Brandenburg

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG)

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Quellenkennung: de/gesetze-212959. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 34])

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ang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen. (6) Während der Absonderung sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen. Abschnitt 8  Unmittelbarer Zwang § 28  Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Maßnahmen des Arrestes rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. (4) Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. § 29  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. § 30  Androhung Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Abschnitt 9  Reaktionen auf Pflichtverstöße, einvernehmliche Streitbeilegung § 31  Reaktionen auf Pflichtverstöße (1) Verstöße der Arrestierten gegen Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich im Gespräch aufzuarbeiten. (2) Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Arrestierten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen kommen namentlich die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder einzelnen Freizeitveranstaltungen in Betracht. (3) Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter legt fest, welche Bediensteten befugt sind, die Gespräche zu führen und die Maßnahmen anzuordnen. (4) Es sollen solche Maßnahmen angeordnet werden, die mit der Verfehlung in Zusammenhang stehen. § 32  Einvernehmliche Streitbeilegung (1) Zur Abwendung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 können in geeigneten Fällen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und das vorübergehende Verbleiben im Arrestraum in Betracht. Die Vereinbarungen sind aktenkundig zu machen. (2) Erfüllen die Arrestierten die Vereinbarung, so ist die Anordnung von Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 unzulässig. Abschnitt 10  Entlassung, Nachsorge § 33  Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe (1) Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen. (2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig, im Freizeitarrest auch schon am Abend zuvor, erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind. (3) Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. § 34  Schlussbericht, Entlassungsgespräch (1) Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erstellt zum Ende des Arrestes einen Schlussbericht, der insbesondere folgende regelmäßig von der Arrestleiterin oder dem Arrestleiter vorzuschlagende Angaben enthält: Übersicht über den Arrestverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen, Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Arrestierten sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Arrestziels, Darlegung des Förderungs- und Betreuungsbedarfs der Arrestierten sowie Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten, Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung. (2) Im Nichtbefolgungsarrest enthält der Schlussbericht zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder die Erfüllung von Auflagen während des Arrestes. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erläutert den Arrestierten den Inhalt des Schlussberichts in einem Entlassungsgespräch. (4) Der Schlussbericht ist für die Arrest- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Arrestierten der Bewährungshilfe sowie den Arrestierten und den Personensorgeberechtigten auf deren Wunsch zuzuleiten. (5) Im Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schlussbericht nur dann erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. § 35  Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Arrestierten auf ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche nicht überschreiten. (2) Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrestes nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. (4) Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten in einem Heim der Jugendhilfe. § 36  Nachgehende Betreuung Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt können Bedienstete in besonders gelagerten Ausnahmefällen an der nachgehenden Betreuung entlassener Arrestierter mit deren Einverständnis mitwirken. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf den ersten Monat nach der Entlassung begrenzt. Abschnitt 11  Beschwerde § 37  Beschwerderecht (1) Die Arrestierten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an die Leiterin oder den Leiter der Anstalt zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde (§ 44 Absatz 1) die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Arrestierten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde und des gerichtlichen Rechtsschutzes bleiben unberührt. Abschnitt 12  Kriminologische Forschung § 38  Kriminologische Forschung, Berichtspflicht (1) Programme zur Förderung der Arrestierten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. (2) Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelmäßig von dem Kriminologischen Dienst, von einer Hochschule oder von einer anderen Stelle wissenschaftlich begleitet werden. (3) Die Berichte an den Rechtsausschuss des Landtages nach § 106 Absatz 3 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben auch die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen einzubeziehen. Abschnitt 13  Aufbau und Organisation der Anstalt § 39  Einrichtung und Ausstattung der Anstalt (1) Der Jugendarrest wird in einer selbstständigen Anstalt der Justizverwaltung vollzogen. (2) Die Gestaltung der Anstalt muss sozialpädagogischen Erfordernissen entsprechen und soziale Gruppenmaßnahmen ermöglichen. (3) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. (4) Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. § 40  Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Arrestierten gewährleistet ist. § 39 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. (2) Arresträume dürfen nur mit einer oder einem Arrestierten belegt werden. § 41  Leitung der Anstalt und des Arrestes (1) Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt trägt die Verantwortung für den gesamten Arrest, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt, und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter trägt die Verantwortung für die sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Anstalt. (3) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter am Ort. Ist dort eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter nicht oder sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt. (4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 3 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder zum Leiter der Anstalt bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt. § 42  Bedienstete, ärztliche und seelsorgerische Versorgung (1) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Arrestziels und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die pädagogische Gestaltung des Arrestes geeignet und qualifiziert sein. (2) Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung werden regelmäßig durchgeführt. (3) Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der Arrestierten sind sicherzustellen. § 43  Hausordnung Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt erlässt auf Vorschlag der Arrestleiterin oder des Arrestleiters zur Gestaltung und Organisation des Arrestalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Abschnitt 14  Aufsicht, Beirat § 44  Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften (1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Anstalt (Aufsichtsbehörde). (2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Förderung der Arrestierten sind medizinische, pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte zu beteiligen. (3) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan. (4) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Arrest auch in selbstständigen Anstalten der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden. § 45  Beirat (1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Auf eine ausgewogene Besetzung mit Frauen und Männern wird hingewirkt. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Arrestes und der Vermittlung der Arrestierten in nachsorgende Maßnahmen mit. Sie fördern das Verständnis für den Arrest und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. (3) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt, den Bediensteten und den Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Arrestierten und die Gestaltung des Arrestes sowie die Arbeitsbedingungen der Bediensteten unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Arrestierten in ihren Räumen aufsuchen. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Arrestierten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Abschnitt 15  Datenschutz § 46  Entsprechende Anwendung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes Die §§ 121 bis 125, 126 Absatz 2 Satz 1 bis 4, §§ 127, 128, 129 Absatz 5, §§ 131, 132 Absatz 1, §§ 133 bis 137, 138 Absatz 2, §§ 139 und 140 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Zweck der Förderung der Arrestierten steht den vollzuglichen Zwecken des § 122 Absatz 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gleich. Abweichend von § 126 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes ist eine Videoüberwachung auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche des Anstaltsgebäudes und den Eingangsbereich der Anstalt beschränkt. Eine Datenübermittlung im Sinne des § 128 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes ist auch zulässig an Justizvollzugsanstalten für die Durchführung eines Diagnoseverfahrens gemäß § 13 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes. Justizvollzugsanstalten stehen den Anstalten des § 131 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes gleich. Abschnitt 16  Schlussbestimmung § 47  Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.