Brandenburg

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42])

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Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 42]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2  Regelung durch Gesetz § 3  Anspruch auf Besoldung § 4  Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit § 5  Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 6  Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung § 7  Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 8  Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 9  Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 12 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung § 13 Rückforderung von Bezügen § 14 Anpassung der Besoldung § 15 Versorgungsrücklage § 16 Dienstlicher Wohnsitz § 17 Aufwandsentschädigungen Abschnitt 2 Grundgehalt Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 19 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der  Besoldungsordnungen A und B § 20 Besoldungsordnungen A und B § 21 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit § 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte § 23 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen § 24 Obergrenzen für Beförderungsämter § 25 Bemessung des Grundgehalts § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 28 Öffentlich-rechtliche Dienstherren Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 29 Besoldungsordnung W § 30 Leistungsbezüge § 31 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge § 32 Besondere Leistungsbezüge § 33 Funktions-Leistungsbezüge § 34 Höhe der Leistungsbezüge § 35 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen § 36 Forschungs- und Lehrzulage § 37 Evaluation und Verordnungsermächtigungen Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 38 Besoldungsordnung R § 39 Bemessung des Grundgehalts Abschnitt 3 Familienzuschlag § 40 Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 1. Januar 2015 § 40a Familiensonderzuschlag Abschnitt 4 Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge Unterabschnitt 1 Sonstige Besoldungsbestandteile § 41 Amtszulagen und Stellenzulagen § 42 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen § 44 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes § 45 Erschwerniszulagen § 46 Mehrarbeitsvergütung § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung § 47 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst § 48 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit § 49 Andere Zulagen, Prämien und Vergütungen Unterabschnitt 2 Ausgleich bei Verringerungen der Dienstbezüge § 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt § 51 Ausgleichszulagen bei Wegfall von Stellenzulagen § 51a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 52 Auslandsbesoldung Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 53 Anwärterbezüge § 54 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 55 Anwärtergrundbetrag § 56 Anwärtersonderzuschläge § 57 Anrechnung anderer Einkünfte § 58 Kürzung der Anwärterbezüge Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen § 59 Vermögenswirksame Leistungen § 60 Höhe, Fälligkeit und Anlage der vermögenswirksamen Leistungen Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Unterabschnitt 1 Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz § 61 Anwendung dieses Gesetzes auf vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 62 Überführung in die Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R § 63 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter § 63a Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Grundgehaltstabellen § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes § 64 Übergangsregelungen zur Altersteilzeit § 65 Übergangsregelungen zur Professorenbesoldung § 65a Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug § 66 Übergangsregelungen zum Familienzuschlag § 67 Sonstige Übergangsvorschriften Unterabschnitt 2 Schlussbestimmungen § 68 Künftig wegfallende Ämter § 69 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung § 70 Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B Anlage 2 Besoldungsordnung W Anlage 3 Besoldungsordnung R Anlage 4 Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, W und R Anlage 5 Grundgehaltssätze, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Anlage 6 Familienzuschlag Anlage 6a Familiensonderzuschlag Anlage 7 Anwärtergrundbetrag Anlage 8 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen Abschnitt 1  Allgemeine Vorschriften § 1  Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände. (3) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Familiensonderzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsbesoldung. (4) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: Leistungsprämien und Leistungszulagen, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen. § 2  Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt. § 3  Anspruch auf Besoldung (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Der Anspruch der direkt gewählten Beamtinnen und Beamten auf Zeit entsteht mit dem Tag nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers. Erfolgt die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 21 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Für Zahlungen nach diesem Gesetz haben die Empfängerinnen und Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Übermittlungskosten sind von den Empfängerinnen und Empfängern zu tragen. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. § 4  Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands gezahlt. (2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit, so erfolgt eine hälftige Anrechnung dieser Einkünfte. Dabei wird mindestens ein Betrag von 20 Prozent des nach Absatz 1 zustehenden Betrags belassen. Bei einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, werden die Bezüge um den Betrag der daraus erzielten Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. § 5  Besoldung bei mehreren Hauptämtern Bekleiden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter, so wird Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 6  Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 110 Absatz 10, § 117 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 und § 118 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ein nicht ruhegehaltfähiger Teilzeitzuschlag gewährt. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 85 Prozent der Nettobesoldung, die ohne die Teilzeitbeschäftigung zustehen würde. (3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Familiensonderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung dieser Bezüge zustehen. Zur Ermittlung der Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 2. Halbsatz ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. § 7  Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter herabgesetzt wird, erhalten Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen wäre. (2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 64 Absatz 1 zusteht. § 8  Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wird die Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt 75 Prozent der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Besoldung. (2) Beziehen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so wird die Besoldung um 50 Prozent des Betrags gekürzt, um den die Besoldung und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen. § 9  Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Besoldung ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen. § 10  Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. § 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung (1) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu regeln. Das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Näheres zu regeln. § 12  Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Verjährung (1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit diese Bezüge der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Richterin oder einen Richter ein Anspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. (3) Ansprüche nach diesem Gesetz und nach Verordnungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, und Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Bezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Bezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. § 13  Rückforderung von Bezügen (1) Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung des Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, sowie etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt unberührt. § 14 Anpassung der Besoldung Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. § 15  Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird beim Land und bei den Kommunen jeweils eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozentpunkten abgesenkt werden. (2) Bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung (§ 14) gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. (3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt. (4) Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. § 16  Dienstlicher Wohnsitz (1) Dienstlicher Wohnsitz von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern ist der Ort, an dem ihre Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ist, den Ort, in dem Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, einen Ort im Inland, wenn Beamtinnen oder Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Stellen übertragen. § 17 Aufwandsentschädigungen (1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.