Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 122e1cfb-85ba-44a1-8a83-1a91d2ac9548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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ich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. (7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. (8) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden. (9) Über die Eintragung in Listen sowie in die Verzeichnisse und über die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen befugten Person übertragen werden. (10) Wird dem Aufnahmeantrag nach § 1 Absatz 5 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Mitgliederverzeichnis einzutragen. Nach der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis zu löschen. (11) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist. (12) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Voraussetzungen der Eintragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ist auf Antrag einzutragen, wer im Bauwesen nach § 26 Absatz 3 tätig ist oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gehört und 1. Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat, 2. die in § 1 des Ingenieurgesetzes genannte Berufsbezeichnung führen darf, 3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und 4. ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. Die einjährige praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnung nach § 24 entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen. (3) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 29 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vorwarnmechanismus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. (2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Versagung und Löschung der Eintragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen oder in das Verzeichnis auswärtigen Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in die Verzeichnisse nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist. (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person dies beantragt, 2. die eingetragene Person verstorben ist, 3. die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat, 4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, 5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder 6. die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, nach dem Ende der Mitgliedschaft trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn bei Fortbestand der Mitgliedschaft ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar, widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. (3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Abschnitt 3 Gesellschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Gesellschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 und 3 sowie nach § 24 Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft 1. im Fall des § 17 Absatz 1 oder 3 in das von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geführte Gesellschaftsverzeichnis und 2. im Fall des § 24 Absatz 1 in das von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 gilt jeweils entsprechend. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der jeweiligen Baukammer in Nordrhein-Westfalen. (2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie 1. ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen hat, 2. das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und 3. in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass a) Gegenstand des Unternehmens nur die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 16 oder nach § 23 ist, b) mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Baukammer ist. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, c) die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 17 oder § 24 sind, d) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Baukammer oder auf Gesellschaften, die nach Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen, e) bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Buchstabe b auf Namen lauten, f) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und g) die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sinngemäß erfüllen. (3) Abweichend von Absatz 2 darf eine Gesellschaft Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Berufsbezeichnungen nach § 24 Absatz 1 führen, wenn beide Berufsgruppen zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. Die Gesellschaft ist in diesem Fall in dem Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, deren Kammerangehörige innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist sie in das Gesellschaftsverzeichnis der Baukammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Gesellschaft an vorderster Stelle steht. Im Übrigen gilt Absatz 2 sinngemäß. (4) Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Baukammer. Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist. (5) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu versagen, wenn in einer Person der Geschäftsführung oder einer der Gesellschafter, auf die es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c ankommt, einer der Gründe nach § 22 Absatz 1 oder § 29 Absatz 1 vorliegt. (6) Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Baukammer ist zu löschen, wenn 1.  die Gesellschaft nicht mehr besteht, 2. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird, 3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und auch nicht innerhalb einer vom Eintragungsausschuss gesetzten Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, wieder erfüllt werden. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters, von dessen Person die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c abhängt, soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen, 4.  die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, 5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde oder 6. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Partnerschaftsgesellschaften und Haftungsbeschränkungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, findet § 30 mit Ausnahme von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis f sowie Absatz 4 entsprechende Anwendung. (2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 abgeschlossen, kann der Anspruch gegenüber Auftraggebern wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. (3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Auswärtige Gesellschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 17 Absatz 1 und 3 oder § 24 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nach § 17 Absatz 4 oder § 24 Absatz 2 nur führen, soweit sie dazu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen. (2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Baukammer anzuzeigen. Der Anzeige haben sie Informationen über die Einzelheiten ihrer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter beizufügen. Sie haben diese Informationen auch den Leistungsempfängern vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen. (3) Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Gesellschaft durch die zuständige Baukammer zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass 1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die die Baukammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausübt oder ausüben und 2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 besteht. (4) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 36 entsprechend. Teil 3 Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit Abschnitt 1 Berufspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Berufspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. (2) Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden, 2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu wahren, 3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, 4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der jeweiligen Baukammer fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, 5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, 6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen, 7. sich nur an solchen Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen zu beteiligen, die auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien im Sinne von § 78 Absatz 2 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung stattfinden, 8. angemessene Honorare nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren, 9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen, 10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden, 11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten, 12. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und 13. Dienstleistungsempfängern und den zuständigen Behörden Informationen und Kontaktdaten gemäß Artikel 22, 27 und 28 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zur Verfügung zu stellen. (3) Die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und insbesondere neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht. (4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der jeweiligen Baukammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Ahndung von Berufsvergehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. (2) Für die Ermittlungen der jeweiligen Baukammer, ob ein Berufsvergehen vorliegt, und das dabei einzuhaltende Verfahren gelten §§ 58c und 58d des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständiges Berufsgericht im Sinne von § 58c Absatz 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes ist das für die jeweilige Baukammer gebildete Berufsgericht bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. (3) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes entsprechend. Abschnitt 2 Berufsgerichtliches Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Berufsgerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Baukammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren. (2) Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen 1. der Vorstand der jeweiligen Kammer, 2. Mitglieder gegen sich selbst oder 3. die Aufsichtsbehörde. Gegen in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der jeweilige Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Berufsgerichtliche Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf 1. Verweis, 2. Geldbuße bis zu 50 000 Euro, 3. Verlust von Ämtern in der jeweiligen Baukammer und der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Baukammer zu bekleiden, 4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Baukammer, ihrer Ausschüsse, Einrichtungen und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren, 5. Löschung der Eintragung in den Listen oder aus dem jeweiligen Verzeichnis auswärtiger Dienstleister oder 6. Ausschluss aus der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bei freiwilligen Mitgliedern dieser Baukammer. Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste oder dem Verzeichnis (Satz 1 Nummer 5) erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen. (2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber einer Gesellschaft nach § 30 kann erkannt werden auf 1. Verweis, 2. Geldbuße bis zu 200 000 Euro oder 3. Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 30 Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verfolgung von Verstößen auswärtiger Gesellschaften gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in sich ein. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 sowie des Absatze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.