Bremen

Bremisches Krankenhausgesetz - (BremKrhG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1444 Zitiervorschlag: "Bremisches Krankenhausgesetz - (BremKrhG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1444), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung sein. (3) Auf Verlangen sind die Morbiditäts-, und Mortalitätsstatistiken des Krankenhauses der zuständigen Behörde vorzulegen. § 30 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (1) Für jedes Krankenhaus beruft die zuständige Behörde im Benehmen mit dem jeweiligen Krankenhausträger nach erfolgter Ausschreibung für die Dauer von vier Jahren mindestens eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher und deren Stellvertretung. Bedienstete des Krankenhausträgers werden nicht berufen. Die zuständige Behörde berichtet der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz jährlich über die Ausstattung der Krankenhäuser mit Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie über die Einhaltung der Vorgaben aus der Rechtsverordnung nach Absatz 3. (2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und deren naher Angehöriger nach § 22 Absatz 2 und vertreten deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Sie berichten den jeweils zuständigen Krankenhausgremien und legen der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz jährlich einen gemeinsamen Erfahrungsbericht vor. Sie können sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit unmittelbar an den Krankenhausträger und die zuständige Behörde wenden. Im Übrigen sind die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher zum Stillschweigen über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden. (3) Das Amt der Patientenfürsprecherin und des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Diese sind bei ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Für notwendige Auslagen und für Zeitversäumnis ist ihr oder ihm vom jeweiligen Krankenhaus eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Nähere zu einheitlichen Rahmenbedingungen regelt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung mit dem Ziel, Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wie auch ihre Stellvertretungen in die Lage zu versetzen, ihr Amt unabhängig und mit angemessener Ausstattung wahrzunehmen. Sechster Abschnitt Qualitätssicherung § 31 Qualitätsstandards, Qualitätsbeauftragte oder Qualitätsbeauftragter (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, bei der Behandlung aller Patientinnen und Patienten die aus den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer Bremen und der Psychotherapeutenkammer Bremen folgenden Qualitätsmerkmale und die Qualitätsvorgaben nach § 135a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Qualitätsvorgaben nach diesem Gesetz einzuhalten. Bei der Behandlung sind die im jeweiligen Fachgebiet vorauszusetzenden Fähigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten (Facharztstandard) anzuwenden. (2) Jedes Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten ist die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung sowie die Unterstützung der Klinikleitung bei deren Umsetzung nach den wissenschaftlichen Vorgaben. (3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, 1. weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung, Qualitätsmerkmale und -indikatoren (Qualitätsstandards nach diesem Gesetz) zur Umsetzung der Ziele nach § 2 Absatz 1, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen und 2. das Nähere zum Verfahren der Überprüfung der Qualitätsstandards zu regeln. § 32 Einhaltung der Hygienegrundsätze (1) Die Krankenhäuser haben entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus zu treffen. Soweit entsprechende Richtlinien und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert-Koch-Institut vorliegen, wird der Stand der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der Hygiene eingehalten, wenn die jeweils geltenden Fassungen beachtet werden. (2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere 1. Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus, 2. Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission, sowie deren Aufgaben, wie die Erstellung von Berichten über besondere Vorkommnisse im Bereich des Infektionsschutzes im Krankenhaus, 3. Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachpersonal, 4. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern und 5. Mindeststandards für die Bekämpfung insbesondere Antibiotika resistenter Keime im Einzelnen zu regeln. Siebter Abschnitt Rechtsaufsicht § 33 Rechtsaufsicht (1) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegen der Rechtsaufsicht. Psychiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen unterliegen zudem der besonderen Fachaufsicht gemäß § 13 Absatz 1 Satz 8 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen geltenden Vorschriften. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt. (3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie die Versorgungseinheiten nach § 25 Absatz 2 sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie deren Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Grundstücken und Betriebsräumen und Einsicht in die den Krankenhausbetrieb betreffenden Schriftstücke und Datenträger zu gewähren. Die Einsichtnahme nach Satz 1 umfasst im Rahmen der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse auch die Einsicht in Patientinnen- und Patientendaten, wenn dies im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jeder Zeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde können bei Gefahr im Verzug Anordnungen treffen. (4) Aufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist die zuständige Behörde. § 34 Maßnahmen der Rechtsaufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde kann jeder Zeit von den Krankenhäusern Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Krankenhäuser vorliegen. § 33 Absatz 3 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Leitung des Krankenhauses oder dessen Gremien mit der Wirkung beanstanden, dass 1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und 2. Maßnahmen, die aufgrund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind. § 35 Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt (1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer dem Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (3) In besonders schweren Fällen findet § 8 Absatz 3 entsprechende Anwendung. Achter Abschnitt Datenschutz § 36 Anwendungsbereich (1) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Ergänzend zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Krankenhäuser oder Teile eines Krankenhauses, deren Träger der Bund ist oder die dem Straf- und Maßregelvollzug dienen. (3) Bei Krankenhäusern, die von kirchlichen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nur soweit die kirchlichen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften keinen Regeln unterliegen, die den Anforderungen des Artikels 91 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen. § 37 Definition (1) Patientendaten sind alle personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten des Krankenhauses. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von verstorbenen Patientinnen und Patienten, Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten oder der Patientin bekannt werden. Patientendaten in diesem Sinne sind auch Daten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung stehen, die das Krankenhaus im Rahmen einer Ambulanz oder einer institutionellen Ermächtigung erbringt. (2) Für die Verarbeitung von Patientendaten ist das Krankenhaus, in welchem die Daten verarbeitet werden, Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. § 38 Verarbeitung (1) Die Verarbeitung von Patientendaten ist zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, die betroffene Person eingewilligt hat oder soweit dies 1. zur Erfüllung des mit oder für eine Patientin oder einen Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrages, einschließlich der erforderlichen Dokumentation über die Versorgung, 2. zur Gewährleistung einer nahtlosen ambulanten und stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten nach § 115 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, 4. zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung eines Heilberufs oder Gesundheitsfachberufs im Krankenhaus, 5. zur Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus und zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen oder 6. zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen, erforderlich ist. Insbesondere in Fällen des Satzes 1 Nummern 4 und 5 soll vor der Verarbeitung geprüft werden, ob der Zweck auch mit pseudonymisierten oder anonymisierten Daten erreicht werden kann. Für Nummer 4 gilt darüber hinaus die Voraussetzung, dass der Datenverarbeitung im Einzelfall überwiegende Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen dürfen. (2) Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen und verarbeiten, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 39 Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken (1) Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verwenden, wenn der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsprojekt eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn 1. im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden, 2. die Einholung der Einwilligung des Patienten unzumutbar ist, der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und schutzwürdige Interessen des Patienten nicht betroffen sind oder 3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt. Die Sätze 1 und 2 gelten für sonstiges wissenschaftliches Personal der Einrichtung, das einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt, entsprechend. (2) Zu Zwecken eines bestimmten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte zulässig, soweit der Patient schriftlich eingewilligt hat. Der Einwilligung des Patienten bedarf es nicht, wenn es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Im Fall des Satzes 2 bedarf die Übermittlung der Patientendaten der Zustimmung der zuständigen Behörde; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt. (3) Die Veröffentlichung von Patientendaten durch wissenschaftliche Forschung betreibende Stellen ist zulässig, soweit 1. der Patient oder der Betroffene eingewilligt hat oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. (4) Die Verarbeitung von Patientendaten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen im Krankenhaus muss an den Grundsätzen der Datenminimierung ausgerichtet sein. Die Patientendaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist und die Merkmale für den Zweck einer notwendigen internen Wissenschaftskontrolle nicht mehr benötigt werden. Die Datenübermittlung an Dritte setzt voraus, dass diese sich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorgaben nach den Sätzen 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 zu erfüllen. § 40 Übermitteln von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses (1) Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist zulässig soweit dieses erforderlich ist, 1. zur Durchführung der Mit-, Weiter- und Nachbehandlung und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht, 2. zum Zwecke einer erweiternden Diagnostik und Abklärung einer Therapieempfehlung an einen externen Dienstleister in pseudonymisierter Form, 3. zur Unterrichtung der einen Krankentransport durchführenden und legitimierten Person, soweit dieses für die Patientensicherheit erforderlich ist und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht, 4. im Versorgungsinteresse der Patientin oder des Patienten durch Unterrichtung des Krankenhauses, der Rehabilitationseinrichtung oder Pflegeeinrichtung, in die die Patientin oder der Patient verlegt wird und die Patientin oder der Patient der Übermittlung zugestimmt hat oder der mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht entgegensteht, 5. zur Einleitung einer sozialen oder psychosozialen Betreuung der Patientinnen oder des Patienten, soweit eine Einwilligung wegen offenkundiger Hilflosigkeit oder mangelnder Einsichtsfähigkeit bei ansonsten bestehender Geschäftsfähigkeit nicht eingeholt werden kann und der mutmaßliche Wille der Patientinnen oder des Patienten nicht entgegensteht, 6. zum Zweck der Rechnungsprüfung durch den Krankenhausträger, einer von ihm beauftragten Wirtschaftsprüferin oder eines von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfers oder den Landesrechnungshof und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch Beauftragte im Rahmen des § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof, 7. zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser nach § 33, 8. zur Qualitätssicherung der medizinisch-pflegerischen Versorgung oder im Rahmen von Akkreditierungen und Zertifizierungen, 9. zur Kontrolle der Qualität der Erbringung der Leistungen im Rettungsdienst an den ärztlichen Leiter beziehungsweise die ärztliche Leiterin Rettungsdienst nach Maßgabe des § 84 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes oder 10. zur Erfüllung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht. (2) Stellen oder Personen, denen nach diesem Gesetz personenbezogene Daten befugt übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten, wie das Fachpersonal, das die Daten im Krankenhaus verarbeitet. (3) Darüber hinaus ist eine Übermittlung nur aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten zulässig. § 41 Datenverarbeitung im Auftrag (1) Der oder die Verantwortliche nach § 38 Absatz 2 darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragsverarbeiter insbesondere übertragen, wenn 1. Störungen im Betriebsablauf insbesondere in der Patientenversorgung sonst nicht vermieden werden können, oder 2. die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann, oder 3. die Datenverarbeitung vom Krankenhaus nicht oder nur mit einem großen Aufwand geleistet werden könnte, oder 4. Patientenakten oder ähnliche Unterlagen in Papierform einzuscannen und zu digitalisieren sind. (2) Der Auftragsverarbeiter hat die Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes und die nach § 203 Strafgesetzbuch geltende Schweigepflicht einzuhalten. Die Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679. § 42 Betriebsaufgabe (1) Stellt ein Krankenhaus den Betrieb ein, hat der Krankenhausträger beziehungsweise der Insolvenzverwalter beziehungsweise die Insolvenzverwalterin dafür zu sorgen, dass die Daten nach den Maßgaben dieses Abschnitts verarbeitet werden. (2) Hinsichtlich der weiteren Verarbeitung der Patientendaten sind die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten. § 43 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1) Ist eine Speicherung der Patientendaten für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich, tritt an Stelle der Löschung eine Beschränkung der Verarbeitung im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit und solange 1. der Löschung eine durch Rechtsvorschrift oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist entgegensteht oder 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Patientinnen und Patienten beeinträchtigt würden. (2) Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, sind diese Patientendaten gesondert zu speichern. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Patientendaten mit einem Sperrvermerk zu versehen. Neben den in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Fällen, ist eine Verarbeitung der Patientendaten auch dann zulässig, wenn die Verarbeitung 1. für die Durchführung einer Behandlung, mit der die frühere Behandlung in einem medizinischen Sachzusammenhang steht, erforderlich ist oder 2. zur Erfüllung der Zwecke aus § 38 und § 40 erforderlich ist. (3) Soweit die personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert werden, ist nach Abschluss der Behandlung, die notwendigen Dokumentationen und die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgeschlossen sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren. (4) Die Daten können anstelle der Löschung anonymisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der Personenbezug in keiner Weise wiederhergestellt werden kann. Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 44 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 4 die genehmigten Vereinbarungsvorschläge nicht einhält, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die im Bescheid nach § 6 Absatz 4 vorgegebene Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft oder die dort vorgegebene Notfallversorgung nicht sicherstellt, 3. die im Bescheid nach § 6 Absatz 4 ausgewiesenen medizinischen Gebiete, die Schwerpunkte der arbeitsteiligen Koordinierung sowie die Gesamtzahl der Planbetten nicht dauerhaft vorhält, ohne dass eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 vorliegt, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 Fördermittel nicht zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses oder des Versorgungsauftrages nach § 6 Absatz 2 verwendet, 5. entgegen § 31 Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 die festgelegten Qualitätsstandards nicht einhält, 6. entgegen § 32 Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die festgelegten die Hygienegrundsätze nicht einhält, 7. entgegen § 33 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht erteilt, deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und Betriebsräumen nicht gewährt oder die Einsicht in die den Krankenhausbetrieb betreffende Schriftstücke und Datenträger verweigert, 8. entgegen § 34 Absatz 2 Nummer 2 eine beanstandete Maßnahme nicht fristgemäß rückgängig macht, 9. entgegen § 35 Absatz 1 für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten zu einem Krankenhaus ein Entgelt oder einen anderen Vorteil gewährt oder verspricht oder für das Krankenhaus oder seinen Träger annimmt oder versprechen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen § 45 Übergangsregelungen (1) Der Krankenhausplan gilt in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fassung bis zur Neuerstellung oder Fortschreibung nach diesem Gesetz weiter. Das Investitionsprogramm 2020 endet am 31. Dezember 2020. (2) Für Investitionsprojekte, die in das Investitionsprogramm 2020 aufgenommen worden sind, sind die §§ 8 bis 19 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 252 - 2128-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 466) geändert worden ist, anzuwenden. (3) Für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern sind die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden, bis eine spezifische landesrechtliche Regelung in Kraft getreten ist. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bremische Krankenhausgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 252 - 2128-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 466) geändert worden ist, sowie das Bremische Krankenhausdatenschutzgesetz vom 25. April 198

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.