Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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Quellenkennung: verordnungen/gebolandw. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 47]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 41])

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hwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 4 des Milch- und Margarinegesetzes (MilchMargG) 130 bis 180 16.9 Amtshandlungen nach der gemeinsamen Marktorganisation Sektor Geflügelfleisch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 16.9.1 Nachkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 64 16.10 Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) 16.10.1 Nachkontrollen gemäß § 7 LegRegG nach Beanstandungen ab 350 bis 1 000 Legehennenplätze 64 mehr als 1 000 bis 10 000 Legehennenplätze 64 bis 128 mehr als 10 000 bis 50 000 Legehennenplätze 64 bis 192 mehr als 50 000 Legehennenplätze 64 bis 256 17 Amtshandlungen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) nach Aufwand, mindestens 250 18 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit diese nicht von anderen fachspezifischen Tarifstellen erfasst werden nach Zeitaufwand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.