Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 122e1cfb-85ba-44a1-8a83-1a91d2ac9548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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s 2 Satz 1 Nummer 3 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. (4) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied oder die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer oder seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. (5) Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Berufsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erste Instanz und von den Landesberufsgerichten als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. (2) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet. (3) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Landesberufs-gericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet. (4) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Zusammensetzung der Berufsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nord-rhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Ein Beisitzer soll der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören und ihren oder seinen Beruf in derselben Tätigkeitsart wie die oder der Beschuldigte ausüben. Die Voraussetzungen des Satzes 2 brauchen nicht in der Person desselben Beisitzers gegeben zu sein. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzer nicht mit. (2) Das Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Das Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadt-planer entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Das Landesberufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Beisitzer besetzt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Die Berufsrichter müssen Richter auf Lebenszeit sein. (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand der jeweiligen Baukammer, den Vertreterversammlungen, den Eintragungsausschüssen oder einem anderen Ausschuss angehören. Sie dürfen auch nicht Dienstkräfte der Baukammern sein o-der in deren Organisationen sonstige Funktionen ausüben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Bestellung der Berufsrichter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle bestellt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. (2) Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsdauer bestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Ehrenamtliche Beisitzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie drei von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen drei Kammermitglieder benennt. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt. (3) Der Wahlausschuss wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist. (4) Jede Baukammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält. (5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen, darunter die Stimmen der beiden Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten, auf sich vereinigt. (6) Als ehrenamtlicher Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen die auf Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Außerdem ist nicht wählbar, wer in entsprechender Anwendung des § 66 Absatz 1 Buchstabe a bis e des Heilberufsgesetzes von dem Amt des ehrenamtlichen Beisitzers ausgeschlossen ist. (7) Nach der Übernahme eines Amtes oder einer Funktion nach § 38 Absatz 6 ist ein ehrenamtlicher Beisitzer von seinem Amt zu entbinden. Im Übrigen findet auf die Amtsenthebung und die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers von seinem Amt § 66 Absatz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Entscheidung trifft das für die jeweilige Baukammer zuständige Landesberufsgericht. (8) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Anwendung des Heilberufsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) § 111 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesberufsgericht nach der Verhängung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 auf Antrag der oder des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder feststellen kann, dass das frühere Urteil einer Wiedereintragung nicht entgegen steht. (3) § 114 des Heilberufsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die persönlichen und sächlichen Kosten der jeweiligen Berufsgerichtsbarkeit dem Land Nordrhein-Westfalen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von der jeweiligen Baukammer zu erstatten sind. Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1, 3 oder 4 oder § 24 Absatz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet. (2) Mit Geldbuße bis zu 100 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet. (3) Die jeweilige Baukammer ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Baukammer. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren, 3. die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung, 4. die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständigen Stellen aufgeführt sind, 5. ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 6. weitere Fachrichtungen des Bauwesens nach § 26 Absatz 3 zu bestimmen, 7. die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich erforderlicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums, 8. Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, und 9. das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 20 Absatz 6 bis 8. (2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 785 § 44 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 785, ber. S. 984), in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen. (2) Die Organe des Versorgungswerks haben sich unverzüglich nach Inkrafttreten und entsprechend den in § 5a BauKaG NRW geregelten Grundsätzen zu konstituieren. Bis zur Konstituierung der neuen Organe führen die bisherigen Organe des Versorgungswerks ihre Arbeit gemäß der in der Versorgungssatzung festgeschriebenen Aufgabenverteilung fort, längstens für zwölf Monate. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am 14. März 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister des Innern Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister der Justiz Die Ministerin für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.