Sachsen

GKDZ-StV

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 641 Fsn-Nr.: 22-9V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2017

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rschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes. 4Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Anstalt organisatorisch unmittelbar anzugliedern. § 13 Schutz personenbezogener Daten aus der Telekommunikationsüberwachung 1Durch den Betrieb der Anstalt darf der gesetzlich bestimmte Zugriff der jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer auf die Datensätze der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung nicht erweitert werden. 2Die Polizeibehörden der Trägerländer dürfen auch bei der zentralen Datenvorhaltung in der Anstalt ausschließlich auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf ihre Veranlassung hin erhobenen Daten zugreifen. 3Insoweit ist eine strikte und zuverlässige Mandantentrennung zu gewährleisten. 4Soweit ein Landesrecht präventive Telekommunikationsüberwachung zulässt, sind die Speicherbereiche von zu repressiven Zwecken erhobenen Daten zu trennen. 5Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme von Daten durch Nichtberechtigte ausgeschlossen ist. 6Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung ist zu gewährleisten. 7Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist vor der Inbetriebnahme der Anstalt und anschließend in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. § 14 Personelle, technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit (1) 1Die Anstalt hat alle angemessenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den nach § 12 Absatz 2 des Staatsvertrages geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. 2Hierbei ist einheitlich derjenige Schutzbedarf für die Aufbewahrung und Übermittlung von Daten zugrunde zu legen, der gemessen an der Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Vergleich der Trägerländer als der höchste anzusehen ist. 3Die technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind entsprechend anzuwenden. 4Die Maßnahmen richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik. (2) 1Die Grundsätze der Datenminimierung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten. 2Hierzu gehört im Bereich der Kernaufgabe, dass der Umfang der Verarbeitung der im Auftrag erhobenen Daten und das Ausmaß ihrer Zugänglichkeit auf das unabdingbar Erforderliche beschränkt werden. 3Datenbestände und Kopien von Daten, die im Zuge der Verarbeitung temporär angelegt werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. 4Außerhalb des Bereichs der Kernaufgabe dürfen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. 5Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. (3) 1Die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit sind auf der Grundlage eines Sicherheitskonzepts (Absatz 4) zu ermitteln und haben Folgendes zu bezwecken: a) Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle), b) Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), c) Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), d) Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), e) Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugangskontrolle), f) Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle), g) Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), h) Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), i) Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung), j) Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität). 2Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Technik zu überprüfen. 3Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen. (4) 1Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der Datenverarbeitung sind von der Anstalt die zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. 2Dazu gehört eine Datenschutz-Folgenabschätzung hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3Die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde ist frühzeitig zu konsultieren. 4Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. 5Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 oder eine Modifizierung der Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden. 6Die Trägerländer bestimmen die Rahmenbedingungen der Risikoanalyse und des Sicherheitskonzepts in der Satzung der Anstalt näher. (5) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. (6) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten. (7) 1Zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte. 2Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der sich aus diesem Staatsvertrag und aus der Satzung der Anstalt ergebenden Anforderungen zur Informationssicherheit. 3Sie oder er stellt das Einvernehmen mit den anderen Datenschutzbeauftragten her, sofern die Kernaufgabe berührt ist. § 15 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung Wird dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, meldet er dies der oder dem Verantwortlichen unverzüglich. § 16 Sicherheitsüberprüfungen Für die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der Anstalt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, gilt das Sächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) in der jeweils geltenden Fassung. § 17 Geltungsdauer, Kündigung (1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) 1Er kann von jedem Trägerland durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Trägerländern jeweils zum Jahresende mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages geschlossenen Verwaltungsabkommen. 3Eine isolierte Kündigung der Verwaltungsabkommen gemäß § 2 dieses Staatsvertrages ist nicht möglich. (3) 1Durch das Ausscheiden eines Trägerlandes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Trägerländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch den Freistaat Sachsen. (4) 1Im Falle der Kündigung durch den Freistaat Sachsen wird die Anstalt mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. 2Die Trägerländer verpflichten sich zum Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung bis zum 31. Dezember des auf die Kündigungserklärung folgenden Jahres. 3Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. 4Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über den angemessenen Zeitraum bis zur Beendigung der Auftragserledigung durch die Anstalt an den Standorten in Leipzig und Dresden, die Verteilung des Anstaltsvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Kündigung oder die Übernahme des Personals. 5Der vom Gesamtpersonal zu übernehmende Anteil der einzelnen Trägerländer entspricht, sofern keine anderslautende Einigung erfolgt, ihrem Anteil nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. 6Erklärt sich ein Land zur Aufnahme eines höheren Anteils bereit, reduziert sich der Anteil der übrigen Trägerländer entsprechend. 7Für das Übergehen der Beamtinnen und Beamten gelten die im 3. Abschnitt des Beamtenstatusgesetzes und des Sächsischen Beamtengesetzes für den Fall des vollständigen Übergangs der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere getroffenen Regelungen entsprechend. (5) 1Im Falle der Kündigung durch ein anderes Trägerland besteht die Anstalt unter Trägerschaft der übrigen Länder weiter. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den verbleibenden Trägerländern und dem kündigenden Land umfasst insbesondere eine Feststellung darüber, welcher Teil der Beschäftigten der Anstalt von der Kündigung des Landes betroffen ist. 4Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. 5Die Auseinandersetzungsvereinbarung trifft weiter Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten durch das kündigende Land sowie über die Kündigung oder Übernahme der weiteren betroffenen Beschäftigungsverhältnisse. (6) Absatz 4 ist im Falle einer einvernehmlichen Auflösung der Anstalt entsprechend anzuwenden. § 18 Beitritt weiterer Länder 1Diesem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. 2Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zu beantragen. 3Dieses hat die übrigen Trägerländer über den Eingang eines Beitrittsantrages unverzüglich zu unterrichten. 4Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Parlamente aller Trägerländer. § 19 Evaluierung (1) Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft. (2) 1Die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. 2Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung. § 20 Inkrafttreten, Ratifikation (1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 3Die Ratifikationsurkunden sind bei der Sächsischen Staatskanzlei zu hinterlegen. 4Der Freistaat Sachsen teilt den übrigen Trägerländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Dieser Staatsvertrag wird unwirksam, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nicht mindestens vier Trägerländer, darunter der Freistaat Sachsen, ihre Ratifikationsurkunden gemäß Absatz 1 Satz 3 bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt haben. (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Trägerländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1 Für das Land Berlin der Regierende Bürgermeister, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport Andreas Geisel Für das Land Brandenburg, der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter Für den Freistaat Sachsen, der Ministerpräsident, vertreten durch den Staatsminister des Innern Markus Ulbig Für das Land Sachsen-Anhalt, der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht Für den Freistaat Thüringen, der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales Georg Maier 1 in Kraft: 28. Dezember 2017 [Bek. vom 4. Januar 2018 (SächsGVBl. 2018 S. 9)]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.