Bremen

Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 182024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.09.2013 Inkrafttreten15.07.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 903 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) vom 25. März 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 903), zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.09.2013 Inkrafttreten15.07.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 903 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) vom 25. März 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 903), zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)" Amtliche Abkürzung: BPO RSM Ausfertigungsdatum: 25.03.2013 Gültig ab: 01.10.2012 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2013, 903 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) Vom 25. März 2013 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495) Der Senator für Inneres und Sport hat am 25. März 2013 gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376) sowie § 110 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 28. Oktober 19881 geltenden Fassung, die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement in der nachstehenden Fassung im Einvernehmen mit den nach § 46 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zuständigen Behörden genehmigt. Fußnoten 1 Bekanntgabe der Neufassung des Bremischen Hochschulgesetzes Brem.GBl. 1989 S. 25 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Teil 2 Abschnitt 1 Studium § 2 Ziele des Studiums § 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang § 4 Module und praktische Studien § 5 Praktischer Studienabschnitt und integriertes Auslandsstudium § 6 Studienleistungen Abschnitt 2 Prüfung Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten § 7 Prüfungsamt § 8 Prüfungsausschuss § 9 Rechtsstellung des Prüfungsausschusses § 10 Prüfende Unterabschnitt 2 Durchführung der Prüfung § 11 Zweck der Prüfung § 12 Abfolge der Prüfung § 13 Arten der Prüfungsleistungen § 14 Teilnahme an Modulprüfungen § 15 Bewertung von Prüfungen § 16 Wiederholen von Prüfungen § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 18 Mängel im Prüfungsverfahren § 19 Anrechnung von Prüfungsleistungen § 20 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit § 21 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung § 22 Bachelorarbeit § 23 Mündliche Bachelorprüfung § 24 Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis § 25 Bachelorgrad Teil 3 Schlussbestimmungen § 26 Akteneinsicht, Rechtsbehelfe § 27 Ausführungsbestimmungen § 28 Inkrafttreten, Übergangsregelung Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Bachelorprüfungsordnung gilt für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement (RSM) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Bremen. Teil 2 Abschnitt 1 Studium § 2 Ziele des Studiums (1) Das Studium vermittelt anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben im Risiko- und Sicherheitsmanagement erforderlich sind. Die Studierenden lernen problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftspolitischer Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen. (2) Das Studium fördert die Entwicklung folgender Kompetenzen: 1. persönliche Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstständigkeit, 2. soziale Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit, Toleranz und 3. fachliche Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen. (3) Das Studium orientiert sich an der Komplexität des beruflichen Tätigkeitsfeldes. Es fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis. § 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die die Prüfungen und die Abschlussarbeit einschließen, den praktischen Studienabschnitt und gegebenenfalls ein Auslandsstudium. (2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen. (3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. (4) Das Studium ist so zu gestalten, dass die Bachelorprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. § 4 Module und praktische Studien (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Modulen und praktischen Studien vermittelt. (2) Die Module des Studiengangs sind: 1. Modul A Sicherheit in Staat und Gesellschaft 2. Modul B Kriminalität und Recht I 3. Modul C Handlungsgrundlagen im Risiko- und Sicherheitsmanagement 4. Modul D Professionalisierungsbereich 5. Modul E Unternehmen und Administration I 6. Modul F Kommunikation und Interaktion I: Kommunikation und Konfliktmanagement 7. Modul G Risiko- und Krisenmanagement I: Risiko- und Gefährdungsanalyse 8. Modul H Unternehmen und Administration II 9. Modul I Kommunikation und Interaktion II: Befragung und investigative Interviews 10. Modul J Kriminalität und Recht II: Wirtschaftsdelinquenz 11. Modul K Risiko- und Krisenmanagement II: Notfall- und Krisenmanagement 12. Modul L Projektmanagement und Sicherheitsstandards 13. Modul M Arbeits-, Brand- und Umweltschutz 14. Modul N Praktische Studien 15. Modul O Prävention und Sicherheitskultur 16. Modul P Konzernsicherheit 17. Modul Q Supply Chain und kritische Infrastrukturen 18. Modul R Digitalisierung und Informationsschutz 19. Modul S Qualitätsmanagement 20. Modul T Internationalität und Interkulturalität 21. Modul U Maritime Security or Aviation Security 22. Modul V Bachelor-Thesis. (3) Die Einzelheiten der Studiengliederung, Studieninhalte, Studienfächer, die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen (§§ 6 und 13) sowie die Inhalte des Praktikums werden von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung festgelegt. § 5 Praktischer Studienabschnitt und integriertes Auslandsstudium (1) Ein praktischer Studienabschnitt ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Studienabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in einer Anlage zur Studienordnung (Praktikumsrichtlinie) zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. Ein praktischer Studienabschnitt wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. (2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Studienabschnitt, der aus mindestens einem theoretischen und/oder einem praktischen Studiensemester im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem vierten Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird vor- und nachbereitet. (3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der Studienordnung bzw. der zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der jeweiligen Partnerhochschule getroffenen Kooperationsvereinbarung die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem praktischen Studienabschnitt oder am integrierten Auslandsstudium wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt. § 6 Studienleistungen Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxisabschnitten oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch wenn eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. Abschnitt 2 Prüfung Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten § 7 Prüfungsamt (1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterhält ein Prüfungsamt, das für die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen zuständig ist. (2) Das Prüfungsamt entscheidet vorbehaltlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses in allen Prüfungsangelegenheiten und führt die Prüfungsakten der Studierenden. Diese sind für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Exmatrikulation aufzubewahren. § 8 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen wird von dem Fachbereich, der für den Studiengang RSM zuständig ist, mindestens ein Prüfungsausschuss berufen. (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus 1. drei Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang RSM mit Stimmrecht, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren oder deren Vertreterinnen oder Vertreter 2. einer oder eines Studierenden des Studiengangs RSM oder deren Vertreterin oder dessen Vertreters mit beratender Stimme. (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von 3 Jahren, das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. März. (4) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. An Stelle des ausscheidenden Mitglieds ist für dessen verbleibende Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. (5) Der Prüfungsausschuss wählt jeweils ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und zu deren Vertreterin oder dessen Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er wird hierbei von der Vertreterin oder dem Vertreter unterstützt. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Vertreterin oder der Vertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen. Er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin oder des Vertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. § 9 Rechtsstellung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Prüfungen und stellt die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang am Sitz des Prüfungsamtes bekannt. Sie oder er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 10 Prüfende (1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt Prüfende für die Bachelorarbeit und die mündliche Bachelorprüfung sowie eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden im Falle des § 16 Absatz 5. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind im Übrigen in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Bei der mündlichen Bachelorprüfung ist in der Regel eine Lehrkraft, die die schriftliche Bachelorarbeit geprüft hat, Mitglied der Prüfungskommission. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Für die Betreuung und Begutachtung von Bachelorarbeiten können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der bremischen Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind und die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche Qualifikation bedingt mindestens 1. einen vergleichbaren Abschluss eines Bachelorstudiengangs verbunden mit einer fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis sowie einer aktuellen einschlägigen Tätigkeit in einer Führungsposition oder 2. einen vergleichbaren Abschluss eines Masterstudiengangs verbunden mit einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis im Anschluss an das Hochschulstudium. (3) Die Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterabschnitt 2 Durchführung der Prüfung § 11 Zweck der Prüfung Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind. § 12 Abfolge der Prüfung (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und einer mündlichen Bachelorprüfung, in der die Bachelorarbeit zu verteidigen ist. (2) Die Studienordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, des praktischen Studienabschnitts oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module abhängig machen. (3) Bei der Festsetzung von Prüfungsfristen und Prüfungsterminen ist zu gewährleisten, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglicht wird. (4) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um 4 Semester, ohne sich zur Bachelorarbeit angemeldet zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Studierende, welche der Aufforderung nicht nachkommen, können von Amts wegen exmatrikuliert werden. § 13 Arten der Prüfungsleistungen (1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden. Bestandteil der Modulprüfungen können auch benotete Leistungsnachweise über berufspraktische Studien sein. (2) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder Portfolioprüfungen durchgeführt. (3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. (4) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden und, soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens 4 Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll insgesamt 60 Minuten nicht übersteigen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Gruppenleistung ab. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. (5) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. (6) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine Studierende oder einen Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll der oder dem Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben werden. (7) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von 2 bis 4 Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. (8) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger (Führungs-)Leistungen nachgewiesen werden. Die Bewertung der Ausführung und die schriftliche Dokumentation der Übung erfolgt durch die jeweiligen Lehrenden. (9) Eine Portfolioprüfung setzt sich aus mehreren studienbegleitenden Prüfungselementen unterschiedlicher Form zusammen. Es kommen hierbei insbesondere die schriftliche Ausarbeitung, der Multiple-Choice-Test, das Impulsreferat oder das Poster in Betracht. Eine Portfolioprüfung besteht in der Regel aus zwei Prüfungselementen. Als Bestandteile der Portfolioprüfung sind Prüfungselemente, die dem inhaltlichen und/oder zeitlichen Umfang einer Klausur (Absatz 3) oder einer mündlichen Prüfung (Absatz 6) entsprechen oder diese überschreiten, unzulässig. § 14 Teilnahme an Modulprüfungen (1) Die Studierenden wählen innerhalb der ersten beiden Wochen der Lehrveranstaltungszeit jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Das Prüfungsamt regelt die Anmeldefrist und das Anmeldeverfahren. Der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt möglich. Die Anmeldung zu einem Modul kann nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. (2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung. Eine Prüfungsleistung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden. (3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einen Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche bis spätestens 3 Wochen vor dem (ersten) Prüfungstermin zulassen. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 bei Prüfungsleistungen, die während der Lehrveranstaltungszeit abzulegen sind, ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. § 15 Bewertung von Prüfungen (1) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten: 15 bis 14 Punkte = Note 1 sehr gut, eine hervorragende Leistung. 13 bis 11 Punkte = Note 2 gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 10 bis 8 Punkte = Note 3 befriedigend, eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = Note 4 ausreichend, eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt. 4 bis 0 Punkte = Note 5 nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen erhebl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.