Bremen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG)

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Quellenkennung: 296536. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.09.1991 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 318 Gliederungsnummer:2160-c-1 Zitiervorschlag: "Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 318), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. § 8 Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Verantwortung nach §§ 79 und 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die zur Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie und für die Förderung und Erziehung junger Menschen notwendigen Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und die Vorhaben der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe aufeinander abzustimmen. Sie haben dafür zu sorgen, daß die erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen einschließlich der dazu notwendigen Fachkräfte rechtzeitig und ausreichend bereitgestellt werden. (2) Für die Durchführung mittel- und längerfristiger Planungen sind Arbeitsgemeinschaften einzurichten, in denen die Jugendhilfebehörden und die Träger der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen oder zu erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Zielsetzung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist, die für die Weiterentwicklung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen verfügbaren Mittel und Kräfte so einzusetzen, daß ein vielfältiges, bedarfsgerechtes und wirksames Angebots- und Leistungssystem in der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet wird. (4) Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, daß die für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und von Hilfe für junge Volljährige nach §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 8a Ombudsstelle (1) Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils einem Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven sicher. (2) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die finanzielle Förderung des Betriebs der Ombudsstelle in der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 1 sowie deren bedarfsgerechte Ausstattung. Die Angebote der Ombudsstelle sind barrierefrei und niedrigschwellig zu gestalten. § 9 Schutz von Kinder und Jugendlichen in Familienpflege (1) Die Pflegeperson hat dem Amt für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen oder dem Jugendamt in der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft über die Pflegestelle und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu erteilen. Der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, ist zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes - wird insoweit eingeschränkt. (2) Pflegepersonen sind verpflichtet, den zuständigen Jugendbehörden wichtige Ereignisse, insbesondere die Aufnahme oder Abgabe eines Kindes oder Jugendlichen, Veränderungen der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und jeden Wohnungswechsel mitzuteilen. (3) Das Nähere über Erteilung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis und die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern regelt das Landesjugendamt durch Verwaltungsvorschriften. § 10 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen regelmäßig mehr als fünf Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sind, betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedürfen einer Betriebserlaubnis. Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören auch Schülerheime, soweit sie nicht der Schulaufsicht unterstehen, Jugendwohngemeinschaften und sonstige betreute Wohnformen für Kinder und Jugendliche. (2) Die Erlaubnis für den Betrieb dieser Einrichtungen im Lande Bremen erteilen die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Einrichtung für die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeignet ist. Das Nähere über die Voraussetzungen der Eignung, insbesondere die räumlichen, sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung regeln die jeweils zuständigen Landesjugendämter durch Verwaltungsvorschriften. (3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Eignung nicht gegeben sind, insbesondere wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Kräfte nicht gewährleistet ist. § 10a Familienähnliche Betreuungsformen Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn: 1. Kinder und Jugendliche dort durch eine Verbindung von familienähnlichem Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung und zum Ziele einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe gefördert werden, 2. die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert mit einem pädagogischen Konzept verknüpft erfolgt und 3. die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird. § 11 Aufsicht, Meldepflichten (1) Die Aufsicht über Kinder und Jugendliche in Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis bedürfen (Heimaufsicht), wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2 ausgeübt. Sie sollen an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen. (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zur Überprüfung des in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der Einrichtung benannten Personals nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Anforderung auch deren vollständige Personalien mitzuteilen. Soweit diese Daten den in § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Umfang übersteigen, sind sie nach Abschluß der Eignungsüberprüfung zu vernichten. Der Träger hat das jeweils zuständige Landesjugendamt über Betriebsänderungen und auch über wesentliche Veränderungen in der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten. (3) Die Meldungen nach § 47 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind an das jeweils zuständige Landesjugendamt zu richten. Die Träger haben dem jeweils zuständigen Landesjugendamt einmal jährlich - jeweils nach dem Stand vom 1. Oktober - folgende Zahlen und Angaben zu übermitteln: 1. zur Einrichtung gehörende Gruppen mit verfügbaren und belegten Plätzen, 2. die Zahl der aufgenommenen und entlassenen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, gegliedert nach Altersgruppen, mit Angaben über Herkunft, Aufenthaltsdauer und Verbleib, 3. die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter mit Angaben über ihre Ausbildung und ihre zeitliche Zuordnung zu den Funktionen, die in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der Einrichtung benannt sind und 4. die Zahl der sonstigen Betreuungskräfte mit Angaben über Art und Umfang ihres Einsatzes im unmittelbaren Betreuungsdienst. § 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus bleiben die Vorschriften der §§ 1835, 1847, 1850, 1851, 1852, 1853 Nummer 2, 1854 Nummer 1 bis 7 und 1859 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber dem Jugendamt als Vormund oder Pfleger außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen. § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege Das Nähere über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Heimerziehung, sonstigen Wohnformen und intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung sowie über die Leistungen bei Vollzeitpflege regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften. Das Nähere über Leistungen der Kindertagespflege regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften.* Fußnoten * [Red. Anm.: vgl. Bekanntmachung der Senatorin für Kinder und Bildung vom 23. August 2022 (Brem.ABl. 2023 S. 80).] § 14 - aufgehoben - § 15 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, die nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzustreben sind, soweit Einrichtungen freier Träger in Anspruch genommen werden, müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. § 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 2160-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), sowie die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2160-c-2), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1977 (BremGBl. S. 363), außer Kraft. Bremen, den 17. September 1991 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.