Interessentinnen und Interessenten neben den Anforderungen, die sich aus den §§ 13, 17 und 20 für eine spätere Förderung ergeben, von weiteren Kriterien abhängig gemacht werden, sind diese in der Ausschreibung zu benennen. Dabei dürfen nur Kriterien benannt werden, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen dienen. Zur Erreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur kann als qualitatives Kriterium auch die Schaffung kleinteiliger Versorgungslösungen vorgegeben werden. Hierzu kann ein festgestellter Bedarf in der Bedarfsausschreibung auch in Teilkontingente („Lose“) aufgeteilt werden. In Betracht kommen zum Beispiel nachgewiesene Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe Erbringung der Pflegeleistungen, Pflegekonzepte, die eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner und eine Öffnung in den Sozialraum vorsehen, sowie die Gewährleistung einer möglichst großen Trägervielfalt in der Gemeinde.   (4) Interessenbekundungen sind innerhalb der in der Bedarfsausschreibung benannten Frist an den örtlichen Sozialhilfeträger zu richten. Diese müssen das konkrete Vorhaben hinsichtlich der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtungen konkret beschreiben. Die Konzeption muss rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.   (5) Übersteigt die in den fristgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den in der Bedarfsausschreibung ausgeschriebenen Bedarf, wählt der örtliche Sozialhilfeträger unter allen Interessenbekundungen, die den Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Verordnung entsprechen, bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung diejenigen Interessenbekundungen aus, die den in der Bedarfsbekanntmachung mitgeteilten Kriterien am besten entsprechen und ergänzend die beste Verwirklichung der Zielsetzungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erwarten lassen. Die Auswahlentscheidung ist anhand nachvollziehbarer Bewertungsprozesse einschließlich der tragenden Bewertungsgründe durchzuführen und zu dokumentieren. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.   (6) Nicht berücksichtigte Bieterinnen und Bieter werden unter Angabe der Gründe, die zu ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.   (7) Die Bedarfsbestätigung nach Absatz 5 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten. Der örtliche Sozialhilfeträger kann mit entsprechender Begründung in der Bedarfsausschreibung ausnahmsweise eine kürzere Umsetzungsfrist vorgeben. Der Verlust der Gültigkeit einer Bedarfsbestätigung ist durch Bescheid festzustellen und der Trägerin beziehungsweise dem Träger unter Angabe der Gründe mitzuteilen.   Kapitel 3 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann die Trägerin oder der Träger diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.   (2) Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist gemeinsam mit der Festsetzung des Betrages nach § 12 zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften BuchesSozialgesetzbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgern eine Liste der Einrichtungen zur Verfügung, die die entsprechende Mitteilung nach Satz 1 vorgenommen haben.   Teil 2 Landesausschuss Alter und Pflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Aufgabe, Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann die Landesregierung bei sämtlichen Fragen der Alten- und Pflegepolitik im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen beraten und dabei Empfehlungen abgeben. Bei Empfehlungen zu Fragen der Pflegeversicherung ist § 8a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.   (2) Der Landesausschuss Alter und Pflege setzt sich zusammen aus je einem Mitglied 1. je Landesverband der Selbsthilfe älterer und pflegebedürftiger Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranker und pflegender Angehöriger, 2. der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des Landesintegrationsrates, 3. je Landesverband der Leistungsanbieter (privat, kommunal, Freie Wohlfahrtspflege), 4. je Kommunalem Spitzenverband, 5. je Landschaftsverband, 6. je Landesverband der Pflegekassen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., 7. je Medizinischem Dienst der Krankenversicherung, 8. je Landesverband der Berufsverbände und Fachgesellschaften für Belange im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, 9. je Gewerkschaft, in der in der Pflege oder Betreuung älterer Menschen tätige Personen organisiert sind, 10. der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, 11. aus dem für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Ministerium, 12. aus dem für Bauen zuständigen Ministerium, 13. aus dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium.   Sofern sich Interessenvertretungen im Sinne der Nummer 1 für die Alten- und Pflegepolitik in NRW im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit überregionaler Bedeutung engagieren, die keine landesverbandliche Organisationsstruktur haben, kann das zuständige Ministerium auch Mitglieder dieser Interessenvertretungen in den Landesausschuss Alter und Pflege berufen. Ferner gehören drei Vertretungen der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie die Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung und der Patientinnen und Patienten in NRW dem Landesausschuss Alter und Pflege mit beratender Stimme an.   (3) Das zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und setzt dabei das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums um. Jede Institution übermittelt hierfür dem Ministerium zwei Vorschläge, wobei die Vorschläge jeweils eine Frau und einen Mann umfassen müssen. Aus diesen Vorschlägen beruft das Ministerium eine Person als ordentliches Mitglied und eine Person als stellvertretendes Mitglied.   (4) Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss Alter und Pflege neu konstituiert hat. Die Amtsdauer eines während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Mitglieder.   (5) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen. Sie können zudem von den Institutionen, die sie vorgeschlagen haben, abberufen werden. Die Abberufung ist dem zuständigen Ministerium mitzuteilen. Das Ministerium fordert im Fall einer Niederlegung des Amtes beziehungsweise einer Abberufung die Institution, die das Mitglied vorgeschlagen hatte, zu einem neuen Vorschlag auf. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Vorsitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern abberufen werden.   (2) Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen Ministeriums die Sitzungsleitung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Der Landesausschuss Alter und Pflege tagt mindestens zweimal jährlich.   (2) Die Arbeit des Landesausschusses Alter und Pflege wird vom zuständigen Ministerium unterstützt. Dieses nimmt die von den Mitgliedern übermittelten Vorschläge zur Tagesordnung entgegen und legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Die Einladung wird spätestens am 21. Tag vor der jeweiligen Sitzung versandt. Zu jeder Sitzung wird von dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium ein Protokoll erstellt.   (3) Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen vorbehaltlich der Regelung des § 8a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist erreicht, wenn ein Vorschlag die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erhält.   (4) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines Tagesordnungspunktes aus Gründen der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes ausnahmsweise nicht öffentlich erfolgt. Zu den Sitzungen können Expertinnen und Experten, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft, hinzugezogen werden.   (5) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und vertieften Beratung einzelner Themen bilden. Die Arbeitsgruppen haben den Mitgliedern des Landesausschusses Alter und Pflege regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Beschluss von Empfehlungen ist alleine dem Landesausschuss vorbehalten. Der Landesausschuss Alter und Pflege kann zudem eine Gruppe von Mitgliedern mit der Vorbereitung seiner Sitzungen und der kurzfristigen Beratung wichtiger Themen zwischen den ordentlichen Sitzungsterminen beauftragen.   (6) Die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, erstattet werden. Sofern es sich bei dem Mitglied, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, um einen schwerbehinderten Menschen handelt, der für die Teilnahme an der Sitzung eine persönliche Assistenz in Anspruch genommen hat, so werden auch die notwendigen Fahrtkosten dieser Assistenz erstattet.   Teil 3 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). Das zuständige Ministerium im Rahmen dieser Verordnung ist das für das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Elektronische Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). (1) Das zuständige Ministerium wird für die in den §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 beschriebenen Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und die antragstellenden Trägerinnen und Träger sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Trägerinnen und Träger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.   (2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten: 1. Name, Anschrift und Rechtsform der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, 2. sämtliche nach §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 den Anträgen auf Förderung oder Zustimmung zur gesonderten Berechnung beizufügenden Angaben.   (3) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). § 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verord

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.