Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)

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Quellenkennung: 869ad0ec-6ca8-4b50-823b-8c82457a4f24. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.10.2014 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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tschaftlich sind. Für die Anerkennungsfähigkeit dieser Aufwendungen gelten sämtliche für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Die Höhe der zusätzlich zu der Miete oder Pacht anerkennungsfähigen Aufwendungen wird begrenzt durch das Ergebnis einer fiktiven Vergleichsberechnung für eine im selben Jahr in Betrieb gehende neue Einrichtung.   Abschnitt 2 Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Verfahrensgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Die zuständige Behörde berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 insbesondere über die Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen gemäß § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Beratungsverfahren). Auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung entscheidet die jeweils zuständige Behörde 1. im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Abstimmungsverfahren), 2. über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absatz 6 und der sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren), 3. über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach §§ 2 bis 8 (Festsetzungsverfahren).   (2) Örtlich zuständig ist die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde, in deren Bereich die Pflegeeinrichtung liegt beziehungsweise errichtet werden soll.   (3) Das zuständige Ministerium kann im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen und entscheiden, inwieweit den Anträgen Belege für die antragsbegründenden Angaben unmittelbar beizufügen oder ob diese nur zur Einsichtnahme in der Einrichtung oder Übersendung auf Anforderung durch die zuständige Behörde vorzuhalten sind. Die Befugnis der zuständigen Behörde, darüber hinaus Unterlagen anzufordern, bleibt hiervon unberührt. Belege können auch in Form von Testaten verlangt werden.   (4) Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Einsichtnahme in der Einrichtung bereitzustellen oder zu übersenden. Belege über Aufwendungen, die auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verteilt werden, sind für den gesamten Zeitraum der Verteilung vorzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beratungs- und Abstimmungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. (1) Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmebeginn zur Beratung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorzulegen (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann die Vorlage weiterer Unterlagen anfordern. Er leitet dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Planungen unverzüglich zur Kenntnisnahme zu und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen.   (2) Über die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 erhält die Trägerin oder der Träger vom örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Nachweis.   (3) Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- beziehungsweise Festsetzungsverfahren. Im Rahmen der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Sollte Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe.   (4) Für das Verfahren nach § 10 Absatz 3 sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mindestens folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen, 2. Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen), 3. Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter), 4. zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten, 5. Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes, 6. Platzzahl vor und nach Durchführung der Maßnahme.   Darüber hinaus kann der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe über Art und Umfang weiterer für die Prüfung vorzulegender Unterlagen entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung ist abzulehnen, wenn die Einrichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt und bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, erfolgt für die Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Feststellung nur, wenn sie über eine Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift verfügen. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst: 1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach §§ 2 und 3 entstandenen Aufwendungen, 2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5, 3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 14 Satz 4 sowie Absatz 16, 4. die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, 5. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen, 6. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche, 7. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht, 8. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 und Absatz 16 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 und des Absatzes 16. Soweit Angemessenheitsgrenzen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt werden, ist für die Feststellung auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres, vor dem die Feststellung nach den in oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Fristen hätte beantragt werden müssen.   (2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung der geltend gemachten Aufwendungen beantragt wird, 2. die Bescheinigung der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen) oder den Hinweis, dass zunächst noch von der Übergangsfrist des § 47 Absatz 2 Satz 1 oder 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes Gebrauch gemacht wird, 3. jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 sowie Absatz 16, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen von Miet-und Leasingverträgen beschafft wurden, testiert durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Trägerverband, 4. bei Miet- und Pachteinrichtungen den jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrag einschließlich seiner Anlagen und Hinweise zur Regelung der Instandhaltung, 5. den Erbpachtvertrag einschließlich des Katasterauszugs und soweit bekannt Angaben zum ortsüblichen Erbpachtzins in der Kommune, 6. die Größe des zur Einrichtung gehörenden Grundstücks, die Größe der zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sowie etwaige neben der Nutzung der die Einrichtung bestehenden Grundstücksnutzungen, 7. das Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung sowie des Abschlusses und der Inbetriebnahme von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen, 8. die Höhe der für Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 und Absatz 16 jeweils aufgewendeten Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge einschließlich der Darlehensverträge, 9. die Höhe der für die Einrichtung gewährten öffentlichen Zuschüsse einschließlich etwaiger Zuschussbescheide, 10. den vor Inkrafttreten der Verordnung festgesetzten Verteilungszeitraum gemäß § 2 Absatz 5, 11. im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere, 12. die Zahl der vorhandenen Plätze in der Einrichtung unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen sowie gegebenenfalls Einzel- und Doppelzimmern, 13. die zur Ermittlung der Nettoraumfläche gemäß DIN 277 erforderlichen Angaben, 14. bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, den Nachweis, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorgestellt wurde, oder ersatzweise einen Beleg dafür, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen, 15. sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, bei Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift.   (3) Bei wesentlichen Änderungen der den Feststellungen zugrundeliegenden Tatsachen kann die Trägerin oder der Träger eine Änderung der Feststellung beantragen.   (4) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für langfristige Anlagegüter der gemäß § 1 Absatz 6 ermittelte Restwert festgelegt. Bei der Ermittlung des Restwertes sind hinsichtlich der Gesamtsumme der bereits anerkannten Refinanzierungsanteile der tatsächlich entstandene und anerkannte Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand sowie dessen lineare Verteilung auf den einrichtungsbezogen festgelegten Verteilungszeitraum zugrunde zu legen. Der verbleibende lineare Verteilungszeitraum wird für langfristige Anlagegüter auf der Basis des § 2 Absatz 5 und Absatz 6 unter Anrechnung des seit der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise im Fall einer Modernisierung des seit der letzten wirksamen Festlegung eines Refinanzierungszeitraums vergangenen Zeitraums berechnet und festgestellt.   (5) Sofern bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getätigten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt sind und der Träger kein entsprechendes Wertgutachten vorlegt, sind hierfür die in der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), bilanzierten Werte zu übernehmen.   (6) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für sonstige Anlagegüter der Gesamtbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den bei ihrem Entstehen gültigen gesetzlichen Vorschriften als betriebsnotwendig anerkannt wurden. Hierzu werden die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entstandenen Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100, Mai-Index des der Feststellung vorangehenden Jahres) fortgeschrieben. Sind die ursprünglichen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, erfolgt die Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 für den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung im Wege der Schätzung. Dabei kann die Behörde zum Beispiel einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen aus dem jeweiligen Baujahr zugrunde legen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der tatsächliche Bestand an sonstigem Anlagevermögen davon abweicht. Der Trägerin oder dem Träger ist vor der Feststellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Höhe des Schätzbetrages zu geben.   (7) Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die Grundlagen für die Ermittlung der Aufwendungen nicht. Zum Zeitpunkt eines Trägerwechsels bestehende Restwerte der als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen, nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge nach § 4 Absatz 5 und nicht verbrauchte Instandhaltungspauschalen im Sinne des § 6 Absatz 3 werden auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger übertragen.   (8) Die berücksichtigungsfähige Nettoraumfläche (Absatz 1 Nummer 7) ergibt sich im Rahmen der Festsetzung aus der Addition der im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung tatsächlich vorhandenen und anerkennungsfähigen Nettoraumfläche und der in anerkannten baulichen Erweiterungen der Einrichtungen zusätzlich geschaffenen Fläche.   (9) Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie der Flächenwerte nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 eine Reduzierung der Platzzahl, so sind die festgestellten Beträge und Werte nachträglich um den auf die wegfallenden Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Erfolgten erstmalige Inbetriebnahme und Platzzahlreduzierung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung, sind bereits die bei der erstmaligen Feststellung noch anzuerkennenden Beträge und Werte entsprechend zu kürzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Platzzahlreduzierung eine Folge gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen ist. In diesen Fällen wird lediglich der festgestellte Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz 2 anteilig reduziert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. (1) Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der den anzuerkennenden Betrag je Platz festsetzt.   (2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 und 8 unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten, 2. die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1, 3. die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz 3, 4. die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden, 5. eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung und 6. die Höhe des nach § 8 Absatz 15 zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 endet.   (3) Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 sind folgende Belege beizufügen: 1. Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4 angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung oder 2. Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8 Absatz 11 Satz 6 zu Grunde liegen und 3. Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie der Zins- und Tilgungspläne.   (4) Die Festsetzung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums zu stellen. Sind der Trägerin oder dem Träger Aufwendungen nach §§ 3 oder 4 Absatz 7 entstanden oder wurde eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 oder 16 vorgenommen, die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen, kann während eines Festsetzungszeitraums nach diesem Absatz eine neue Festsetzung beantragt werden. Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung der Darlehenskonditionen nach § 5 oder eines Miet- oder Pachtvertrages nach den §§ 7 oder 8 sowie wenn sich bei teilstationären Einrichtungen die nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 relevanten wöchentlichen Öffnungstage wesentlich geändert haben. Änderungen nach § 5 können auch von Amts wegen festgesetzt werden. Bescheide, die auf der Grundlage der Sätze 3 bis 5 ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.   (5) Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums.   (6) Zur Ermittlung des festzusetzenden Betrages sind die für den Abrechnungszeitraum anerkennungsfähigen Aufwendungen zu ermitteln und gleichmäßig auf die Zahl der Plätze der Einrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung (zum Beispiel Abschlag für ein Doppelzimmer) nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Sofern eine Einrichtung, die überwiegend Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, durch Versorgungsvertrag ermächtigt ist, integriert in dieses Leistungsangebot auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen, ist der festzusetzende Betrag vor Verteilung auf die Plätze, die der vollstationären Pflege dienen, um einen angemessenen Betrag zu kürzen. Der in Abzug gebrachte Betrag ist gleichmäßig auf die Zahl der Plätze zu verteilen, die für das Angebot nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgehalten werden.   (7) Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert ermittelt sich stets auf Basis von 365 Tagen aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 Prozent der Berechnung zugrunde gelegt wird. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belegungsquote sind unterjährig beantragte Platzzahländerungen anteilig zu berücksichtigen. Für die Verteilung des in Abzug gebrachten Betrags nach Absatz 6 Satz 5 gelten die Regelungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4. Belegungstage, bei denen nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht erfolgt ist, werden bei der Berechnung der Belegungsquote nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist. Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist der Durchschnittswert nach Satz 1 durch Schätzung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 beziehungsweise § 8 Absatz 6 oder Absatz 16 kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der durchschnittlichen Belegung auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.