Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz

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Quellenkennung: 605e086d-02ae-41ad-85ee-a34982d19537. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 1144 Ausfertigungsdatum 04.12.2024 Fassung Gültig ab 01.03.2026

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erg für die Amtsgerichte Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Arnsberg heranzuziehen sind, b) Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für die Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück die Haft-, Unterbringungs- und Ermittlungsrichtersachen nach der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie die Freiheitsentziehungssachen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, dem Amtsgericht Minden für die Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Lübbecke, Minden und Rahden sowie dem Amtsgericht Gütersloh für die Amtsgerichte Gütersloh, Halle (Westf.) und Rheda-Wiedenbrück die übrigen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, wobei zum Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Bielefeld auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bielefeld heranzuziehen sind, c) Landgerichtsbezirk Detmold dem Amtsgericht Detmold für die Amtsgerichte Detmold und Blomberg, d) Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Gelsenkirchen für die Amtsgerichte Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Essen heranzuziehen sind, und dem Amtsgericht Hattingen für die Amtsgerichte Essen-Borbeck, Essen-Steele und Hattingen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Essen heranzuziehen sind, e) Landgerichtsbezirk Hagen dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichte Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter, f) Landgerichtsbezirk Münster dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichte Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld und Dülmen, dem Amtsgericht Münster für die Amtsgerichte Münster und Lüdinghausen, wobei zum Bereitschaftsdienst für dieses Gericht auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Münster heranzuziehen sind, dem Amtsgericht Rheine für die Amtsgerichte Gronau, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt, dem Amtsgericht Warendorf für die Amtsgerichte Ahlen, Beckum, Tecklenburg und Warendorf, g) Landgerichtsbezirk Paderborn dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichte Paderborn, Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt und Warburg, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Paderborn heranzuziehen sind, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) Landgerichtsbezirk Bonn dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichte Bonn, Euskirchen, Siegburg, Königswinter, Rheinbach und Waldbröl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bonn heranzuziehen sind, b) Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichte Bergisch Gladbach, Leverkusen, Gummersbach, Wipperfürth und Wermelskirchen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind und dem Amtsgericht Bergheim für die Amtsgerichte Bergheim, Brühl und Kerpen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind, c) Landgerichtsbezirk Aachen dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Heinsberg, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden und Monschau die Haft-, Unterbringungs- und Ermittlungsrichtersachen nach der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Freiheitsentziehungssachen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Zwangsmaßnahmen beim Vollzug der Haft und Unterbringung (insbesondere Fixierungen).   Teil 2 Zivilgerichtsbarkeit Abschnitt 1 Mahnverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mahnverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. (2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen. (3) Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, zuzustellen ist. Abschnitt 2 Familien- und Personenstandssachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Familiensachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Familiensachen werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach, 2. dem Amtsgericht Lüdenscheid für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, 3. dem Amtsgericht Meschede für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg. (2) Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7a Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1152 § 7a neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Zuständigkeit für Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gemäß § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung und § 167b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Dortmund zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Personenstandssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung sind in den Orten, die Sitz eines Landgerichts und mehrerer Amtsgerichte sind, folgende Amtsgerichte zuständig: 1. in Duisburg das Amtsgericht Duisburg, 2. in Mönchengladbach das Amtsgericht Mönchengladbach, 3. in Essen das Amtsgericht Essen. Abschnitt 3 Pressesachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ansprüche aus Veröffentlichungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die gemäß § 119a Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Zivilsenate gebildet werden müssen, werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 4 Registersachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1152 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Führung des Handels-, des Gesellschafts-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 bis 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden zugewiesen 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf dem Amtsgericht Düsseldorf für die Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.) und Ratingen und dem Amtsgericht Neuss für den Amtsgerichtsbezirk Neuss, b) im Landgerichtsbezirk Duisburg dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel, c) im Landgerichtsbezirk Kleve dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg, d) im Landgerichtsbezirk Krefeld dem Amtsgericht Krefeld für die Amtsgerichtsbezirke Kempen, Krefeld und Nettetal, e) im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen, f) im Landgerichtsbezirk Wuppertal dem Amtsgericht Wuppertal für die Amtsgerichtsbezirke Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl, b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld, dem Amtsgericht Gütersloh für die Amtsgerichtsbezirke Gütersloh, Halle (Westf.) und Rheda-Wiedenbrück und dem Amtsgericht Bad Oeynhausen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Lübbecke, Minden und Rahden, c) im Landgerichtsbezirk Bochum dem Amtsgericht Bochum für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Herne, Herne-Wanne und Witten und dem Amtsgericht Recklinghausen für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen, d) im Landgerichtsbezirk Detmold dem Amtsgericht Lemgo für die Amtsgerichtsbezirke Blomberg, Detmold und Lemgo, e) im Landgerichtsbezirk Dortmund dem Amtsgericht Dortmund für die Amtsgerichtsbezirke Castrop-Rauxel, Dortmund und Lünen und dem Amtsgericht Hamm für die Amtsgerichtsbezirke Hamm, Kamen und Unna, f) im Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele und Hattingen und dem Amtsgericht Gelsenkirchen für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, g) im Landgerichtsbezirk Hagen dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Schwelm, Schwerte und Wetter und dem Amtsgericht Iserlohn für die Amtsgerichtsbezirke Altena, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen und Plettenberg, h) im Landgerichtsbezirk Münster dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.) und Lüdinghausen, dem Amtsgericht Münster für die Amtsgerichtsbezirke Ahlen, Beckum, Münster und Warendorf und dem Amtsgericht Steinfurt für die Amtsgerichtsbezirke Ibbenbüren, Rheine, Steinfurt und Tecklenburg, i) im Landgerichtsbezirk Paderborn dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg, j) im Landgerichtsbezirk Siegen dem Amtsgericht Siegen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) im Landgerichtsbezirk Aachen dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg und Monschau und dem Amtsgericht Düren für die Amtsgerichtsbezirke Düren, Jülich und Schleiden, b) im Landgerichtsbezirk Bonn dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Euskirchen und Rheinbach und dem Amtsgericht Siegburg für die Amtsgerichtsbezirke Königswinter, Siegburg und Waldbröl sowie c) im Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Köln für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. (2) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. (3) Die Daten der bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt werden. (4) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten. (5) Die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Schiffsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt. (2) Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt 1. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln sowie im Landgerichtsbezirk Essen, 2. bei dem Amtsgericht Minden für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen, ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NRW. S. 319)) und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 13. Januar 1984 (GV. NRW. S. 28)). (3) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten. Abschnitt 5 Grundbuchsachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Maschinelle Führung des Grundbuchs und Berggrundbuchsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. (2) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtsgerichts bei dem Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) vorgenommen (§ 126 Absatz 3 der Grundbuchordnung). (3) Die Führung des Berggrundbuchs wird dem Amtsgericht Recklinghausen zusätzlich 1. aus dem Landgerichtsbezirk Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest und Warstein, 2. aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld für die Amtsgerichtsbezirke Halle (Westf.), Lübbecke und Minden, 3. aus dem Landgerichtsbezirk Bochum für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Herne, Herne-Wanne und Witten, 4. aus dem Landgerichtsbezirk Detmold für die Amtsgerichtsbezirke Detmold und Lemgo, 5. aus dem Landgerichtsbezirk Dortmund für die Amtsgerichtsbezirke Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna, 6. aus dem Landgerichtsbezirk Essen für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hattingen und Marl, 7. aus dem Landgerichtsbezirk Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Iserlohn, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr), 8. aus dem Landgerichtsbezirk Münster für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf, 9. aus dem Landgerichtsbezirk Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg, 10. aus dem Landgerichtsbezirk Siegen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen, 11. aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf für den Amtsgerichtsbezirk Neuss, 12. aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel, 13. aus dem Landgerichtsbezirk Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich am Rhein, Geldern, Moers und Rheinberg, 14. aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld für die Amtsgerichtsbezirke Krefeld und Nettetal, 15. aus dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen, 16. aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal für die Amtsgerichtsbezirke Velbert und Wuppertal, 17. aus dem Landgerichtsbezirk Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich und Schleiden, 18. aus dem Landgerichtsbezirk Bonn für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl sowie 19. aus dem Landgerichtsbezirk Köln für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen und Wipperfürth zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Grundbuchsachen der Waldgenossenschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Für die Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und der dazu gehörenden Anteilgrundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat, die von den Anteilsberechtigten dieses Gemeinschaftsvermögens gebildet wird. Abschnitt 6 Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Restrukturierungssachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, b) dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) dem Amtsgericht Ahaus für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.), b) dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Marsberg, c) dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Coesfeld und Dülmen, d) dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, e) dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen und Wetter, f) dem Amtsgericht Meschede für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg, g) dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn sowie 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch Gladbach und Wermelskirchen. (2) Die Zwangsversteigerung von 1. im Schiffsregister eingetragenen Schiffen, 2. Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und 3. ausländischen Schiffen, die, wenn sie deutsche Schiffe wären, in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Minden zugewiesen. (3) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erfasst auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei dem Amtsgericht Dülmen anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen. Für Verfahren nach Absatz 2, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzsachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung kann 1. im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dem Amtsgericht Düsseldorf, 2. im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln bei dem Amtsgericht Köln und 3. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm a) bei dem Amtsgericht Essen mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen sowie b) bei dem Amtsgericht Bielefeld mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn begründet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Restrukturierungssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist das Amtsgericht Essen ausschließlich zuständig. (2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7 Kollektiver Rechtsschutz und Musterverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verbandsklageverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 Absatz 2 ersetzt durch Absatz 2 und 3 durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. (1) Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Entsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.