Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 122e1cfb-85ba-44a1-8a83-1a91d2ac9548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vom 1. Dezember 2021   Inhaltsübersicht Teil 1 Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen   § 1       Baukammern und Mitgliedschaft § 2       Aufgaben der Baukammern § 3       Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses § 4       Aufsichtsbehörde § 5       Versorgungswerk § 6       Organe der Baukammern § 7       Vertreterversammlungen § 8       Aufgaben der Vertreterversammlungen § 9       Vorstände § 10     Satzungen § 11     Hauptsatzungen § 12     Finanzwesen § 13     Pflicht zur Verschwiegenheit und Auskünfte § 14     Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl der Eintragungsausschüsse § 15     Tätigkeit der Eintragungsausschüsse   Teil 2 Berufs- und Mitgliedsangelegenheiten Abschnitt 1 Architektenkammer Nordrhein-Westfalen § 16     Berufsaufgaben § 17     Berufsbezeichnungen § 18     Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister § 19     Listen, Verzeichnisse und Register § 20     Voraussetzungen der Eintragung § 21     Vorwarnmechanismus § 22     Versagung und Löschung der Eintragung Abschnitt 2 Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen § 23     Berufsaufgaben § 24     Berufsbezeichnung § 25     Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleister § 26     Listen und Verzeichnisse § 27     Voraussetzungen der Eintragung § 28     Vorwarnmechanismus § 29     Versagung und Löschung der Eintragung   Abschnitt 3 Gesellschaften § 30     Gesellschaften § 31     Partnerschaftsgesellschaften und Haftungsbeschränkungen § 32     Auswärtige Gesellschaften Teil 3 Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit Abschnitt 1 Berufspflichten § 33     Berufspflichten § 34     Ahndung von Berufsvergehen Abschnitt 2 Berufsgerichtliches Verfahren § 35     Berufsgerichtsbarkeit § 36     Berufsgerichtliche Maßnahmen § 37     Berufsgerichte § 38     Zusammensetzung der Berufsgerichte § 39     Bestellung der Berufsrichter § 40     Ehrenamtliche Beisitzer § 41     Anwendung des Heilberufsgesetzes   Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42     Ordnungswidrigkeiten § 43     Rechtsverordnungen § 44     Übergangsvorschriften § 45     Inkrafttreten und Außerkrafttreten Teil 1 Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Baukammern und Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt. (2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung. (3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. (4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder a) im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen an, die in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sind oder b) in Nordrhein-Westfalen zugelassene öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure an. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung. (5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer 1. Wohnsitz, Niederlassung oder Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und 2. entweder a) in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder b) die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung zu führen berechtigt ist. Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend. (6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben der Baukammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es, 1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen, 2. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen, Verzeichnisse und Register zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen, 3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, 4. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaß-nahmen anzuordnen und zu bewerten, 5. Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten, 6. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen, 7. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, 8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, Sachverständige nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen, 9. als zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben als Attribut zu bestätigen, 10. als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, Anzeigen und Bestätigungen entgegenzunehmen, 11. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und 12. mit anderen Baukammern zusammenzuarbeiten. (2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert. (2) Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden. (3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden. (4) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Versorgungswerk Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 785 § 5 Absatz 1 geändert, Absatz 2 ersetzt, Absatz 4 geändert, Absatz 8 gestrichen, Absatz 9 (alt) umbenannt in Absatz 8 und neu gefasst sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 785, ber. S. 984), in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Die jeweilige Baukammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.  (2) Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen. (3) Die jeweilige Baukammer kann Mitglieder anderer Baukammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen. (4) Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes sind unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der jeweiligen Baukammer.  Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Baukammer haftet; das Vermögen der jeweiligen Baukammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (5) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss ferner Bestimmungen enthalten über 1. die versicherungspflichtigen Mitglieder, 2. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge, 3. Beginn und Ende der Teilnahme, 4. die Befreiung von der Teilnahme, 5. die freiwillige Teilnahme und 6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk. Die Beiträge nach Satz 1 Nummer 2 haben sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit zu richten und an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren. Sie werden durch Bescheid festgesetzt. (6) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von berufsständischen Kammern, deren Angehörige Mitglieder im Versorgungswerk sind, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. (7) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen. (8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. (9) Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versorgungswerk zuständigen Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Organe des Versorgungswerks Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 785 § 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 785, ber. S. 984), in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Organe des Versorgungswerks sind: 1.die Vertreterversammlung, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Geschäftsführung. (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden. (3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist. Die Satzung kann weitere Ausnahmen regeln. (4) Das Nähere, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, regelt die durch die Vertreterversammlung zu beschließende Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Organe der Baukammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Organe der Baukammern sind jeweils 1. die Vertreterversammlung und 2. der Vorstand. (2) Den Organen der jeweiligen Baukammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die jeweilige Baukammer befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe sein. (3) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt. (4) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Vertreterversammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232), in Kraft getreten am 31. Dezember 2024. (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer werden von deren Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aus 161 Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten regelt die Wahlordnung. (3) Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen besteht aus 101 Mitgliedern. Deren Wahl erfolgt getrennt nach Wahlgruppen 1. der Pflichtmitglieder (Wahlgruppe 1), 2. der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Wahl-gruppe 2) und 3. der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b (Wahl-gruppe 3). Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung. (4) Die jeweilige Baukammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. (5) Die jeweilige Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufgaben der Vertreterversammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die jeweilige Vertreterversammlung beschließt über 1. die Satzungen, 2. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer, 3. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und im Falle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen auch die Wahl des Sachverständigenausschusses, 6. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse, 7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie 8. die Bildung eines Versorgungswerks. (2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Die Hauptsatzung regelt die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, das erneute Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und Mehrheiten, insbesondere auch zur Änderung der Satzung und zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes. (4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5) Beschlüsse über die Hauptsatzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Vertreterversammlung. (6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 sowie von auf Grundlage von nach § 10 erlassenen Satzungen kann der jeweilige Vorstand die jeweilige Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne der Absätze 4 und 5. (7) Absatz 6 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe und Ausschüsse sowie auf die von der jeweiligen Vertreterversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorstände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die jeweiligen Vorstände werden von der jeweiligen Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen jeweils aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der jeweiligen Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die jeweilige Baukammer gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte der jeweiligen Baukammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. (4) Erklärungen, durch welche die jeweilige Baukammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Satzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die jeweilige Baukammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über 1. die innere Verfassung der jeweiligen Baukammer (Hauptsatzung), 2. die Wahlordnung zur jeweiligen Vertreterversammlung, 3. die Beitragsordnung, 4. die Gebührenordnung, 5. die Haushalts- und Kassenordnung, 6. die Sachverständigenordnung, 7. die Schlichtungsordnung, 8. den Beschluss über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und 9. die Fort- und Weiterbildungsordnung einschließlich deren Überwachung. (2) Die jeweilige Baukammer kann Satzungen über die Führung von Registern oder Fachlisten in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder § 26 Absatz 1 Satz 3 erlassen. (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 sowie Absatz 2 erlassenen Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Hauptsatzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die jeweilige Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz der jeweiligen Baukammer, 2. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der jeweiligen Baukammer ergeben, 3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer, 4. die Zusammensetzung des Vorstandes der jeweiligen Baukammer sowie die Wahl und die Abwahl seiner Mitglieder, 5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der jeweiligen Baukammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abberufung von deren Mitgliedern, 6. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der jeweiligen Baukammer und 7. die Form und die Art der Bekanntmachungen. Link

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.