Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 122e1cfb-85ba-44a1-8a83-1a91d2ac9548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Finanzwesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Finanzbedarf der jeweiligen Baukammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder entsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer anderen Baukammer bemessen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Von Personen, die bereits Mitglieder der jeweils anderen Bau-kammer oder der Baukammer eines anderen Bundeslandes sind und dort den vollen Beitrag entrichten, dürfen höchstens 25 Prozent des eigentlich zu entrichtenden Beitrags erhoben werden. (2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen der Baukammern sowie für das Verfahren vor den Eintragungsaus-schüssen hat die jeweilige Baukammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung. (3) Die jeweilige Baukammer stellt für jedes Geschäftsjahr entweder einen Haushalts- oder einen Wirtschaftsplan gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung sowie eine Jahresrechnung auf. (4) Die Baukammern sind hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde gemäß § 2 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Pflicht zur Verschwiegenheit und Auskünfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 785 § 13 Absatz 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 785, ber. S. 984), in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der jeweiligen Baukammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (2) Die jeweilige Baukammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 30 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden: 1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr, 4. Fachrichtung und Tätigkeitsart, 5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit, 6. Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, 7. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 8. von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen benötigte Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis nach § 19, 9. von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen benötigte Angaben zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure oder in ein Verzeichnis nach § 26 sowie 10.  Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufs-gerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 8 und 9 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. Die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nummer 7 sind, mit Ausnahme der Daten für den Zahlungsverkehr, in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis nach § 19 oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, ein Verzeichnis nach § 26 oder das Mitgliederverzeichnis einzutragen. (3) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den §§ 30 bis 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, zu verlangen und für dessen Erteilung eine schriftliche Aufforderung zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem jeweiligen Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die jeweilige Baukammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen gilt entsprechend. (5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den durch die jeweilige Baukammer geführten Listen und Verzeichnissen sowie auf Mitteilung vorhandener Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung von Kammermitgliedern. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der jeweiligen Baukammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. In den Fällen des Satzes 2 ist die oder der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten. (6) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, Auskünfte aus den von ihr geführten Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen auswärtiger Dienstleister, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an das für ihre Mitglieder zuständige Versorgungswerk zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, das Versorgungswerk ist verpflichtet, personenbezogene Daten an die für das betreffende Mitglied zuständige Baukammer zu übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Baukammer erforderlich ist. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen. (7) Bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), das zuletzt durch Beschluss Nr. 122/2018 (ABl. L 368 vom 5.11.2020, S. 23) geändert worden ist, hat die jeweilige Baukammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die jeweilige Baukammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus. Sie ist insoweit zuständige Behörde. (8) Mit der Löschung nach § 22 oder § 29 sind zugleich sämtliche bei der jeweiligen Bau-kammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der jeweiligen Baukammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. (9) Bei der jeweiligen Baukammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der jeweiligen Baukammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 8 zu sperren. Verweise nach § 36 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 22 oder § 29 sind sämtliche bei der jeweiligen Baukammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die jeweilige Bau-kammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl der Eintragungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Baukammer bildet einen Eintragungsausschuss. (2) Der jeweilige Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. (3) Die oder der Vorsitzende und die Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, haben. (4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Baukammer sein. Bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen sowie in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister nach § 25 Absatz 5 müssen sie in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sein. (5) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der jeweiligen Baukammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Baukammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören oder Bedienstete dieser Baukammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (6) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse und ihre Vertretung werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer nachgewählter Mitglieder des jeweiligen Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen Eintragungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Eintragungsausschuss der jeweiligen Baukammer trifft die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Entscheidungen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der vollständige Antrag oder das letzte zur Vollständigkeit des Antrages fehlende Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen Baukammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. (2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (3) Die Sitzungen des jeweiligen Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des jeweiligen Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. (4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die jeweilige Baukammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten. Teil 2 Berufs- und Mitgliedsangelegenheiten Abschnitt 1 Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Berufsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Berufsaufgabe der Architektin oder des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. (2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Bauwerken. (3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung. (4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin oder des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. (5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder der Dienstherrin oder des Dienstherrn in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. (6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Berufsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt“, „Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin" oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin" oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 berechtigt ist. Das Führen mehrerer Bezeichnungen ist zulässig. (2) Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten dürfen auch die bisherige Bezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitektin" und „Garten- und Landschaftsarchitekt" führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in der Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten eingetragen sind. (3) Wer in Nordrhein-Westfalen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine der Bezeichnung nach Absatz 1 entsprechende praktische Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 ausübt, darf die Bezeichnung „Junior-Architektin“ oder „Junior-Architekt“, „Junior-Innenarchitektin“ oder „Junior-Innenarchitekt“, „Junior-Landschaftsarchitektin“ oder „Junior-Landschaftsarchitekt“ sowie „Junior-Stadtplanerin“ oder „Junior-Stadtplaner“ nur führen, wenn die betreffende Person mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste o-der in die Stadtplanerliste eingetragen ist. (4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. (5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 16 nach Nordrhein-Westfalen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach § 20 zuständigen Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorher schriftlich anzeigen. (2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 17 Absatz 4 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn 1. sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen a) „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ nach § 17 Absatz 1 die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 4 oder b) „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ nach § 17 Absatz 1 die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 erfüllen und 2. eine deutsche Architektenkammer ihnen dies bestätigt hat. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 erfüllen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Eintragungsausschuss. (3) Auswärtige Dienstleister haben mit der Anzeige 1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit, 2.  eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3. einen Berufsqualifikationsnachweis und 4. einen Nachweis darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, vorzulegen. (4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister über eine § 19 Absatz 9 entsprechende Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und sie diese Bescheinigung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vorgelegt haben. (5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen trägt auswärtige Dienstleister mit der Berufsbezeichnung, unter der sie tätig werden, in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis auswärtiger Dienstleister) außerhalb der Architektenlisten oder der Stadtplanerliste ein und erteilt hierüber eine für fünf Jahre gültige Bestätigung. Aus ihr müssen die Berechtigung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung und die Frist hervorgehen. Die Bestätigung kann auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. (6) Auswärtigen Dienstleistern kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn eine Versagung der Eintragung nach § 22 gerechtfertigt wäre oder sonst die Voraussetzungen dieses Gesetzes für das Führen der Berufsbezeichnung nicht erfüllt sind. (7) Auswärtige Dienstleister, die Tätigkeiten unter einer geschützten Berufsbezeichnung erbringen, haben die Berufspflichten nach § 33 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu behandeln. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. (8) Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in dessen Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Listen, Verzeichnisse und Register Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen führt die Architektenlisten und die Stadt-planerliste, in die als natürliche Personen die Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur) und die Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen sind. Des Weiteren führt sie die Listen für die jeweiligen Junior-Mitglieder. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Architektenkammer Nord-rhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Register. Die Listen, Verzeichnisse und Register können elektronisch geführt werden. (2) Aus den Listen und dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen die Tätigkeitsart – freischaffend, angestellt oder beamtet – ersichtlich sein. (3) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Listen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein. (4) Die Eingetragenen haben der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 20 Absatz 4 bis 6 genannten Voraussetzungen einer oder eines Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden. Die Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nicht älter als drei Monate sein. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.