Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 11. Juli 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 47]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 41])

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Gemüsebau und Zierpflanzenbau 3.3.2.1 Gemüsebau und Zierpflanzenbau für Gärtner 25 3.3.2.2 Gemüsebau und Zierpflanzenbau für Handel, Industrie, Beratung 50 3.3.3 Obstbau 3.3.3.1 Obstbau für Gärtner 25 3.3.3.2 Obstbau für Handel, Industrie, Beratung 50 3.3.4 Baumschulen und Landschaftsgärtnerei 3.3.4.1 Baumschulen und Landschaftsgärtnerei für Gärtner 25 3.3.4.2 Baumschulen und Landschaftsgärtnerei für Handel, Industrie, Beratung 50 3.3.5 Schutzgebühr bei Bestellung von zusätzlichen Broschüren, je Stück 12,50 3.4 Sachkunde im Pflanzenschutz 3.4.1 Abnahme von Prüfungen zum Sachkundenachweis (PflSchG und PflSchSachkV) für Anwender und Berater 70 3.4.2 Abnahme von Prüfungen zum Sachkundenachweis (PflSchG und PflSchSachkV) für Händler 70 3.4.3 Abnahme von Prüfungen zum Sachkundenachweis (PflSchG und PflSchSachkV) für Anwendung/Beratung und Handel 120 3.4.4 Wiederholung nicht bestandener Prüfung 60 3.4.5 Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde Pflanzenschutz 40 3.4.6 Ausstellen einer Zweitbescheinigung über den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz bei Verlust 20 3.4.7 Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde Pflanzenschutz für Bürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates, einschließlich Prüfung deutscher Sprachkenntnisse 40 3.4.8 amtliche Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (PflSchG, PflSchSachkV) 150 3.4.9 amtliche Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (PflSchSachkV) 30 3.5 Pflanzenschutztechnik 3.5.1 Amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten oder Kontrollpersonen als Kontrollstelle zur Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten 250 3.5.2 Überprüfung der Kontrolltechnik von amtlich anerkannten Kontrollstellen 200 3.5.3 Praxiseinsatz Pflanzenschutztechnik 250 bis 700 3.6 Erteilung von Genehmigungen zur Ausbringung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 3.6.1 Genehmigung zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen 3.6.1.1 bis 100 ha Behandlungsfläche 120 3.6.1.2 mehr als 100 bis 500 ha Behandlungsfläche 180 3.6.1.3 mehr als 500 bis 1 000 ha Behandlungsfläche 240 3.6.1.4 über 1 000 ha Behandlungsfläche 300 3.6.2 Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Erstantrag) auf 3.6.2.1 einer Fläche bis 100 m² 30 3.6.2.2 einem Standort oder einer Fläche bis 2 000 m² 50 3.6.2.3 zwei bis fünf Standorten oder einer Fläche über 2 000 bis 5 000 m² 110 3.6.2.4 sechs bis 20 Standorten oder einer Fläche über 5 000 bis 20 000 m² 140 3.6.2.5 21 bis 50 Standorten oder einer Fläche über 20 000 bis 50 000 m² 180 3.6.2.6 über 50 Standorten oder einer Fläche über 50 000 m² 240 3.6.3 Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiederholungsantrag) auf 3.6.3.1 einer Fläche bis 100 m² 20 3.6.3.2 einem Standort oder einer Fläche bis 2 000 m² 40 3.6.3.3 zwei bis fünf Standorten oder einer Fläche über 2 000 bis 5 000 m² 70 3.6.3.4 sechs bis 20 Standorten oder einer Fläche über 5 000 bis 20 000 m² 100 3.6.3.5 21 bis 50 Standorten oder einer Fläche über 20 000 bis 50 000 m² 120 3.6.3.6 über 50 Standorten oder einer Fläche über 50 000 m² 180 3.6.4 Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall (§ 22 Absatz 2 PflSchG) 3.6.4.1 Einzelantrag, je Anwendungsgebiet 50 3.6.4.2 Sammelantrag, je Anwendungsgebiet 3.6.4.2.1 Grundgebühr 40 3.6.4.2.2 Gebühr, je zusätzlicher Nutzer 10 3.6.5 Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 4 Absatz 2 und 4a Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung pro Pflanzenschutzmittel, Kultur und Jahr 40 3.7 Kontrollen des Handels mit und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 3.7.1 Außerplanmäßige Kontrollen, die in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Be- stimmungen erforderlich werden, einschließlich Nachkontrollen je nach tatsäch- lichem Aufwand 3.7.2 Lagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen von Kontrollen der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Verbringens sichergestellt wurden Umlage der tatsächlichen Kosten, die Entsorger in Rechnung stellt 3.8 Anzeige von Anwendung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken 3.8.1 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. Beratung zum Pflanzenschutz (PflSchG) 3.8.1.1 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) anzeigen 40 3.8.1.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe oder Personen, welche die Beratung zum Pflanzenschutz zu gewerblichen Zwecken anzeigen 30 3.8.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe, welche das Inverkehrbringen bzw. Einführen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken nach § 24 PflSchG anzeigen 30 3.9 Inspektion einer Prüfeinrichtung Pflanzenschutz im Anerkennungsverfahren Gute Experimentelle Praxis (GEP) 300 4 Saatenanerkennung, phytopathologische Diagnostik 4.1 nach der Saatgutverordnung (SaatgutV) 4.1.1 Anerkennungsverfahren Saatgut von landwirtschaftlichen Arten 4.1.1.1 Antragsannahme Saatgut (§§ 3, 4 und 5 SaatgutV) 4.1.1.1.1 Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben 65 4.1.1.1.2 Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben 78 4.1.1.1.3 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung, je Vermehrungsvorhaben 34,50 4.1.1.1.4 Nachmeldegebühr bei wesentlicher Überschreitung der Termine nach § 4 Absatz 1 SaatgutV, je Vermehrungsvorhaben 22,50 4.1.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über dessen Ergebnis (§§ 7, 8 und 9 SaatgutV) 4.1.1.2.1 Getreide und großkörnige Leguminosen, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 15 4.1.1.2.2 alle anderen Arten, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 18,75 4.1.1.2.3 Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV) 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1.2.1 und 4.1.1.2.2 11,25 4.1.1.2.4 Nachkontrolle der Beschilderung, Schlagtrennung und Randbemähung je Vermehrungsvorhaben 41,25 4.1.1.2.5 Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV), je angefangenen Hektar falls erstes Ergebnis bestätigt wird 15 4.1.1.2.6 Feldbestandsprüfung durch externe Feldbesichtiger, mindestens 50 Prozent der Gebühren nach den Tarif- stellen 4.1.1.2.1 bis 4.1.1.2.4 und 4.1.1.2.7 3,75 bis 30 4.1.1.2.7 Kleinstflächenzuschlag für Vorhaben ≤ 3,0 ha 22,50 4.1.2 verwaltungstechnische Maßnahmen 4.1.2.1 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatgutV) 22,50 4.1.2.2 Prüfung des Mischungsantrages (§ 27 SaatgutV) 12 4.1.2.3 Prüfung des Antrages auf Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatgutV) 12 4.1.2.4 Genehmigung des Antrages auf Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatgutV), je Partie 37,50 4.1.2.5 Genehmigung des Antrages auf Wiederverschließung (§§ 37 und 48 SaatgutV), je Partie 11,25 4.1.2.6 Anerkennungsentscheidung einschließlich Bescheiderstellung (§ 14 SaatgutV), je Partie 11,25 4.1.2.7 Berichterstellung ohne Anerkennungsentscheidung, je Bericht 11,25 4.1.2.8 Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Aufwand 11,25 4.1.3 Probenahme 4.1.3.1 Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung je angefangene Stunde für die Tätigkeit eines amtlichen Probenehmers 75 4.1.4 Prüfung der Beschaffenheit 4.1.4.1 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je Probe 4.1.4.1.1 Getreide, Sorghum und Mais 4.1.4.1.1.1 Reinheit 12 4.1.4.1.1.2 Besatz 7,80 4.1.4.1.1.3 Keimfähigkeit 13,20 4.1.4.1.1.4 biochemische Prüfung der Lebensfähigkeit (TTC-Schnelltest) 12 4.1.4.1.2 großkörnige Leguminosen 4.1.4.1.2.1 Reinheit 7,80 4.1.4.1.2.2 Besatz 7,80 4.1.4.1.2.3 Keimfähigkeit 13,20 4.1.4.1.3 kleinkörnige Leguminosen 4.1.4.1.3.1 Reinheit 15 4.1.4.1.3.2 Besatz 13,20 4.1.4.1.3.3 Keimfähigkeit 13,20 4.1.4.1.4 Gräser (außer Weidelgräser, Wiesenschwingel, Rohrschwingel und Festulolium) 4.1.4.1.4.1 Reinheit 18 4.1.4.1.4.2 Besatz 18 4.1.4.1.4.3 Keimfähigkeit 13,80 4.1.4.1.5 Weidelgräser, Wiesenschwingel, Rohrschwingel und Festulolium 4.1.4.1.5.1 Reinheit 13,20 4.1.4.1.5.2 Besatz 15 4.1.4.1.5.3 Keimfähigkeit 13,20 4.1.4.1.6 Futterrüben und Zuckerrüben (Normalsaat) 4.1.4.1.6.1 Reinheit 12 4.1.4.1.6.2 Besatz 12 4.1.4.1.6.3 Keimfähigkeit 18 4.1.4.1.7 Futterrüben und Zuckerrüben (Präzisionssaatgut und Monogermsaatgut) 4.1.4.1.7.1 Reinheit 13,20 4.1.4.1.7.2 Besatz 12 4.1.4.1.7.3 Keimfähigkeit 24 4.1.4.1.8 Ölpflanzen und Faserpflanzen sowie sonstige Futterpflanzen 4.1.4.1.8.1 Reinheit 15 4.1.4.1.8.2 Besatz 13,20 4.1.4.1.8.3 Keimfähigkeit 13,20 4.1.4.1.9 Gemüse (großsamige Arten wie Hülsenfrüchte, Schwarzwurzeln, Gurken und Kürbis) 4.1.4.1.9.1 Reinheit 9,60 4.1.4.1.9.2 Besatz 9,60 4.1.4.1.9.3 Keimfähigkeit 15 4.1.4.1.10 sonstige Gemüsearten, Arznei-, Gewürz- und Zierpflanzen 4.1.4.1.10.1 Reinheit 15 4.1.4.1.10.2 Besatz 12 4.1.4.1.10.3 Keimfähigkeit 12 4.1.4.1.11 Mischungen 4.1.4.1.11.1 Reinheit (einschließlich Bestimmung der Artenanteile) 4.1.2.1.11.1.1 großkörnige Arten 16,20 zuzüglich 8 je Art 4.1.4.1.11.1.2 kleinkörnige Arten 22 zuzüglich 10 je Art 4.1.4.1.11.2 Keimfähigkeit, je Art 15 4.1.4.1.11.3 Reinheit (ohne Bestimmung der Artenanteile) 4.1.4.1.11.3.1 großkörnige Arten 13,20 4.1.4.1.11.3.2 kleinkörnige Arten 24 4.1.4.1.11.4 Keimfähigkeit (Mischprobe) 15 4.1.5 sonstige Beschaffenheits- und Nachprüfungen an Samen 4.1.5.1 Tausendkornmasse 9,60 4.1.5.2 Feuchtigkeitsgehalt 15 4.1.5.3 Sortierung 12 4.1.5.4 Hektolitergewicht 12 4.1.5.5 Schwarzbesatz und Auswuchs 12 4.1.5.6 Bestimmung des Besatzes mit Flughafer nach § 12 Absatz 1, Anlage 3, Nummer 1.2 SaatgutV in einer 1-kg-Probe 9,60 in einer 3-kg-Probe 24 4.1.5.7 Bestimmung des Bitterstoffgehaltes bei Süßlupinen 13,20 4.1.5.8 Laborbeizung 10,20 4.1.5.9 Echtheitsbestimmung 4.1.5.9.1 mikroskopische Art- und Sortendiagnose 33 4.1.5.9.2 fluoreszenzanalytische Prüfung 24 4.1.5.10 Kalttest und Triebkraftprüfung 4.1.5.10.1 Kalttest bei Getreide außer Mais 16,80 4.1.5.10.2 Kalttest bei Mais 30 4.1.5.10.3 Triebkraftprüfung bei großkörnigen Leguminosen 30 4.1.5.11 andere Methoden und Untersuchungen mit besonderem Aufwand zusätzlich, je Probe oder Partie 12 bis 150 4.2 nach der Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) 4.2.1 Anerkennungsverfahren von Pflanzkartoffeln 4.2.1.1 Antragsannahme Pflanzkartoffeln (§ 5 PflKartV) 4.2.1.1.1 Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben 70,50 4.2.1.1.2 Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben 77,25 4.2.1.1.3 Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung, je Vermehrungsvorhaben 33 4.2.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über dessen Ergebnis (§§ 8, 9 und 10 PflKartV) 4.2.1.2.1 Feldbestandsprüfung, je angefangenen Hektar und je Besichtigung 18,75 4.2.1.2.2 Nachkontrolle der Beschilderung, der Abtrennung, je Schlag 41,25 4.2.1.2.3 Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV) 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 4.2.1.2.1 10,50 4.2.1.2.4 Wiederholungsbesichtigung (§ 12 PflKartV), je angefangenen Hektar, falls erstes Ergebnis bestätigt wird 18,75 4.2.1.2.5 Feldbestandsprüfung durch externe Feldbesichtiger, mindestens 60 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 4.2.1.2.1 bis 4.2.1.2.3 und 4.2.1.2.6 6 bis 30 4.2.1.2.6 Kleinstflächenzuschlag für Vorhaben ≤ 2,0 ha 22,50 4.2.1.3 Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 14 und 15 PflKartV) 4.2.1.3.1 Tätigkeit eines amtlichen Probenehmers, je angefangene Stunde 75 4.2.1.3.2 Virusprüfung und Bakterienprüfung von Pflanzkartoffeln mittels PCR (gemäß PflKartV) je Probe à 200 Knollen 246,40 4.2.1.3.3 weitere Probenahmen und Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Absatz 1 PflKartV), je Probe (200 Knollen) 208,75 4.2.1.3.4 besondere Untersuchungen bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach Maßgabe des Aufwandes, je Probe oder Partie 19,50 bis 76,40 4.2.1.3.5 weitere Probenahmen und Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Absatz 1 PflKartV), je Probe 115 bis 165 4.2.2 sonstige Gebühren 4.2.2.1 Nachkontrolle der getrennten Lagerung (§ 6 Absatz 3 Satz 2 PflKartV), je Betrieb 64 4.2.2.2 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV) 22,50 4.2.2.3 andere Prüfungen und Untersuchungen mit besonderem Aufwand, zusätzlich je Probe oder Partie 12 bis 159 4.2.2.4 Bescheiderteilung nach § 19 PflKartV je Partie 12,75 4.2.2.5 Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Aufwand 12 bis 56,25 4.2.2.6 Nachmeldegebühr für zu spät (z. B. > 4 Wochen) angelieferte Pflanzkartoffelpartien (ausgenommen z. B. witterungsbedingte Verzögerungen) 200 4.3 phytopathologische Prüfungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Erden, Substraten und Wasser 4.3.1 allgemeine Untersuchungen 4.3.1.1 Untersuchungen mit speziellen Anforderungen (nach Aufwand) 107,50 bis 399 4.3.2 Untersuchung auf Befall mit Viren 4.3.2.1 Bioassay auf Indikatorpflanzen 36 4.3.2.2 serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren 48,50 4.3.2.3 molekularer Nachweis (PCR, RT-PCR, DNA-Sequenzierung) 60,24 4.3.2.4 Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung 85 4.3.2.5 Augenstecklingsprüfung mit zusätzlichem serologischen Virusnachweis im ELISA-Verfahren 132 4.3.3 Untersuchung auf Befall mit Bakterien 4.3.3.1 Identifizierung pflanzenpathogener Bakterien (diff. Nährmedien, IFT, Biolog, PCR, DNA-Sequenzierung, Pathogenitätsnachweis) 68,74 bis 127,8 4.3.3.2 Untersuchung von Kartoffeln auf Bakterienringfäule (Cms) und Schleimkrankheit (Rs), je Probe 78,75 4.3.3.3 Untersuchung von Erden, Substraten, Wasser auf pflanzenpathogene Bakterien 57 4.3.4 Untersuchung auf Befall mit Pilzen 4.3.4.1 Identifizierung pflanzenpathogener Pilze und Oomyceten (Morphologie, PCR, DNA-Sequenzierung) 70,50 bis 127,80 4.3.4.2 Saatgutuntersuchungen (Nährmedium, morphologisch) 39 bis 73,50 4.3.4.2.1 Saatgutuntersuchungen Lein, Soja, Erbse, Getreide (Nährmedium, morphologisch) 54,75 4.3.4.2.2 Saatgutuntersuchungen Lupine (Nährmedium, morphologisch) 42,75 4.3.4.2.3 Saatgutuntersuchungen auf Steinbrand (Filtermethode, morphologisch) 42,75 4.3.4.3 Untersuchung von Erden, Substraten und Wasser 60 4.3.5 Untersuchung auf Befall mit Nematoden 4.3.5.1 allgemeine Befallsfeststellung 13,50 4.3.5.2 Untersuchung auf zystenbildende Nematoden im Spülverfahren im Rahmen des Pflanzenkartoffelanerkennungsverfahrens, je angefangener Hektar 43 4.3.5.2.1 Nachmeldegebühr für unbegründet verfristete Einsendungen von Bodenproben 52,50 4.3.5.3 Untersuchung von wandernden Nematoden im Trichterverfahren, je Probe 225 4.3.5.4 Molekularbiologische Verfahren zur Artdifferenzierung (PCR, Sequenzierung) 66,90 bis 89,40 4.3.5.5 Bestimmung der Gattung/Art (morphologisch), je Probe 75 4.3.6 Untersuchung auf Befall mit Insekten 4.3.6.1 allgemeine Befallsfeststellung 13,50 4.3.6.2 Identifizierung von Schadinsekten und Milben (morphologisch), nach Zeitaufwand 27 bis 68,90 4.3.6.3 molekularbiologische Verfahren zur Artdifferenzierung (PCR, Sequenzierung) 65,50 bis 86,40 5 Waldrechtliche Angelegenheiten 5.1 Bereitstellung von Walddaten und Forstkarten 5.1.1 Bereitstellung von Auszügen aus dem Waldverzeichnis nach § 30 Absatz 2 LWaldG, soweit es sich nicht um eine mündliche oder einfache schriftliche Auskunft handelt nach Zeitaufwand 5.1.2 Bereitstellung von Ergebnissen der forstlichen Rahmenplanung und anderer Fachplanungen für den Wald nach § 7 LWaldG einschließlich der Waldfunktionenkartierung nach Zeitaufwand 5.2 Verwaltungsentscheidungen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) 5.2.1 Prüfung der Waldeigenschaft nach § 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 LWaldG 5.2.1.1 Entscheidung über die Waldeigenschaft nach § 2 LWaldG, auch soweit sie in Zulassungen aufgrund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden nach Zeitaufwand, mindestens 100, höchstens 10 000 5.2.2 Waldumwandlung nach § 8 LWaldG, auch soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden 5.2.2.1 Entscheidung über die Genehmigung einer zeitweiligen oder dauerhaften Umwandlung von Wald nach § 8 LWaldG bis 1 ha 1 500 über 1 bis 5 ha 3 500 über 5 bis 10 ha 6 500 über 10 ha 12 000 Zuschlag in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde in Höhe von 10 Prozent Zuschlag in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde nach Zeitaufwand, mindestens 500, maximal 15 000 5.2.2.2 Verfahren Anlagen erneuerbare Energien (Windenergieanlagen) betreffend je Anlage bis 3 MW Nennleistung 8 000 je Anlage über 3 MW Nennleistung zuzüglich 2 000 für jedes weitere angefangene MW 5.2.2.3 Entscheidung über die Genehmigung einer zeitweiligen Umwandlung von Wald ohne Eingriff in den Baum- bestand oder Waldboden nach Zeitaufwand, mindestens 100, höchstens 1 000 5.2.2.4 Entscheidung über die Rücknahme oder Ablehnung einer beantragten Waldumwandlung nach Zeitaufwand, mindestens 65 5.2.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Erstaufforstung nach § 9 Absatz 1 LWaldG, auch soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden nach Zeitaufwand, mindestens 100, höchstens 1 000 Zuschlag in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde 125 Zuschlag in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde nach Zeitaufwand, mindestens 500, maximal 15 000 5.2.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Fristverlängerung zur 5.2.4.1 Durchführung der Waldumwandlung nach § 8 Absatz 1 LWaldG 100 5.2.4.2 Durchführung einer Ersatzaufforstung oder sonstigen Schutz- und Gestaltungsmaßnahme zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Waldumwandlung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 LWaldG 100 5.2.4.3 Erstaufforstung nach § 9 Absatz 1 LWaldG 100 5.2.4.4 Wiederbewaldung nach § 11 Absatz 3 LWaldG keine Gebühr 5.2.5 Entscheidung eines Antrages über die Erklärung von Wald zu Schutz- oder Erholungswald nach § 12 Absatz 1 LWaldG 200 bis 10 000 5.2.6 Untersagung oder Einschränkung der Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden nach § 15 Absatz 6 LWaldG 50 5.2.7 Untersagung oder Einschränkung der Gestattung des Befahrens des Waldes nach § 16 Absatz 3 LWaldG 50 5.2.8 Entscheidung über die Genehmigung von Sperren von Wald nach § 18 Absatz 2 LWaldG 100 bis 1 000 5.2.9 Maßnahmen der Forstaufsicht nach § 34 LWaldG nach Aufwand, mindestens 250 5.2.10 auf Antrag erteilte Änderungsbescheide nach Zeitaufwand, höchstens 50 Prozent der Gebühr des Ausgangsbescheides 5.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Satzungsänderung eines anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 33 Absatz 2 BGB und § 32 Absatz 4 LWaldG 5.3.1 Anerkennung keine Gebühr 5.3.2 Satzungsänderung keine Gebühr 5.3.3 Widerruf der Anerkennung 128 bis 192 5.3.3.1 Widerruf der Anerkennung wegen Fusion keine Gebühr 5.4 Entscheidung über die Genehmigung eines Antrages des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zur Auflösung nach § 41 BGB und § 32 Absatz 4 LWaldG 50 5.5 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 5.5.1 Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial der Kategorien „Ausgewählt“, „Qualifiziert“ oder „Geprüft“ nach § 4 Absatz 1 FoVG 5.5.1.1 auf Antrag, je Registerzeichen und Antragsteller 50 5.5.1.2 von Amts wegen keine Gebühr 5.5.2 Ausstellung von Stammzertifikaten 5.5.2.1 nach § 8 Absatz 2 FoVG, soweit nicht nach Tarifstelle 5.5.2.2 gebührenfrei 30 5.5.2.2 Folgestammzertifikate zu Tarifstelle 5.5.2.1 von Ernten aus einem Bestand (einer Registernummer oder Zulassungseinheit) innerhalb eines Baumschuljahres, für die auf Grund tagweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sofern die Angaben zu Lieferant, Ernteunternehmen und Empfänger identisch sind keine Gebühr 5.5.2.3 für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG, soweit nicht nach Tarifstelle 5.5.2.4 gebührenfrei 50 5.5.2.4 bei Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registernummer oder Zulassungseinheit) innerhalb eines Baumschuljahres, für die auf Grund tagweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden keine Gebühr 5.5.3 Ausstellung von Stammzertifikaten nach § 16 Absatz 2 FoVG auf Antrag, welche für die Ausfuhr bestimmt sind 60 5.5.4 vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamenbetriebes oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 250 bis 1 000 5.5.5 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamenbetriebes oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 150 bis 300 5.5.6 Bereitstellung von Registerauszügen nach Zeitaufwand 5.5.7 Durchführung von amtlichen Tätigkeiten nach § 18 Absätze 2, 4 und 7 FoVG nach Aufwand, mindestens 50 5.5.8 Gestattung der Ernte von Zierzapfen außerhalb der Zeiten nach § 2 Absatz 4 BbgFoVGDV nach Zeitaufwand, höchstens 50 5.6 Durchführung einer Waldbewertung von Amts wegen nach Aufwand,  mindestens 100,  höchstens 5 000 6 Jagdrechtliche Angelegenheiten 6.1 jagdliche Amtshandlungen, Genehmigungen, Bestätigungen nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) 6.1.1 Entscheidung über die Befriedung gemäß § 6a  BJagdG 3 200 6.1.2 Zulassung einer Ausnahme vom Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Absatz 5 BJagdG 192 6.1.3 Prüfung von Jagdpachtverträgen nach § 12 Absatz 1 BJagdG 128 6.1.4 Prüfung von Änderungen der Jagdpachtverträge nach § 12 Absatz 1 BJagdG 32 6.1.5 Beanstandung der Jagdpachtverträge gemäß § 12 Absatz 1 und 2 BJagdG 64 6.1.6 Ausstellung eines Jahresjagdscheines für ein Jagdjahr nach § 15 BJagdG 64 6.1.7 Ausstellung eines Jahresjagdscheines für zwei Jagdjahre nach § 15 BJagdG 79 6.1.8 Ausstellung eines Jahresjagdscheines für drei Jagdjahre nach § 15 BJagdG 94 6.1.9 Ausstellung eines Tagesjagdscheines nach §§ 15 und 16 BJagdG 49 6.1.10 Ausstellung eines Ausländerjagdscheines für ein Jagdjahr nach § 15 BJagdG 64 6.1.11 Ausstellung eines Ausländerjagdscheines für zwei Jagdjahre nach § 15 BJagdG 79 6.1.12 Ausstellung eines Ausländerjagdscheines für drei Jagdjahre nach § 15 BJagdG 94 6.1.13 Ausstellung eines Tagesjagdscheines für Ausländer nach §§ 15 und 16 BJagdG 49 6.1.14 Ausstellung eines Tagesjagdscheines für Jugendliche nach § 16 BJagdG 17 6.1.15 Ausstellung eines Jugendjagdscheines für ein Jagdjahr nach § 16 BJagdG 32 6.1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.