Bremen

Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM)

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Quellenkennung: 182024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.09.2013 Inkrafttreten15.07.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 903 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) vom 25. März 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 903), zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)"

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icher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. (2) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf 2 Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 bis 15 Punkte = sehr gut, von 11 bis 13,99 Punkte = gut, von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend, von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend, von 0 bis 4,99 Punkte = nicht ausreichend. (3) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 13 Absatz 1, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. (4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten, der Note der Bachelorarbeit sowie der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Die Modulprüfungen gehen in die Gesamtnote dabei mit einem Anteil von 85% ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 10% und die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 5%. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. (5) Aus den in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 21 genannten Modulen setzt sich die Gesamtnote der Module als Teil der Abschlussnote der Bachelorprüfung zusammen. Sie ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der einzelnen Modulnoten. (6) Ergänzend vergebene Abschlussnoten entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala lauten: A für die besten 10 Prozent B für die nächsten 25 Prozent C für die nächsten 30 Prozent D für die nächsten 25 Prozent E für die nächsten 10 Prozent der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe. F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden. § 16 Wiederholen von Prüfungen (1) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Bachelorprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die oder der Studierende durch das Prüfungsamt schriftlich und unter Bekanntgabe der Wiederholungsmöglichkeit darauf hingewiesen. (2) Nicht bestandene Modulprüfungen können in der Regel im auf den Prüfungstermin folgenden Semester wiederholt werden. Weitere Wiederholungsprüfungen finden zum Termin der nächsten regulären Prüfung in dem betreffenden Modul statt. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Prüfenden. (3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Wiederholung zulassen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu Auflagen erteilen und eine Frist festsetzen, innerhalb derer der Wiederholungsversuch zu absolvieren ist. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei dem Prüfungsamt zu stellen. (4) Mit „ausreichend“ (Note 4) oder besser beurteilte Modulprüfungen können nicht wiederholt werden. (5) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von 2 Prüfenden zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt. (6) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Bachelorprüfung auch im Falle der Wiederholung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorprüfung als insgesamt nicht bestanden. In diesem Fall erhält die oder der Studierende darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über ihre oder seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. § 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er bereits angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist. (3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit. (4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet. (5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der oder die Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet. (6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtsführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Punkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen. (7) Stellt sich innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorgelegen haben, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären. § 18 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, 1 Monat verstrichen ist. (3) 3 Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. § 19 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang RSM bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Einschlägige praktische Studienabschnitte oder integrierte Auslandsstudien (§ 5) werden angerechnet. (4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang RSM zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang RSM vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel2 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. Fußnoten 2 Umrechnung nach der modifizierten Bayerischen Formel: Sie lautet: x = 1 + 3*(Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin); dabei bedeuten: x gesuchte deutsche Note Nmax beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem Nmin Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem Nd in das deutsche Notensystem zu transformierende Note § 20 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. die in der Studienordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestens aber 120 von 180 Leistungspunkten erworben hat und 2. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung immatrikuliert ist bzw. war. § 21 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit und Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. (2) Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in § 20 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. (3) Der Antrag muss ferner enthalten - die Beschreibung des Themas der Bachelorarbeit, - die schriftliche Zustimmung der Lehrperson, die das Thema gestellt hat, - den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn, - die vorgesehene Bearbeitungsdauer, - die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Mitglieder sind zu nennen. (4) Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach Beginn des Semesters, in dem die Bearbeitung erfolgen soll, sowie mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn bei dem Prüfungsamt gestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine spätere Antragstellung genehmigen. (5) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben. (6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 20 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt bzw. unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind. (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absätzen 1 bis 4 und nach § 20 erfüllt sind. (8) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrkraft, die das Thema gestellt hat, zur oder zum ersten Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des ersten Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt die Bearbeitungsfrist nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 fest. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. § 22 Bachelorarbeit (1) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu 3 Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein. (2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft im Studiengang RSM gestellt werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut. (3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (4) Der Bearbeitungsumfang beträgt 10 Leistungspunkte. Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt in der Regel 3 Monate, mindestens jedoch 8 Wochen. Sie wird in Abhängigkeit von der Zahl der Leistungspunkte bestimmt, die in den von der oder dem zu Prüfenden zusätzlich belegten Module erworben werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des Studierenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, um in der Regel 2 Wochen verlängern. Vor der Entscheidung kann die schriftliche Stellungnahme der oder des ersten Prüfenden eingeholt werden. (5) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Beginn der Bearbeitungszeit ist aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung. (6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit, bei einer Gruppenarbeit den von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teil der Arbeit, selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in mindestens 3 maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich ist ein elektronischer Datenträger (CD-ROM, DVD) abzugeben, auf dem die Bachelorarbeit als Datei gespeichert ist. (7) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der oder dem einzelnen Studierenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüfenden. Beträgt die Differenz zwischen beiden Prüfenden 6 oder mehr Notenpunkte (§ 15 Absatz 1), bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der 3 Prüfenden. (8) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden Studierenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 23 Mündliche Bachelorprüfung (1) Die mündliche Bachelorprüfung wird als interdisziplinäre Prüfung vor einer Prüfungskommission nach Absatz 2 an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgelegt. Zur mündlichen Bachelorprüfung werden Studierende zugelassen, welche alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bestanden haben. (2) Die Prüfungskommission besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter der Leitung der oder des Vorsitzenden sowie in der Regel einer oder eines der gemäß § 21 Absatz 8 bestellten Prüfenden. (3) An der mündlichen Prüfung können mit Zustimmung der zu Prüfenden Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Von der anschließenden Beratung sind Zuhörerinnen und Zuhörer in der Regel auszuschließen. (4) In der mündlichen interdisziplinären Bachelorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten können. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission (Absatz 2) abgegebenen Einzelbewertungen der gesamten mündlichen Bachelorprüfung gebildet. (5) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer der oder des zu Prüfenden soll 30 Minuten nicht unterschreiten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Über die Prüfung ist für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Mitglieder der Prüfungskommission, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (6) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird der oder dem Studierenden das Ergebnis der mündlichen Bachelorprüfung bekannt gegeben. Zugleich kann das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich. § 24 Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 15 Absatz 4 vorliegen. (2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben 1. die Note der Bachelorarbeit und der mündlichen Bachelorprüfung, 2. das Thema der Bachelorarbeit, 3. die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte, 4. gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlfächer, 5. die erreichten Leistungspunkte, 6. die Gesamtnote der Bachelorprüfung, 7. gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studienabschnitte oder Auslandssemester. Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelorurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterzeichnet. (3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-Konferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. § 25 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Bachelor of Arts, abgekürzt B.A. Teil 3 Schlussbestimmungen § 26 Akteneinsicht, Rechtsbehelfe (1) Das Prüfungsamt gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeit, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurde. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Exmatrikulation zulässig. (2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche liegt bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. (3) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen gilt § 73 Absatz 3 VwGO. § 27 Ausführungsbestimmungen Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung kann in einer Studienordnung Einzelheiten über den Ablauf des Studiums regeln. § 28 Inkrafttreten Diese Bachelorprüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2012 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.