Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz

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Quellenkennung: 605e086d-02ae-41ad-85ee-a34982d19537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 1144 Ausfertigungsdatum 04.12.2024 Fassung Gültig ab 01.03.2026

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heidungen über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge nach § 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) in der jeweils geltenden Fassung, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (3) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18a Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a sowie Abschnitt 7a mit § 18b und Abschnitt 7b mit § 18c neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7a Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18b Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a sowie Abschnitt 7a mit § 18b und Abschnitt 7b mit § 18c neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen (Elektrizität, Gas, Wasserstoff, Wasser, Fernwärme) werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7b Ansprüche aus Gefährdungshaftung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18c Ansprüche aus Gefährdungshaftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18a sowie Abschnitt 7a mit § 18b und Abschnitt 7b mit § 18c neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach 1. § 1 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) in der jeweils geltenden Fassung, 2. den §§ 1 und 2 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung, 3. den §§ 2 und 3 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) in der jeweils geltenden Fassung, 4. den §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung, 5. den §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 32 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, 7. § 84 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, 8. § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und 9. § 114 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I. S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 8 Wirtschaftsrecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gesellschaftsrecht und Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die gerichtliche Entscheidung 1. über Spruchverfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, nämlich die Bestimmung a) der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung), b) des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes), c) der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes), d) der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes), e) der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung), f) der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist), g) der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist). 2. zur Bestellung der Verschmelzungsprüfer (§ 10 Absatz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Absatz 2 und § 100 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes), 3. zur Bestellung der Spaltungsprüfer (§ 125 des Umwandlungsgesetzes), 4. zur Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer (§ 293c Absatz 1, § 320 Absatz 3, § 327c Absatz 2 des Aktiengesetzes), 5. über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185) in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung, § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung), b) die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes), 6. über den Streit, ob der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat (§ 98 Absatz 3 des Aktiengesetzes), 7. über das Auskunftsrecht (§ 132 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 8. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 9. über Anträge nach § 142 Absatz 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, wird übertragen: dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal; dem Landgericht Dortmund für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen; dem Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln. (2) Die Entscheidung über die Beschwerde in den in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 8 bezeichneten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen. (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden dem Oberlandesgericht Köln für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen. (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Unternehmenstransaktionen, Informationstechnologie, Erneuerbare Energien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Landgericht Düsseldorf werden folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 500 000,00 Euro übersteigt, für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen: 1. Streitigkeiten aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten a) aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder b) aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen, 2. Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und 3. Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes regeln. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich eine andere Zuständigkeit aus § 19 ergeben würde. (2) Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus 1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder 2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge, zugewiesen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen. (3) Folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, werden 1. dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte Essen und Bochum und 2. dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen zugewiesen: a) Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die aa) die Voraussetzung von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder bb) die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung, insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, und b) Streitigkeiten über Ansprüche aus § 13 oder § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (4) Die Entscheidung über die Berufung, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde wird in den in 1. Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 2. Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Köln und 3. Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Hamm jeweils für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. (5) Bei den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gerichten werden gemäß § 72a Absatz 2 und § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern beziehungsweise ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die mit dieser Verordnung jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet. (6) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Kartell- und Energiewirtschaftsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung und § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 sowie den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Vergaberecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wettbewerbsstreitsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Unionsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-,Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unionsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Landgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Amtsgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Amtsgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Amtsgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Geschäftsgeheimnisstreitsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 8a mit § 27a neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 8a Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27a Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 8a mit § 27a neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9 Schiedsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Schiedsrichterliche Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 9a mit § 28a neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9a Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28a Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt 9a mit § 28a neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. (2) Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport betroffen ist, mit Ausnahme des Gütertransports auf dem Wasser oder in der Luft, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Aachen zugewiesen. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, deren wesentlicher Inhalt der grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße und auf der Schiene ist und die von dem Anwendungsbereich a) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120), das zuletzt durch Protokoll vom 5. Juli 1978 (BGBl. 1980 II S. 721, 733) geändert worden ist, oder b) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2144, 2149), das zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. 2016 II S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt durch Änderungsbeschluss vom 20. April 2015 (BGBl. 2016 II S. 378, 379) geändert worden sind, erfasst werden. (4) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 10 Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Grenzüberschreitende Prozesskosten- und Beratungshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.