Sachsen

GKDZ-StV

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Quellenkennung: 17506. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 641 Fsn-Nr.: 22-9V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2017

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Zustimmungsgesetz Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (GKDZ-StV) Vom 8. September 2017 Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales – im Folgenden Trägerländer – schließen folgenden Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts – im Folgenden Anstalt öffentlichen Rechts – Präambel I. 1Eine leistungsfähige Informationstechnik (IT) ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. 2Sie ist technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung, die langfristig nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit zu bewältigen ist. 3Dies hat der Verfassungsgeber erkannt. 4Er hat mit Art. 91c Grundgesetz (GG) die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. 5Vor diesem Hintergrund wollen die Trägerländer die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung intensivieren. 6In den Trägerländern verfügt bislang jeder Polizeibereich über eigene, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeschnittene IT-Unterstützungsleistungen für die Telekommunikationsüberwachung. 7Diese dezentralen Unterstützungsprozesse sollen in einer separaten, länderübergreifenden Organisations- bzw. Wirtschaftseinheit mit entsprechender Rechtsform, einem kooperationsgebundenen Dienstleister auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, weitestgehend gebündelt, konsolidiert, modernisiert und damit zukunftsfähig werden. 8Grundlegende polizeifachliche Entscheidungen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in den Polizeibereichen der Trägerländer. 9Ziele sind die Steigerung der Effizienz und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten sowie an der technischen und rechtlichen Entwicklung ausgerichteten Telekommunikationsüberwachungspraxis. 10Aus der Länderkooperation werden zudem Synergieeffekte erwachsen. 11Die Anstalt dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen. 12Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können. II. 1Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden. 2Dabei soll die Anstalt vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden ständigen Funktions- und Handlungsfähigkeit einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. 3Diese sind hochverfügbar und ausfallsicher miteinander zu verbinden. 4Ziel ist es, dass an beiden Anlagenstandorten die geschalteten Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten nahezu zeitgleich spiegelbildlich vorhanden sind. 5Die Informationsstände sind hierbei fortlaufend zu aktualisieren. III. 1In personeller Hinsicht sollen in der Anstalt der Sach- und Fachverstand, der zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten, die im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung anfallen, erforderlich ist, vereint werden. 2Gewährleistet werden sollen insbesondere die Bereitstellung der Überwachungskopien in polizeifachlich interpretierbarer und auswertbarer Form, der technische Betrieb der Anlagen und der elektronischen Schnittstellen, die Administration der Maßnahmen sowie die Koordination der Providerbeziehungen. 3Neben Aufgaben im Bereich IT-gestützter Leistungserbringung und Beratung für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung und der für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und das Personal der Anstalt erforderlichen Verwaltungsaufgaben soll die Anstalt als Querschnittsaufgaben für die Auftragsverarbeitung bspw. den Datenschutz, die IT-Sicherheit, die IT-Planung und IT-Beschaffung, das zentrale Kundenmanagement, das Störungsmanagement und die Bereitschaftsdienste abbilden. 4Die Ausgestaltung und Einrichtung der Anstalt sollen dabei innovationsoffen und somit zukunftsfähig erfolgen. 5Die Länderpolizeien bleiben weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. 6In ihnen werden künftig zentrale Ansprechstellen für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum geführt. § 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel (1) Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. (2) Die Anstalt trägt den Namen Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR). (3) 1Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. 2Sie unterhält einen zweiten Standort in Dresden. (4) Für die Errichtung und den Betrieb findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. § 2 Trägerschaft, Finanzierung und Wirtschaftsführung (1) 1Träger der Anstalt sind die vertragsschließenden Länder (Trägerländer). 2Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt. (2) Die Anstalt erhält im ersten und im zweiten Geschäftsjahr von den Trägerländern folgende Finanzierungsbeiträge als Anschubfinanzierung: a) Im ersten Geschäftsjahr, nach Inkrafttreten des Staatsvertrages: Finanzierungsbeiträge 1. Jahr Land Betrag vom Land Berlin: 1.534.231 € vom Land Brandenburg: 936.830 € vom Freistaat Sachsen: 1.550.986 € vom Land Sachsen-Anhalt: 868.958 € vom Freistaat Thüringen: 835.704 € b) Im zweiten Geschäftsjahr: Finanzierungsbeiträge 2. Jahr Land Betrag vom Land Berlin: 2.640.691 € vom Land Brandenburg: 1.612.456 € vom Freistaat Sachsen: 2.669.529 € vom Land Sachsen-Anhalt: 1.495.635 € vom Freistaat Thüringen: 1.438.399 € (3) 1Die Trägerländer stellen jährlich ab dem dritten Geschäftsjahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). 2Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. 3Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. 4Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel. (4) 1Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. 2Die Anstalt erzielt keine Gewinne. 3Sie arbeitet kostendeckend. 4Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. 5Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung. (5) 1Die näheren Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt. 2Dieses kann nach der Evaluierung gemäß § 19 auch vorsehen, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführt. § 3 Haftung 1Die Trägerländer haften für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär unbeschränkt. 2Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften die Trägerländer als Gesamtschuldner, wenn und soweit sich deren Ansprüche nicht aus dem Anstaltsvermögen befriedigen lassen. 3Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel. § 4 Aufgaben, Benutzungsverhältnis (1) 1Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. 2Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie nach den §§ 100a ff. Strafprozessordnung (Kernaufgabe). 3Telekommunikationsüberwachung ist die Verarbeitung von Nutzungs-, Inhalts-, Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4Die Anstalt errichtet und betreibt IT Systeme zur Auftragsverarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen. (2) Die Anstalt unterstützt und berät die Polizeien der Trägerländer als fachkundige Stelle nach Maßgabe des Verwaltungsrates auf dem Gebiet der technisch-organisatorischen Realisierung polizeilicher Telekommunikationsüberwachung und kann hierzu weitere Unterstützungsfunktionen wahrnehmen, soweit die Kernaufgabe nicht beeinträchtigt wird. (3) 1Wurde die Anstalt mit der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung beauftragt, ist sie berechtigt, die am Übergabepunkt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. 2Sie ist insoweit dann zugleich für die Vertragsparteien zentrale Kontaktstelle im Sinne der Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anforderung und Abrechnung für Leistungen zur Telekommunikationsüberwachung. (4) 1Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen IT-Systeme zu bedienen. 2Die Anstalt kann sich im Übrigen außerhalb ihrer Kernaufgabe Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. 3Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt. 4Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftrage ist zu beteiligen. 5Die zulässige Inanspruchnahme Dritter durch die Polizeien der Länder wird durch die Regelung nicht beschränkt. (5) Die zuständige Stelle des jeweiligen Landes erteilt der Anstalt den Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe der in diesem Land geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses regelt die Benutzerordnung. § 5 Organe Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. § 6 Verwaltungsrat (1) 1Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2Zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates lädt die in § 10 bestimmte Aufsichtsbehörde ein. (2) 1Die nach § 6 Absatz 1 in den Verwaltungsrat zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter der Trägerländer und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3Der Erste Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt nach Ländern alle zwei Jahre in der Reihenfolge Sachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Den Zweiten Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Landes, das als nächstes die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden stellen wird. (3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über 1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und ihre Änderungen, 2. die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen, 3. die Benutzungsordnung und ihre Änderungen, 4. bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan der Anstalt des Folgejahres, 5. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder, 6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses, 7. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, 10. die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, 11. den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, oder den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, 12. die Inanspruchnahme Dritter nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (4) 1Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse über seine Geschäftsordnung, die Satzung und den Wirtschaftsplan einstimmig. 2Im Übrigen werden die erforderlichen Mehrheiten bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats in der Geschäftsordnung geregelt. (5) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes, ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. (6) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung. § 7 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Er leitet die Anstalt und ist deren gesetzlicher Vertreter. 3Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. (2) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind möglich. 3Eine vorzeitige Abberufung ist aus dienstlichen Gründen zulässig. (3) 1Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt. (4) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung. § 8 Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung (1) 1Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. 2Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. 3Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des sächsischen Landesrechts. 4Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 5Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in Sachsen jeweils geltenden Fassung. 6Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden; § 16 Absatz 5 Sätze 3 und 4 TV-L gelten entsprechend. (2) 1Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. 2Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des modifizierten Königsteiner Schlüssels (§ 2 Absatz 3) bemisst. (3) 1Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Abordnungen gemäß § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. 3Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet. (4) 1Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 2Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 TV-L bzw. § 17 TVA-L BBiG sicher. § 9 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten (1) 1Die Anstalt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Freistaats Sachsen übertragen. 2Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Freistaates Sachsen im Verwaltungsrat erforderlich. 3Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. (2) Die Anstalt kann nach Absatz 1 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben (Verwaltungshilfsdienstleistungen) übertragen: – die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz einschließlich der Beihilfe sowie der Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz – die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende), – die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes, – die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren sowie – die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. § 10 Rechtsaufsicht über die Anstalt 1Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. 2Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. 3Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 4In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten. § 11 Finanzkontrolle 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt soll durch die Rechnungshöfe der Trägerländer gemeinsam geprüft werden. 2Hierzu kann der Sächsische Rechnungshof durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben übernehmen. 3Der Sächsische Rechnungshof prüft gem. 4§ 111 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO). § 12 Anwendbares Datenschutzrecht, Auftragsverarbeitung (1) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, die nicht als Auftragsverarbeitung erfolgt, gelten die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). 2Zuständige Stelle für den Landesdatenschutz ist in diesem Fall die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte. (2) 1Verarbeitet die Anstalt personenbezogene Daten im Auftrag, gelten die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land. 2Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte dieses Landes überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt das Kontrollrecht, darunter auch ein Betretungsrecht, gegenüber der Anstalt wahr. 3Die Unterrichtung über eine gegenüber dem Vorstand der Anstalt getroffene datenschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahme einer oder eines Landesdatenschutzbeauftragten erfolgt gegenüber der für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, welches den Auftrag erteilt hat und gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde. (3) 1Die in den Trägerländern für den Landesdatenschutz zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können sich ungeachtet von Absatz 2 gegenseitig einvernehmlich mit der Durchführung der Kontrolle der Anstalt beauftragen. 2Die oder der beauftragte Landesdatenschutzbeauftragte ist in diesen Fällen im Rahmen des Auftragsumfanges zur Kontrolle der Anstalt berechtigt. (4) 1Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten. 2Diese oder dieser hat neben den übrigen Aufgaben insbesondere die Aufgabe für die im Wege der Auftragsverarbeitung erfolgende Datenverarbeitung durch die Anstalt die Einhaltung der jeweiligen einschlägigen Datenschutzvorschriften, vor allem die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land und der sich aus diesem Staatsvertrag und den hierauf beruhenden Abkommen und Verträgen ergebenden Anforderungen zu überwachen. 3Ihr oder ihm obliegt ferner die Aufgabe der Überwachung der Verarbeitung eigener personenbezogener Daten durch die Anstalt nach Maßgabe der Vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.