Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 122e1cfb-85ba-44a1-8a83-1a91d2ac9548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. (6) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. (7) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden. (8) Über die Eintragung in Listen, Verzeichnisse und Register sowie die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen befugte Person übertragen werden. (9) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist. (10) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Voraussetzungen der Eintragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In die Architektenlisten ist auf Antrag einzutragen, wer 1. Hauptwohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat, 2. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule erfolgreich abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen von Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur nach § 16 Absatz 1 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, oder b) auf Innenarchitektur nach § 16 Absatz 2 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, oder c) auf Landschaftsarchitektur nach § 16 Absatz 3 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, und 3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. Die praktische Tätigkeit muss unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit es den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Nummer 7 entspricht, oder 4. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte, oder 5. nachweist, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, dass sie oder er sich durch die Qualität der Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur oder der Landschaftsarchitektur besonders ausgezeichnet hat. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses. § 14 Absatz 6 gilt für Mitglieder des Sachverständigenausschusses entsprechend. (2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer 1. Hauptwohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nord-rhein-Westfalen hat, 2. ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleich-wertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung nach § 16 Absatz 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, und 3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. Die praktische Tätigkeit muss unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit es den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Nummer 7 entspricht, oder 4. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Städtebau hat, oder 5. eine nach Inhalt und Umfang gleichwertige Ausbildung hat, die zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 16 Absatz 4 und zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, oder 6. nachweist, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, dass sie oder er sich durch die Qualität der Leistungen auf dem Gebiet der Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses. § 14 Absatz 6 gilt für Mitglieder des Sachverständigenausschusses entsprechend. (3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. (4) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI. (5) Im Anwendungsbereich des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen 1. nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann, 2. nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3, wer vorbehaltlich der Absätze 6 und 8 a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder b) denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt. (6) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Artikel 14 Absatz 1  der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden (Ausgleichsmaßnahme). Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architekten-kammer Nordrhein-Westfalen die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 10 Buchstabe c und Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellen-de Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. (7) Absatz 6 gilt entsprechend für eine antragstellende Person, die eine Berufsqualifikation außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, mit der Maßgabe, dass diese Person eine Eignungsprüfung abzulegen hat. (8) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen prüft vor der Anordnung einer Ausgleichs-maßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen. Insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über 1. das Niveau der verlangten und der vorhandenen Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und 2. die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Anordnung abgelegt werden kann. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. (9) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen. (10) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil Hauptwohnung, Niederlassung oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine an-tragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 22 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird. (11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme von § 12 Absatz 2 bis 5, § 13 Absatz 2 bis 4 und 8, § 18, § 19 und § 22 auf das Verfahren der Eintragung nach den Absätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Vorwarnmechanismus Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. (2) § 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Versagung und Löschung der Eintragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eintragung in die Listen oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Listen und in das Verzeichnis nach Satz 1 ist trotz Vorliegens der Eintragungsvorausset-zungen zu versagen, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden und der vom Berufsgericht nach § 36 Absatz 3 Satz 3 festgesetzte Zeitraum noch nicht verstrichen ist. (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person dies beantragt, 2. die eingetragene Person verstorben ist, 3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat, 4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder 5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 können die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ruhen. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sind der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von dieser ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. (3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Abschnitt 2 Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Berufsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs sind insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Eigenverantwortlich ist, wer 1. ihre oder seine berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, 2. sich mit anderen zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er ihre oder seine Berufs-aufgaben nach Satz 1 unbeeinflusst ausüben kann, 3. als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Satz 3 im Wesentlichen selbständig Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder 4. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in selbständiger Beratung tätig ist. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung ihrer oder seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. (2) Zu den Berufsaufgaben nach Absatz 1 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Dienstherrin oder des Dienstherrn in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. (3) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig. (2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. (3) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 23 nach Nordrhein-Westfalen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach § 27 zuständigen Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorher schriftlich anzeigen. (2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung nach § 24 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 24 Absatz 2 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn 1. sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ nach § 24 Absatz 1 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllen und 2. eine deutsche Ingenieurkammer ihnen dies bestätigt hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Eintragungsausschuss. (3) Auswärtige Dienstleister haben mit der Anzeige vorzulegen: 1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit, 2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3. einen Berufsqualifikationsnachweis und 4. einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. (4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister über eine § 26 Absatz 11 entsprechende Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und sie diese Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nord-rhein-Westfalen vorgelegt haben. (5) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen trägt auswärtige Dienstleister mit der Berufsbezeichnung, unter der sie tätig werden, in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister) außerhalb der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ein und erteilt hierüber eine für fünf Jahre gültige Bestätigung. Aus ihr müssen die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung und die Frist hervorgehen. Die Bestätigung kann auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. (6) Auswärtigen Dienstleistern kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn eine Versagung der Eintragung nach § 29 gerechtfertigt wäre oder sonst die Voraussetzungen dieses Gesetzes für das Führen der Berufsbezeichnung nicht erfüllt sind. (7) Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. (8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in dessen Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 24 Absatz 1 möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Listen und Verzeichnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen und für die freiwilligen Mitglieder das Mitgliederverzeichnis. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Fachlisten. Die Listen und Verzeichnisse können elektronisch geführt werden. (2) Aus der Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen muss 1. die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, 2. die Tätigkeitsart nach § 23 Absatz 1 Satz 2 (Alleininhaberin, Alleininhaber, Gesellschafterin, Gesellschafter, leitende Angestellte, leitender Angestellter), 3. für die im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure die Fachrichtung nach Absatz 3 und 4. zusätzlich für die sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure die Fachrichtung ersichtlich sein. (3) Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz, wenn sie oder er überwiegend in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesen, des Brandschutzes, der Bauphysik, der Geotechnik, der Bauchemie, des Baumanagements, des Baubetriebs, der Umwelttechnik, der Landespflege, der Energie-, Heizungs-, Raumluft-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Medien-, Elektro- und Lichttechnik, des Bau- und Gebäudemanagements, der Sicherheitstechnik sowie der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist. (4) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein. (5) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.