Bremen

Bremisches Krankenhausgesetz - (BremKrhG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1444 Zitiervorschlag: "Bremisches Krankenhausgesetz - (BremKrhG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1444), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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oder die Anmietung bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser. (4) Nicht verausgabte Investitionsmittel können auf nachfolgende Kalenderjahre übertragen werden. Das Krankenhaus meldet der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. Januar den vorhandenen Bestand noch nicht verwendeter Fördermittel zum 31. Dezember des Vorjahres. (5) Von den Pauschalbeträgen nach Absatz 2 werden Mietförderungen an ein Krankenhaus aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bestandskräftigen Förderbescheides abgezogen, höchstens jedoch bis zur Höhe der Pauschalbeträge. § 12 Einzelförderung von Investitionen (1) Über die Pauschalförderung hinaus können Investitionsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 einzeln gefördert werden, wenn und soweit das Investitionsprogramm entsprechende Förderschwerpunkte ausweist und dass Vorhaben die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Eine Förderung der Maßnahme kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus notwendig sind. (2) Die Einzelförderung nach Absatz 1 wird auf Antrag bewilligt. Investitionen müssen in das Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sein. Die Förderung von Investitionen kann nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Förderung bereits mit der Maßnahme begonnen worden ist. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die Förderung erfolgt durch einen Festbetrag. Das Nähere ist im Bewilligungsbescheid festzulegen. (4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten zu bestimmen. § 13 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden gefördert, soweit und solange sie in dem Bescheid nach § 6 Absatz 4 ausgewiesen sind. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist die Zahl der Ausbildungsplätze, die im Bescheid nach § 6 Absatz 4 dieses Gesetzes ausgewiesen sind oder, sofern diese nicht ausgewiesen werden, tatsächlich betrieben werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Antragsverfahren, insbesondere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln. § 14 Zuschlag (1) Für pauschal geförderte Investitionskosten oder Kosten nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze kann auf Antrag im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden, wenn dies zur Abwehr einer Betriebsgefährdung eines Krankenhauses und zur Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung erforderlich ist. Der Zuschlag muss wirtschaftlich vertretbar sein und wird als Festbetrag gewährt. Das Krankenhaus hat die zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt nur vor, wenn die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus Rücklagen oder dem Vermögen des Krankenhauses finanziert werden können und deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden stationären Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses zu befürchten ist. (3) Beabsichtigt das Krankenhaus eine Förderung nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Investition nach den §§ 11 und 12 zu beantragen, so soll es die zuständige Behörde bereits bei der Antragstellung nach den §§ 11 und 12 über diese Absicht unterrichten. (4) Nicht verwendete, nicht zweckgemäß verwendete oder ohne einschlägigen Verwendungsnachweis verausgabte Fördermittel sind einschließlich der Zinserträge zurückzuzahlen. (5) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten durch Rechtsverordnung zu regeln. § 15 Ausgleich für Eigenmittel (1) Einem Krankenhaus, das vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet, wird auf Antrag ein Ausgleich für Eigenmittel gewährt, soweit 1. diese vor Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Finanzierung von der Abnutzung unterliegenden förderfähigen Anlagegütern eingesetzt wurden und 2. die gewöhnliche Nutzungsdauer der förderfähigen Anlagegüter zu Beginn der Förderung noch nicht abgelaufen war. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. (2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Absatz 1 Satz 1 ist anhand der während der Zeit der Förderung erfolgten Abnutzung der förderfähigen Anlagegüter zu bemessen. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Buchwert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. (3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Buchwert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Absatz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht. (4) Der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Beurteilung eines Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen. § 16 Ausgleichszahlung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben (1) Krankenhäuser, die aus Gründen des fehlenden Bedarfs im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheiden, können auf Antrag Ausgleichszahlungen erhalten, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. (2) Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch pauschal geleistet werden. § 17 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen (1) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes, insbesondere zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel, erforderlich sind. Der Bewilligungsbescheid für Mittel nach § 15 kann außerdem Nebenbestimmungen enthalten, die Näheres zur Umstellung oder Einstellung des Betriebes festlegen. (2) Die zuständige Behörde kann im besonderen Einzelfall vom Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise Sicherheit leistet. Die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen. § 18 Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung (1) Bewilligungsbescheide nach den §§ 11 bis 16 dieses Gesetzes sind zu widerrufen, wenn und soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht erfüllt oder die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel für kurz-, mittel- und langfristige Anlagegüter nicht nachgewiesen wird. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch dann vor, wenn nach der Gewährung von Fördermitteln nach § 16 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung des Krankenhausbetriebes nicht erfolgt. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten. (2) Die Rückerstattung von Fördermitteln und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs erfolgen nach § 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Von einer Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus oder einzelne Fachgebiete im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheiden. Dies gilt insbesondere bei einer Förderung mit Mitteln aus dem Strukturfonds nach §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. (3) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel auf den Restbuchwert der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird. (4) Erstattungsansprüche können mit Förderleistungen nach diesem Gesetz verrechnet werden. § 19 Verwendungsnachweis (1) Die geförderten Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde jährlich einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. (2) Die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann jederzeit die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel prüfen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadtgemeinde Bremerhaven bleiben unberührt. (3) Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die Prüfungsberechtigten nach Absatz 2 befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen des betreffenden Krankenhauses zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 20 Investitionsförderung bei Modellvorhaben Erhält ein Krankenhaus durch die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten Modellvorhaben eine geringere Investitionsförderung, so kann auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung erfolgen. Im Übrigen wird die zuständige Behörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren und der Förderhöhe bei Modellvorhaben zu regeln. Vierter Abschnitt Grundsätze der Krankenhausbehandlung § 21 Leistungspflicht der Krankenhäuser (1) Krankenhäuser sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten, die stationäre Leistungen benötigen, aufzunehmen. Sie sind verpflichtet, diese unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Aufgabenstellung entsprechend den durch Bescheid nach § 5 Absatz 4 getroffenen Feststellungen nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausreichend zu versorgen. Die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten hat Vorrang. Die Zuweisung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch den Rettungsdienst erfolgt nach einem von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport und der Bremischen Krankenhausgesellschaft festgelegten digitalisierten Verfahren im Rahmen der jeweiligen Versorgungsaufträge. Die Krankenhäuser sind befugt, Versorgungsengpässe im Rahmen dieses Verfahrens aufzuzeigen. Sie sind jedoch verpflichtet, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben im Sinne einer klinischen Erstversorgung zu behandeln. Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ein. (2) Krankenhausleistungen sind insbesondere ärztliche und psychotherapeutische Leistungen und Pflege sowie Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch die in § 2 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und im Transplantationsgesetz genannten Leistungen. (3) Im Rahmen des Entlassmanagements erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben die Verordnung von Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln, soweit ein individueller Versorgungsbedarf besteht und eine ambulante Verordnung nicht sichergestellt werden kann. (4) Das Krankenhaus darf unter Beachtung der Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Wahlleistungen umfassen nur besondere chefärztliche Betreuung, Unterbringung und Verpflegung. Wahlleistungspatientinnen und Wahlleistungspatienten sind im Übrigen mit anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt und dürfen nicht bevorzugt behandelt werden. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. (5) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe des Krankenhauses sind den Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe der Patientinnen und Patienten anzupassen und angemessen zu gestalten. (6) Dem Bedürfnis von Migrantinnen und Migranten nach selbstbestimmter Mitwirkung in ihren gesundheitlichen Belangen vor allem im Hinblick auf sprachliche Verständigung zwischen Patientin oder Patient und dem Krankenhauspersonal ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen. § 22 Rechte von Patientinnen und Patienten (1) Patientinnen und Patienten haben im Rahmen einer Krankenhausbehandlung insbesondere Anspruch auf 1. ärztliche und psychotherapeutische Behandlung entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie Pflege entsprechend dem aktuellen pflegewissenschaftlichen Stand und den anerkannten Pflegestandards, 2. Aufklärung, Information und Transparenz im Behandlungsprozess, 3. zeitnahe Dokumentation der Behandlung und Pflege, 4. Selbstbestimmung bei Entscheidungen über Art und Umfang der Behandlung sowie über die Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen, 5. Einsicht in ihre Kranken- und Behandlungsunterlagen sowie gegen angemessene Kostenerstattung Anfertigung von Kopien hieraus, 6. ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Das Krankenhaus hat der Patientin oder dem Patienten den voraussichtlich notwendigen Hilfebedarf mitzuteilen und erforderliche nachstationäre Unterstützungsleistungen einzuleiten, 7. Aushändigung eines zumindest vorläufigen Arztbriefes am Entlassungstag im Falle einer geplanten Entlassung. Der Arztbrief hat dabei mindestens die Diagnosen, die durchgeführte Therapie sowie die Entlassungsmedikation und die notwendigen Maßnahmen zur Weiterversorgung zu enthalten. Niemand darf in seiner medizinischen und pflegerischen Versorgung aufgrund von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder der sozialen Stellung benachteiligt werden. (2) Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich mit Wünschen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die sie betreffen, an die nach § 30 Absatz 1 zu berufenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher zu wenden. Das Recht nach Satz 1 steht auch nahen Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten in deren oder dessen Angelegenheiten zu. § 23 Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf (1) Kinder sind grundsätzlich in Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderkliniken) oder in Spezialkliniken, die hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Pflege und Unterbringung Kinderkliniken entsprechen, zu behandeln. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Belangen kranker Kinder mit ihrem Bedürfnis nach besonderer Zuwendung in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten soweit wie möglich zu entsprechen. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der stationären Aufnahme von Kindern eine Begleitperson aufzunehmen, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Schulträger die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden. (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Belangen behinderter, alter und dementer Patientinnen und Patienten im Rahmen der medizinischen Behandlung und der sonstigen Betreuung sowie mit ihrem Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens Rechnung zu tragen. Dazu haben sie angemessene Behandlungskonzepte vorzuhalten. Auf Basis dieser Konzepte sollen regelmäßig Schulungen des Personals erfolgen. Die Konzepte sind der zuständigen Behörde in der jeweils aktuellen Fassung in zur Veröffentlichung geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Das Krankenhaus hat entsprechend § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere die im Einzelfall gegebene Indikation für eine geriatrische Frührehabilitation zu klären und geeignete Patientinnen und Patienten in geriatrische Einrichtungen in Wohnortnähe zu verlegen. (3) Grundsätzlich ist der Vorrang ambulanter vor stationärer Versorgung und von Rehabilitation vor Pflege zu beachten. Den Trägern der nachsorgenden sozialen, psychosozialen, pflegenden und rehabilitativen Hilfen sowie den karitativen Organisationen ist die Möglichkeit einzuräumen, die Patientinnen und Patienten über ihr Angebot zu informieren, und mit Zustimmung der Patientin, des Patienten oder der betreuenden Angehörigen den Kontakt zu ermöglichen. Das Krankenhaus soll Patientinnen und Patienten Informationen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zur Verfügung stellen. (4) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Würde sterbender Patientinnen und Patienten zu beachten und über den Tod hinaus zu wahren. Die Krankenhäuser sollen Maßnahmen dafür treffen, dass Hinterbliebene angemessen Abschied nehmen können. § 24 Aufgaben des Krankenhausträgers (1) Der Krankenhausträger verpflichtet die behandelnden Personen, die Rechte der Patientinnen und Patienten nach § 22 Absatz 1 zu beachten. (2) Der Krankenhausträger regelt die Leitung des Krankenhauses und gibt unter Beachtung der ärztlichen und psychotherapeutischen Weiterbildungsgebiete und des erforderlichen Facharztstandards im Sinne des § 31 Absatz 1 die Struktur und medizinische Organisation des Krankenhauses vor. Entsprechend der Aufgabenstellung nach den durch Bescheid nach § 6 Absatz 4 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan können die Gebiete in einer Abteilung, einem gebietsübergreifenden medizinischen Zentrum oder in einem Funktionsbereich unter fachärztlicher Leitung organisiert werden. Psychotherapeutische Organisationseinheiten können auch von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten geleitet werden. (3) Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen zur Beachtung und Einhaltung von Führungsstandards unter besonderer Berücksichtigung von Transparenzkriterien zur Vermeidung von Korruption. (4) Der Krankenhausträger trifft für die Angehörigen der Gesundheitsberufe Maßnahmen zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus und stellt diese in einem Aus-, Fort- und Weiterbildungsbericht dar. Der Bericht ist alle zwei Jahre zu erstellen, der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln und zu veröffentlichen. Das Nähere kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung regeln. (5) Der Krankenhausträger hat in seinem Krankenhaus einen sozialen Dienst und seelsorgerische Betreuung sicherzustellen und die Patientinnen und Patienten darüber zu informieren. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen zu beraten und Hilfen nach der Sozialgesetzgebung zu vermitteln. (6) Der Krankenhausträger verpflichtet seine Krankenhäuser zur Wirtschaftlichkeit. Wird die Bestätigung der Prüfung des Jahresergebnisses durch den Wirtschaftsprüfer eingeschränkt oder versagt, ist der Abschlussbericht der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. (7) Der Krankenhausträger verpflichtet die Leitung seines Krankenhauses zur Beachtung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie zur regelmäßigen Zertifizierung nach hierzu bundesweit anerkannten Standards. Zudem ist für eine gesunde Ernährung der Patientinnen und Patienten Sorge zu tragen. § 25 Zusammenarbeit der Krankenhäuser (1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, den Rettungsdiensten, den für die Gefahrenabwehr und die Bewältigung von Großschadensereignissen zuständigen Behörden, den Krankenkassen, der oder dem Landesopferbeauftragten, den unabhängigen Patientenberatungsstellen, den Selbsthilfeorganisationen und den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtet. (2) Versorgungseinheiten können sich auch krankenhausübergreifend mit dem Ziel der Versorgungssicherheit zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zusammenschließen. Die Abläufe des Krankenhausbetriebes dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. § 26 Zusammenarbeit der Berufsgruppen (1) Unbeschadet der ärztlichen oder psychotherapeutischen Verantwortung für die Aufnahme, Versorgung und Entlassung der Patientinnen und Patienten haben die Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihr Handeln mit den übrigen an der Behandlung Beteiligten abzustimmen. Soweit ärztlich-fachliche oder psychotherapeutisch-fachliche Belange betroffen sind, hat die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut ein Letztentscheidungsrecht. (2) Soweit eine Versorgung im Krankenhaus nicht von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten wahrgenommen wird, kann diese auch ohne ärztliche Anweisung im Einzelfall erfolgen, wenn eine entsprechende ärztlich beziehungsweise psychotherapeutisch bestätigte Qualifikation der handelnden Person vorliegt. § 27 Großschadensereignisse und außergewöhnliche Situationen (1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet, an der Bewältigung von Großschadensereignissen mitzuwirken. Das Nähere zur Mitwirkung an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Ereigniseintritten mit einer erweiterten Anzahl von zu versorgenden Patientinnen und Patienten sowie zur Zusammenarbeit mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden regelt die zuständige Behörde nach § 29 Absatz 2 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung. Satz 2 gilt für die Zusammenarbeit mit der Landesopferbeauftragten oder dem Landesopferbeauftragten entsprechend, wobei das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung herzustellen ist. (2) Im Falle einer außergewöhnlichen Situation, die geeignet ist, die Gesundheitsversorgung im Land Bremen oder in Teilbereichen nicht unwesentlich zu gefährden, kann die zuständige Behörde einem Krankenhausträger schriftlich genehmigen, von einzelnen Vorgaben dieses Gesetzes abzuweichen. Zeitraum und Umfang einer Ausnahmegenehmigung sind in einem Bescheid zu bestimmen. Fünfter Abschnitt Patientenschutz und Patientensicherheit § 28 Fehlermeldesystem (1) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Dieses muss für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. (2) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat das Krankenhaus zur Aufklärung des Sachverhaltes ergänzende Angaben zu machen. § 29 Konferenzen (1) In jedem Krankenhaus sind regelmäßig Konferenzen durchzuführen, um Entwicklungen in der Patientenversorgung zu beobachten und Risiken frühzeitig zu erkennen (Morbiditäts- und Mortalitätskonferenzen). (2) Gegenstand der Konferenzen sollen insbesondere 1. die Erörterung von Todesfällen und besonderen Krankheitsverläufen sowie 2. die Bewertung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.