Bremen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG)

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Quellenkennung: 296536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 318 Gliederungsnummer:2160-c-1 Zitiervorschlag: "Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 318), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 318 Gliederungsnummer:2160-c-1 Zitiervorschlag: "Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 318), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremAGKJHG Ausfertigungsdatum: 17.09.1991 Gültig ab: 01.10.1991 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 318 Gliederungs-Nr: 2160-c-1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) Vom 17. September 1991 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 2 Jugendhilfeausschüsse § 3 Landesjugendhilfeausschuss § 4 Aufgaben und Zuständigkeit der Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses § 5 Kinder- und Jugendbericht § 6 Förderung der freien Jugendhilfe § 7 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe § 8 Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 8a Ombudsstelle § 9 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 10 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung § 10a Familienähnliche Betreuungsformen § 11 Aufsicht, Meldepflichten § 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege § 14 (weggefallen) § 15 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten § 16 Inkrafttreten § 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Jugendhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Jugendamt werden in der Stadtgemeinde Bremen 1. durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration a) in dem Bereich Zuwendungen an freie Träger aa) für Maßnahmen des Kinderschutzes, bb) für Frühe Hilfen, cc) für Jugendverbandsarbeit, dd) für die außerschulische Jugendbildung, ee) für die Jugendinformation, ff) für die Jugendsozialarbeit, gg) für die aufsuchende Cliquenarbeit, hh) für stadtzentrale Träger der Spielraumplanung, ii) für stadtzentrale Beratungsdienste, jj) für demokratiepädagogische Projekte, kk) für stadtzentrale Präventionsprojekte, ll) für den Täter-Opfer-Ausgleich, mm) für die Herrichtung von Jugendräumen, nn) für das Pflegekinderwesen, oo) für Integrierte Heilpädagogische Tageserziehung im Rahmen der Ganztagsschule und pp) für die Jugendstraffälligenhilfe, b) in dem Bereich fachliche Grundsatzangelegenheiten aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger, c) sowie für die Vereinbarung von Leistungsentgelten nach §§ 77/78a SGB VIII, 2. durch die Senatorin für Kinder und Bildung im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, insbesondere a) für Zuwendungen an freie Träger für die Kindertagesbetreuung, b) für Zuweisungen an Kita Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, c) für fachliche Grundsatzangelegenheiten, aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger, d) für Beratungen und Zuwendungen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes, e) für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, f) für die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, g) für Zuschüsse zu den Teilnahmebeiträgen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes, h) für den Erlass von Kostenbeiträgen oder für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 3. im Übrigen durch das Amt für Soziale Dienste wahrgenommen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Aufgaben gemäß Satz 3 Nummer 2 Buchstabe f und h durch Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung wahrnehmen lassen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen als Jugendamt wahrgenommen. (2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Landesjugendamt bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration wahrgenommen, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Landesjugendamt wahrgenommen, insbesondere 1. die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 2. die örtliche Prüfung gemäß § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 3. die Entgegennahme der Anzeigen und Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Erlass von Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 5. die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und 6. die landesbehördlichen Zuständigkeiten für die pauschalisierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Oberste Landesjugendbehörde ist für die Aufgaben im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die Senatorin für Kinder und Bildung, insbesondere für die Aufgaben nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration oberste Landesjugendbehörde. § 2 Jugendhilfeausschüsse (1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an. (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind, 1. neun Mitglieder der Vertretungskörperschaften (Stadtbürgerschaft oder Stadtverordnetenversammlung) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind; 2. sechs Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die in der jeweiligen Stadtgemeinde wirken. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, bestellen sie ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus diesen Gremien selbst. Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den in Stadtgemeinden wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüssen einzureichen sind. Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je zwei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen. (3) Beratende Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse sind 1. in Bremen die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter und Vertreterinnen im Amt, in Bremerhaven das für die Jugendhilfe zuständige Magistratsmitglied oder sein Vertreter im Amt, 2. die Leitung des Amtes für Soziale Dienste sowie die Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration in Bremen sowie der Leiter oder die Leiterin des Jugendamtes in Bremerhaven, 3. je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, 4. ein Berufsberater oder eine Berufsberaterin des Arbeitsamtes, ein Arzt oder eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ein Lehrer oder eine Lehrerin, ein Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter oder eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichterin; 5. eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau. Die in Nummer 3 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Der Berufsberater oder die Berufsberaterin wird vom Leiter oder von der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes, die weiteren in Nummer 4 genannten Vertreter oder Vertreterinnen werden von dem für den Aufgabenbereich zuständigen Senatsmitglied oder Magistratsmitglied benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen. (4) Den Jugendhilfeausschüssen sollen je zur Hälfte Frauen und Männer angehören. (5) Die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse müssen in die jeweiligen Vertretungskörperschaften wahlberechtigt sein; ihren Wohnsitz müssen sie nicht in der jeweiligen Stadtgemeinde haben, sofern sie bei einem der in der Stadtgemeinde wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder bei einem ihrer Zusammenschlüsse beschäftigt sind. Als beratende Mitglieder können auch ausländische Mitbürger beteiligt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. (6) Die Jugendhilfeausschüsse wählen aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Jugendhilfeausschüsse können weitere Personen als beratende Mitglieder der Ausschüsse berufen und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche der Jugendhilfe Unterausschüsse aus Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse einzurichten. (8) Die Jugendhilfeausschüsse werden für die jeweilige Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gebildet. Sie üben nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit so lange weiter aus, bis neue Ausschüsse gebildet sind. Diese sollen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden. § 3 Landesjugendhilfeausschuss (1) Bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration und der Senatorin für Kinder und Bildung wird gemeinsam ein Landesjugendhilfeausschuss eingerichtet, dem 20 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder angehören. (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. zwölf Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, davon mindestens zwei aus Bremerhaven; 2. acht Vertreter oder Vertreterinnen der im Lande wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Bürgerschaft angehören, bestellen sie ihren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der Bürgerschaft selbst. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den im Lande Bremen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüsse einzureichen sind. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen. (3) Beratende Mitglieder sind: 1. die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen im Amt, 2. die Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration zuständigen Organisationseinheiten, 3. je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, 4. je ein Vertreter oder je eine Vertreterin aus dem Bildungswesen und dem Gesundheitswesen sowie der Vormundschafts-, Familien- und Jugendrichtbarkeit, 5. eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, 6. die Leitungen der für die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde zuständigen Organisationseinheiten bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Die in Nummer 4 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Die in Nummer 6 aufgeführten Mitglieder werden von den für den Aufgabenbereich jeweils zuständigen Senatsmitgliedern benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen in § 2 Abs. 4 bis 8. An die Stelle der jeweiligen Stadtgemeinde tritt die Freie Hansestadt Bremen. § 4 Aufgaben und Zuständigkeit der Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses (1) Die Jugendhilfeausschüsse befassen sich anregend und fördernd mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Bedarfsfeststellung und der Jugendhilfeplanung, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe in den Stadtgemeinden und 4. der Beratung der Haushaltsvoranschläge und der Haushaltspläne. Sie sind zu grundsätzlichen Fragen und vor der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung des Amtes für Soziale Dienste sowie vor der Bestellung der Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration in Bremen oder des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes Bremerhaven zu hören. (2) Die Jugendhilfeausschüsse beschließen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vorgaben der Deputation für Jugendhilfe oder des für die Jugendhilfe zuständigen Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung über wichtige Aufgaben der Jugendämter in den Stadtgemeinden, insbesondere bei 1. Entwicklung von Programmen, 2. Gestaltung von Konzeptionen und 3. Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. (3) Die Jugendhilfeausschüsse sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen und die Träger der freien Jugendhilfe zur Mitarbeit anregen und sie im Rahmen der von der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel und der gefaßten Beschlüsse fördern. (4) Die Jugendhilfeausschüsse haben das Recht, 1. in Bremen an die für die Jugendhilfe zuständige Deputation (Stadt), 2. in Bremerhaven an den für die Jugendhilfe zuständigen Ausschuß Anträge zu richten und diese durch Berichterstatter oder Berichterstatterinnen vertreten zu lassen. Gegebenenfalls sind abweichende Auffassungen von Minderheiten vorzutragen. Bei allen Angelegenheiten, an denen die Jugendhilfeausschüsse mitgewirkt haben, sind ihre Stellungnahmen im weiteren Verfahren an den Senat oder an den Magistrat und an die Stadtbürgerschaft oder an die Stadtverordnetenversammlung weiterzuleiten. (5) Die Jugendhilfeausschüsse treten nach Bedarf zusammen und sind auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (6) Die für die Jugendhilfe jeweils zuständigen Senatsmitglieder oder das zuständige Magistratsmitglied haben den jeweiligen Jugendhilfeausschuß über die wichtigen Angelegenheiten der Jugendhilfe in den Stadtgemeinden zu unterrichten und, soweit eine Beschlußfassung erforderlich ist, diese herbeizuführen. Das Senats- oder Magistratsmitglied soll dafür sorgen, daß die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu Planungen gehört werden. (7) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich anregend und fördernd mit den Angelegenheiten des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landesjugendhilfeausschuß soll in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe und vor der Bestellung der Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration gehört werden. Der Landesjugendhilfeausschuß beschließt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vorgaben der Deputation für Jugendhilfe über wichtige Aufgaben der Landesjugendämter, insbesondere bei Erlaß von Richtlinien, bei der Themenwahl und Vorlage eines Kinder- und Jugendberichts und bei der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend. An die Stelle der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung tritt die Bürgerschaft (Landtag). § 5 Bericht über die Lage der Kinder, Jugendlichen und Familien im Lande Bremen (1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) in der Mitte jeder Wahlperiode einen Bericht über die Lage der Kinder, Jugendlichen und Familien im Lande Bremen vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Lande Bremen und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien im Berichtszeitraum enthalten. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten. Der Senat kann den Bericht auf einzelne Aufgabenbereiche oder bestimmte Arbeitsfelder der Jugendhilfe ausrichten. (2) Das Thema des Berichtes soll zu Beginn der Legislaturperiode durch den Landesjugendhilfeausschuß vorgeschlagen werden. Zu dem fertiggestellten Bericht gibt der Landesjugendhilfeausschuß eine Stellungnahme ab, die der Bürgerschaft (Landtag) zugeleitet wird. (3) Der Senat kann zur Vorbereitung des Berichtes Gutachten und Expertisen einholen. § 6 Förderung der freien Jugendhilfe (1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden nach Maßgabe der in den Haushaltsplänen des Landes und der Stadtgemeinden verfügbaren Mittel gefördert. Dabei sind die Bedarfssituation und die Bedeutung ihrer Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen für die Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. Für die Förderung gelten die in § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen, Grundsätze und Maßstäbe. (2) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen, die nach den Vorschriften im Zweiten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Jugendhilfe zu erbringen sind, wird in Ausführungsgesetzen geregelt. (3) Als Ausführungsgesetze gelten 1. das „Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz BremKJFFöG)“, 2. das „Bremische Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz“ mit der Maßgabe, daß die Angebote und Leistungen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln sind. (4) Die Förderung der freien Jugendhilfe soll dazu beitragen, die freiwillige Tätigkeit anzuregen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. Sie umfaßt auch die Unterstützung selbstorganisierter Angebots- und Hilfeformen und von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfegruppen. § 7 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Freie Vereinigungen der Jugendhilfe, Jugendverbände, Jugendgruppen und Selbsthilfeorganisationen sowie deren Zusammenschlüsse werden unter den in § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Von ihnen wird erwartet, daß sie 1. eine auf Dauer angelegte Tätigkeit in einem der Arbeitsfelder oder Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe ausüben, 2. einen wirksamen Beitrag zur Weiterentwicklung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen erbringen und 3. bereit sind, mit den anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. (2) Die Anerkennung wird durch die zuständigen Behörden nach Zustimmung durch den zuständigen Jugendhilfeausschuß oder, wenn die Träger auf Landesebene tätig sind, durch den Landesjugendhilfeausschuß erteilt. Zuständige Behörden sind 1. in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird; 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz in Bremerhaven hat und überwiegend auf der örtlichen Ebene tätig ist; 3. im Lande Bremen, wenn der Träger über den Bereich einer Stadtgemeinde hinaus auf Landesebene tätig ist, die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird. Die Anerkennung gilt jeweils nur für den regionalen Organisationsbereich, für den sie erteilt ist. Die Anerkennung nach Satz 2 Nummer 3 kann auf Antrag des Trägers auch für die zugehörigen regionalen Teilorganisationen ausgesprochen werden, wenn sie die gleichen Tätigkeitsbereiche, Satzungsregelungen und Organisationsformen aufweisen. (3) Die in den Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege in Bremen und Bremerhaven zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände gelten als anerkannt. (4) Die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung richtet sich nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes. (5) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen des Trägers. (6)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.