Brandenburg

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG)

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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 34])

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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BbgJAVollzG) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 34]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziel des Arrestes § 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung § 4 Grundsätze der Arrestgestaltung § 5 Grundsätze der Förderung § 6 Zusammenarbeit § 7 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahmeverfahren, Planung und Gestaltung des Arrestes § 8 Aufnahmeverfahren § 9 Arrestkonzeption § 10 Ermittlung des Förderbedarfs, Förderplan § 11 Freizeit- und Kurzarrest § 12 Nichtbefolgungsarrest § 13 Jugendarrest neben Jugendstrafe § 14 Aufenthalte außerhalb der Anstalt Abschnitt 3 Unterbringung, Versorgung und Freizeit § 15 Unterbringung, Aufenthalt während der Aufschlusszeiten § 16 Gewahrsam an Gegenständen § 17 Kleidung § 18 Verpflegung und Einkauf § 19 Freizeit, Sport Abschnitt 4 Gesundheitsfürsorge § 20 Gesundheitsschutz und Hygiene § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Abschnitt 5 Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt § 22 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel und Pakete Abschnitt 6 Religionsausübung § 23 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung § 24 Grundsatz § 25 Allgemeine Verhaltenspflichten § 26 Durchsuchung, Absuchung § 27 Besondere Sicherungsmaßnahmen Abschnitt 8 Unmittelbarer Zwang § 28 Begriffsbestimmungen, allgemeine Voraussetzungen § 29 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 30 Androhung Abschnitt 9 Reaktionen auf Pflichtverstöße, einvernehmliche Streitbeilegung § 31 Reaktionen auf Pflichtverstöße § 32 Einvernehmliche Streitbeilegung Abschnitt 10 Entlassung, Nachsorge § 33 Einleitung nachsorgender Maßnahmen, Entlassungsbeihilfe § 34 Schlussbericht, Entlassungsgespräch § 35 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 36 Nachgehende Betreuung Abschnitt 11 Beschwerde § 37 Beschwerderecht Abschnitt 12 Kriminologische Forschung § 38 Kriminologische Forschung, Berichtspflicht Abschnitt 13 Aufbau und Organisation der Anstalt § 39 Einrichtung und Ausstattung der Anstalt § 40 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung § 41 Leitung der Anstalt und des Arrestes § 42 Bedienstete, ärztliche und seelsorgerische Versorgung § 43 Hausordnung Abschnitt 14 Aufsicht, Beirat § 44 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 45 Beirat Abschnitt 15 Datenschutz § 46 Entsprechende Anwendung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes Abschnitt 16 Schlussbestimmung § 47 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1  Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Arrest) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt). § 2  Ziel des Arrestes Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln. § 3  Stellung der Arrestierten, Mitwirkung (1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihnen ist zugewandt, verlässlich und konsequent zu begegnen. Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern. (2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (3) Die Arrestierten wirken an der Erreichung des Arrestziels mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. § 4  Grundsätze der Arrestgestaltung (1) Der Arrest ist auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden. (2) Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird sozialpädagogisch ausgestaltet. (3) Die Maßnahmen des Arrestes werden in landesweit bestehende Hilfesysteme eingebunden. (4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Arrestgestaltung berücksichtigt. § 5  Grundsätze der Förderung (1) Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. (2) Die Maßnahmen und Programme sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrestes ausgerichtet. Ihre Durchführung kann auch Externen, insbesondere freien Trägern, übertragen werden. (3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die Unterstützung der schulischen und beruflichen Qualifizierung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Außenkontakte. Hierzu hat die Anstalt Angebote vorzuhalten. (4) Zur Strukturierung ihres Tages erhalten die Arrestierten einen Tagesplan, der alle für sie vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet. (5) Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Arrestierten mit deren Einverständnis sind in die Planung und Gestaltung des Arrestes einzubeziehen, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht zuwiderläuft. § 6  Zusammenarbeit Die Anstalt arbeitet eng mit externen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Jugendämter und die Sozialen Dienste der Justiz sowie für freie regionale Träger. § 7  Soziale Hilfe (1) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die zuständige Jugendgerichtshelferin oder der zuständige Jugendgerichtshelfer hält auch während des Dauerarrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der Vermittlung von weiterführenden Hilfen. (2) Die Beratung der Arrestierten soll auch die Vermittlung des Kontaktes zu Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Arrestierten am Wohnort begleiten und fördern können. Mit dem Einverständnis der Arrestierten stellt die Anstalt den Kontakt zu freien Trägern her, die sie nach der Entlassung an ihrem Wohnort sofort unterstützen können. Abschnitt 2  Aufnahmeverfahren, Planung und Gestaltung des Arrestes § 8  Aufnahmeverfahren (1) Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem der aktuelle Hilfebedarf festgestellt wird und sie insbesondere über ihre Rechte und Pflichten im Arrest in einer für sie verständlichen Form unterrichtet werden. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Die wesentlichen Ergebnisse des Zugangsgesprächs werden dokumentiert. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein. (3) Die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt und im Falle einer Bewährungsunterstellung die Bewährungshilfe werden von der Aufnahme der Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Dies gilt auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt diese Aufgabe nicht obliegt. (4) Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht. Im Freizeit- und Kurzarrest soll eine ärztliche Untersuchung nur erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit der Arrestierten bestehen. § 9  Arrestkonzeption Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter (§ 41 Absatz 2) erstellt Konzeptionen für die Durchführung der verschiedenen Arrestarten des Jugendgerichtsgesetzes und gestaltet den Arrest entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Konzeptionen vorbehalten. § 10  Ermittlung des Förderbedarfs, Förderplan (1) Nach der Aufnahme führt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter mit den Arrestierten alsbald ein ausführliches Gespräch, in dem deren aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Hilfebedarf festgestellt wird. Erforderlichenfalls können mit Zustimmung der Arrestierten oder der Personensorgeberechtigten externe Fachkräfte hinzugezogen werden. (2) Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Gesprächs und der Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen und der Jugendgerichtshilfe, wird unter Einbeziehung der Arrestierten im Vollzug des Dauerarrestes ein Förderplan erstellt. Er zeigt den Arrestierten die zur Erreichung des Arrestziels erforderlichen Maßnahmen auf und enthält weitere Hilfsangebote und Empfehlungen. Vorstellungen der Arrestierten, die dem Arrestziel entsprechen, sollen berücksichtigt werden. (3) Der Förderplan und seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: Wesentliche Erkenntnisse der Anstalt zum Förderbedarf, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, namentlich zu den Schwerpunkten Gewalt, Sucht und Schulden, Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen und schulischen Förderung, Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, Förderung von Außenkontakten, Aufenthalte außerhalb der Anstalt, Vermittlung in nachsorgende und weiterführende Maßnahmen und Hilfen, nachgehende Betreuung, Anregung von Auflagen und Weisungen, Vermittlung einer intensiven fachlichen Einzelbetreuung, Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen und zur Befolgung von Weisungen. (4) Der Förderplan wird wöchentlich fortgeschrieben. Hierzu führt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter eine Konferenz mit den in der Anstalt an der Förderung maßgeblich Beteiligten durch. Der Förderplan wird den Arrestierten in der Konferenz erläutert und alsbald ausgehändigt. Er wird den Personensorgeberechtigten auf Verlangen übersandt. § 11  Freizeit- und Kurzarrest Im Freizeit- und Kurzarrest sind den Arrestierten zur Erreichung des Arrestziels in intensiven Gesprächen insbesondere ihre Straftaten und ihre gegenwärtige Lebenssituation bewusst zu machen. Ausgehend von den Erkenntnissen des Aufnahmegesprächs werden die Arrestierten über externe Hilfsangebote unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit, an den Maßnahmen nach § 5 teilzunehmen. § 12  Nichtbefolgungsarrest (1) Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11 entsprechend. (2) Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen. § 13  Jugendarrest neben Jugendstrafe (1) Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen. (2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. (3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten. § 14  Aufenthalte außerhalb der Anstalt (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können den Arrestierten zur Erreichung des Arrestziels, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen der Förderung, zur Teilnahme an externen Hilfs- und Beratungsangeboten sowie zur Erfüllung der ihnen auferlegten Weisungen und Auflagen, gewährt werden, namentlich das Verlassen der Anstalt für mehrere Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person oder ohne Begleitung, der Aufenthalt in Einrichtungen freier Träger. Vor Gewährung eines Aufenthaltes außerhalb der Anstalt nach Satz 1 Nummer 2 wird die Jugendrichterin oder der Jugendrichter gehört, die oder der die Arrestierten verurteilt hat. (2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Arrestierten sowie eine schwere Erkrankung naher Angehöriger. (3) Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nicht gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestierten sich dem Arrest entziehen oder sie zu Straftaten missbrauchen werden. (4) Durch Aufenthalte außerhalb der Anstalt wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen. (5) Für Aufenthalte außerhalb der Anstalt können die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt werden. (6) Liegen die Aufenthalte außerhalb der Anstalt ausschließlich im Interesse der Arrestierten, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten zu tragen, kann die Anstalt diese in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 3  Unterbringung, Versorgung und Freizeit § 15  Unterbringung, Aufenthalt während der Aufschlusszeiten (1) Die Arrestierten werden in Arresträumen einzeln untergebracht. (2) Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt voneinander untergebracht. (3) Während der Aufschlusszeiten halten sich die Arrestierten grundsätzlich in Gemeinschaft auf. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, ein schädlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu befürchten ist, es aus pädagogischen Gründen dringend geboten ist. § 16  Gewahrsam an Gegenständen Die Arrestierten dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder in Gewahrsam haben. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Arrestziels zu gefährden. § 17  Kleidung (1) Die Arrestierten tragen eigene Kleidung. Soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist, kann dieses Recht eingeschränkt werden. (2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Arrestierten Kleidung zur Verfügung. Diese haben für die Reinigung ihrer Kleidung selbst zu sorgen. Die Einzelheiten regelt die Arrestleiterin oder der Arrestleiter. § 18  Verpflegung und Einkauf (1) Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Arrestierten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. (2) Die Arrestierten können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot, das auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht nimmt, einkaufen. § 19  Freizeit, Sport (1) Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Sie stellt eine angemessen ausgestattete Mediathek sowie Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. (2) Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Arrestes besondere Bedeutung zu. Die Anstalt bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Arrestierten, sich sportlich zu betätigen. (3) Der Hörfunkempfang ist in den Arresträumen gestattet. Der Empfang von Fernsehprogrammen und die Nutzung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sind nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig. Abschnitt 4 Gesundheitsfürsorge § 20  Gesundheitsschutz und Hygiene (1) Die Anstalt unterstützt die Arrestierten bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Arrestierten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Arrestierten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. (3) Arrestierte, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung und der Dauer des Arrestes. § 21  Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (2) Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Abschnitt 5  Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt § 22  Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel und Pakete (1) Die Arrestierten dürfen Besuch empfangen und Telefongespräche führen, wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (2) Besuche von Personensorgeberechtigten sowie von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Arrestierten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Telefongespräche mit diesen Personen. (3) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. Besuche dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. (4) Die Arrestleiterin oder der Arrestleiter kann den Arrestierten in begründeten Ausnahmefällen gestatten, Pakete zu empfangen. Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (5) Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Arrestierten auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen, an die sie adressiert sind. (6) Die Kosten der Telefongespräche und des Schriftwechsels tragen die Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 6  Religionsausübung § 23  Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften (1) Den Arrestierten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. (2) Die Arrestierten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (3) Die Arrestierten haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Die Zulassung zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. (4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Abschnitt 7  Sicherheit und Ordnung § 24  Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Förderung der Arrestierten ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gewaltfreies Klima herrscht. (2) Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken. Das Bewusstsein der Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. (3) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Arrestierten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 25  Allgemeine Verhaltenspflichten (1) Die Arrestierten sind für ein sozialverträgliches Miteinander verantwortlich. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern. (2) Die Arrestierten dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht stören. Sie sind verpflichtet, die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. (3) Ihre Arresträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen müssen die Arrestierten selbst in Ordnung halten und schonend behandeln. (4) Die Arrestierten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. § 26  Durchsuchung, Absuchung (1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht und mit technischen Mitteln abgesucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug ist es auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein. Die Anordnung ist zu begründen. Anordnung, Durchführung und Ergebnis der Durchsuchung sind aktenkundig zu machen. § 27  Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die Trennung von den anderen Arrestierten (Absonderung) für bis zu 24 Stunden. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Anstalt an. Erforderlichenfalls können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt ist unverzüglich einzuholen. (4) Die Entscheidung wird den Arrestierten von der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.