Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz

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Quellenkennung: 605e086d-02ae-41ad-85ee-a34982d19537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 1144 Ausfertigungsdatum 04.12.2024 Fassung Gültig ab 01.03.2026

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nträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach derVerordnung (EG) Nr. 861/2007 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2844 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist, werden für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Essen übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Angelegenheiten nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Rechtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Absatz 3 Satz 1 und des § 1074 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten. (2) Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten. (3) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3. dem Amtsgericht Herne für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4. dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. (4) Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3. dem Amtsgericht Herne für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4. dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. Abschnitt 11 Besondere Sachgebiete Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32a Vollstreckbarkeit und Anerkennung ausländischer Titel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1152 § 32a neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Verfahren gemäß den §§ 722 und 723 der Zivilprozessordnung und die Verfahren gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Bonn zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Entschädigungssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Landgericht Düsseldorf übertragen. Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Binnenschiffahrtssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen im ersten Rechtszuge wird folgenden Amtsgerichten zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel bis zur deutsch-niederländischen Grenze, für den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, für den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis zum Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne, für den Wesel-Datteln-Kanal vom Rhein bis zur Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) einschließlich und für die Ruhr vom Rhein bis einschließlich Wehr Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen; 2. dem Amtsgericht Dortmund für den Dortmund-Ems-Kanal und für die Ems bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen, für den Rhein-Herne-Kanal ab Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne nach Osten, für den Wesel-Datteln-Kanal östlich von Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) ausschließlich, für den Datteln-Hamm-Kanal und für die Ruhr oberhalb des Wehrs Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen; 3. dem Amtsgericht Minden für den nordrhein-westfälischen Teil des Stromgebietes der Weser und des Mittellandkanals, ferner für den hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden vom 15. März/10. April 1954 (GV. NRW. S. 264) und für den niedersächsischen Teil des Mittellandkanals einschließlich seiner Zweigkanäle sowie für den niedersächsischen Teil der Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg einschließlich (Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 GV. NRW. 1984 S. 28). (2) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen Entscheidungen der in Absatz 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten Hamm und Köln übertragen. (3) Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Dortmund und Minden richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort oder des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort richten. Das Oberlandesgericht Köln ist außerdem zuständig zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Rheinschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen richten (Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet vom 22. April 1954 (GV. NRW. S. 263) sowie Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom 9. März 1966 (GV. NRW. S. 294). (4) Für Binnenschiffahrtssachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Landwirtschaftssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Landwirtschaftssachen werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) dem Amtsgericht Erkelenz für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Geilenkirchen und Heinsberg, b) dem Amtsgericht Grevenbroich für die Amtsgerichtsbezirke Grevenbroich, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt, c) dem Amtsgericht Kempen für die Amtsgerichtsbezirke Kempen, Krefeld und Nettetal, d) dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve, e) dem Amtsgericht Mettmann für die Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Mettmann, Ratingen, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal, f) dem Amtsgericht Rheinberg für die Amtsgerichtsbezirke Moers und Rheinberg und g) dem Amtsgericht Wesel für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen und Wesel; 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) dem Amtsgericht Ahaus für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.), b) dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg und Meschede, c) dem Amtsgericht Beckum für die Amtsgerichtsbezirke Ahlen und Beckum, d) dem Amtsgericht Borken für die Amtsgerichtsbezirke Bocholt und Borken, e) dem Amtsgericht Brakel für die Amtsgerichtsbezirke Brakel und Höxter, f) dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon, Marsberg und Medebach, g) dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Coesfeld und Dülmen, h) dem Amtsgericht Dorsten für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, i) dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, k) dem Amtsgericht Herford für die Amtsgerichtsbezirke Bünde und Herford, l) dem Amtsgericht Kamen für die Amtsgerichtsbezirke Kamen und Lünen, m) dem Amtsgericht Lemgo für die Amtsgerichtsbezirke Detmold und Lemgo, n) dem Amtsgericht Lennestadt für die Amtsgerichtsbezirke Lennestadt und Olpe, o) dem Amtsgericht Lüdenscheid für die Amtsgerichtsbezirke Altena, Lüdenscheid, Meinerzhagen und Plettenberg, p) dem Amtsgericht Menden (Sauerland) für die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Menden (Sauerland), q) dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn, r) dem Amtsgericht Recklinghausen für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Castrop-Rauxel, Herne, Herne-Wanne und Recklinghausen, s) dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück für die Amtsgerichtsbezirke Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück, t) dem Amtsgericht Schwelm für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Hattingen, Schwelm, Wetter und Witten, u) dem Amtsgericht Soest für die Amtsgerichtsbezirke Soest und Warstein, v) dem Amtsgericht Steinfurt für die Amtsgerichtsbezirke Rheine und Steinfurt und w) dem Amtsgericht Unna für die Amtsgerichtsbezirke Dortmund, Hamm, Schwerte und Unna; 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Eschweiler und Monschau, b) dem Amtsgericht Bergheim für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Brühl, Kerpen und Köln, c) dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch Gladbach, Leverkusen und Wermelskirchen, d) dem Amtsgericht Euskirchen für die Amtsgerichtsbezirke Euskirchen und Schleiden, e) dem Amtsgericht Gummersbach für die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wipperfürth sowie f) dem Amtsgericht Siegburg für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Königswinter, Rheinbach und Siegburg. (2) Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen. Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Baulandsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig: 1. das Landgericht Arnsberg für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Münster und Siegen, 2. das Landgericht Detmold für die Bezirke der Landgerichte Detmold, Bielefeld und Paderborn, 3. das Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal und 4. das Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln. (2) Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig. (3) Für die Baulandsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 3 Strafgerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Strafsachen gegen Erwachsene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung: 1. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte II genannten Amtsgerichte, 2. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte III genannten Amtsgerichte, 3. in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte IV genannten Amtsgerichte. (2) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß den §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragt wird, werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf dem Amtsgericht Düsseldorf für die Bezirke der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen, b) im Landgerichtsbezirk Duisburg dem Amtsgericht Duisburg für die Bezirke der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg dem Amtsgericht Soest für den Bezirk des Amtsgerichts Warstein, b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück sowie 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln im Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Köln für die Bezirke der Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt. (3) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozeßordnung gemäß den §§ 417 bis 420 der Strafprozeßordnung beantragt wird, werden zugewiesen im Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichte Essen-Steele und Essen-Borbeck. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt. (4) Der Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 umfasst 1. die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, 2. die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, 3. die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung, 4. die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, 5. die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet. (5) Als „Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Jugendstrafsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig 1. für die Jugendrichter-Haftsachen gemäß Absatz 2 aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte II genannten Amtsgerichte, 2. für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt, 3. für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet. (2) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird. (3) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter 1. im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 2. im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 3. Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, § 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verkehrsordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, die von den dort genannten Kreisen und kreisfreien Städten erlassen worden sind. (2) Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte in den in Absatz 1 genannten Bußgeldverfahren ist gegeben, wenn 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist oder 2. der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat. (3) Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Steuerordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts. (2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist 1. bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung, 2. in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides. (3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Umweltstrafsachen und Umweltordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1152 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig. (2) Die zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sowie die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Umweltstrafsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Dortmund zugewiesen. (3) In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.