Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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723 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 43 DIENSTAG, DEN 16. DEZEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724 202-1-45, 202-1-46 2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729 202-1-20, 202-1-81, 202-1-84, 202-1-85 2. 12. 2025 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733 202-1-37, 202-1-70, 202-1-71, 202-1-76, 202-1-78, 9504-2-2 2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung der Datenschutzgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739 204-1-5 2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 2011-2-1, 202-1-64, 202-1-67, 202-1-5, 202-1-80, 202-1-22, 202-1-21, 202-1-83, 202-1-23 2. 12. 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für ­Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748 202-1-40, 202-1-38 2. 12. 2025 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 202-1-87, 202-1-90 2. 12. 2025 Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754 202-1-75, 202-1-77, 202-1-35, 202-1-73, 202-1-25, 202-1-34, 753-11-1, 2138-1-2, 2138-1-4, 2135-2-1 2. 12. 2025 Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774 202-1-6, 202-1-42 2. 12. 2025 Siebte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775 202-1 2. 12. 2025 Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadt­ entwicklung und Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776 202-1-59, 202-1-57 2. 12. 2025 Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779 202-1-16, 202-1-19, 202-1-66, 202-1-68, 202-1-74, 202-1-10, 202-1-11 2. 12. 2025 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785 202-1-11 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 724 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Vom 2. Dezember 2025 Artikel 1 Gebühren- Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: herin oder zum staatlich anerkannten Erzieher) §1 je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 99,— Änderung der Gebührenordnung 4 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird für die öffentliche Jugendhilfe von Studierenden und Freiwilligen Die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom nach dem Jugendfreiwilligendienstege- 5. Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 234), zuletzt geändert am setz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert: zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), und nach dem Bundes- 1. In § 2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num- freiwilligendienstgesetz vom 28. April mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert den neuen Gebührensätze: am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3), Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Euro sowie deren Ehegatten oder Lebenspart- Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,50 Euro nern ohne Einkommen eine um 50 vom 2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten Num- Hundert (v. H.) ermäßigte Gebühr erho- mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgen- ben; das Gleiche gilt für Schüler, soweit den neuen Gebührensätze: sie die Kurse nicht im Rahmen ihrer Schulausbildung gemäß § 29 HmbSG Nummer 1.1 erster Gebührensatz . 65,— unentgeltlich besuchen. zweiter Gebührensatz 570,— Nummer 1.2 erster Gebührensatz . 65,— 5 In den Fällen der Nummern 1 und 3 wird zweiter Gebührensatz 570,— von Arbeitslosen und deren Ehegatten Nummer 1.3 zweiter Gebührensatz 850,— und Lebenspartnern ohne Einkommen Nummer 1.4 zweiter Gebührensatz 700,— eine Gebühr nicht erhoben. Nummer 1.5 zweiter Gebührensatz 890,— 6 Wenn die Teilnahme an Maßnahmen durch Bildungsgutscheine der Bundes- §2 agentur für Arbeit finanziert wird, wird Änderung der Gebührenordnung nicht nach den innerhalb dieses für das Schulwesen sowie für die Bereiche Abschnittes genannten Gebührensätzen der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung abgerechnet. Die Anlagen A und B der Gebührenordnung für das Schul- II Staatliche Jugendmusikschule wesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der all­ 1 Einzelunterricht, je Schüler und Unter- gemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. richtsjahr S. 349), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2024 S. 699, 2025 S. 145), erhalten folgende Fassung: 1.1 15 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 405,60 1.2 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 811,20 „Anlage A Benutzungsgebühren 1.3 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1 216,80 1.4 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1 622,40 Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 1.5 75 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2 028,— 1.6 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 2 433,60 I Berufliche und allgemeine Fortbildung 2 Kleingruppe, je Schüler und Unterrichts- an beruflichen Schulen jahr 1 Kurse im Rahmen von Umschulungs- 2.1 Partnerunterricht maßnahmen 2.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,— je Wochenstunde und Halbjahr . . . . . . . . 106,— 2 Kurse zur Vorbereitung auf eine Meister- 2.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 783,— prüfung 2.2 Gruppe von drei Schülern je Halbjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690,— 2.2.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 348,— 3 Sonstige Kurse (insbesondere Fremd- 2.2.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,— sprachenkurse oder Fortbildungskurse 2.2.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 696,— wie zum Beispiel die Anpassungsqualifi- zierung zur staatlich anerkannten Erzie- 2.2.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 1 044,— HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 725 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 2.3 Gruppe von vier Schülern 8.3 Musiktheater mit Fachspezialisierung 2.3.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 261,— Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü- 2.3.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . lern, wöchentlich 180 Minuten Unter- 391,50 richt, aufgegliedert in Chor, Repertoire- 2.3.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 522,— studium, Tanz und Schauspiel . . . . . . . . . 558,— 2.3.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 783,— 8.4 Musiktheater mit Fachspezialisierung 3 Gruppe, je Schüler und gesanglicher Gruppenausbildung 3.1 Gruppe ab fünf Schülern je Unterrichts- Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü- jahr lern, wöchentlich 210 Minuten bis 250 Minuten Unterricht, aufgegliedert in 3.1.1 30 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 159,60 Tanz und Schauspiel sowie Gruppenun- 3.1.2 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 239,40 terricht Gesang (in einer Gruppe von zwei Schülern 30 Minuten, in einer 3.1.3 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 319,20 Gruppe von drei Schülern 45 Minuten, in 3.1.4 90 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 478,80 einer Gruppe von vier Schülern 60 Minu- 3.2 Kompaktkurs (zwölf bis neunzehn Schü- ten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 070,40 ler), Zeitumfang mindestens 18 Zeitstun- 9 Chor (zum Beispiel Knabenchor, Mäd- den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,40 chenchor, teilweise einschließlich 4 Großgruppe ab 20 Schülern, je Schüler Stimmprobe und Stimmbildung), je und Unterrichtsjahr Schüler und Unterrichtsjahr 4.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 150,— 9.1 bis 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . 315,60 4.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 9.2 ab 121 Minuten bis 260 Minuten 160,80 wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362,40 4.3 120 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . 321,60 10 Musiktherapie, je Schüler und Unter- 5 Eltern-Kind-Kurs (Gruppe ab fünf Kin- richtsjahr der), je Kind und Unterrichtsjahr, 10.1 Einzeltherapie, zusätzlich zur Therapie- wöchentlich 60 Minuten Unterricht . . . . 475,20 zeit findet eine Elternberatung von 15 6 Kombinierter Gruppen- und Einzelun- Minuten bei Bedarf statt terricht, je Schüler und Unterrichtsjahr 10.1.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 098,— 6.1 60 Minuten wöchentlich in einer Gruppe 10.1.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 647,— von drei Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696,— 10.1.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2 196,— 6.2 75 Minuten wöchentlich in einer Gruppe von vier Schülern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792,— 10.2 Gruppentherapie mit zwei Schülern, zusätzlich zur Therapiezeit findet eine 6.3 Instrumentale Frühförderung Elternberatung von 15 Minuten bei Gruppe von drei bis sechs Schülern im Bedarf statt Alter von drei bis sieben Jahren im Ein- 10.2.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 726,— zel- und Gruppenunterricht, wöchentlich 60 Minuten bis 120 Minuten Unterricht 916,80 10.2.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 089,— 7 Begabtenförderung, je Schüler und 10.2.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 452,— Unterrichtsjahr 10.2.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 2 178,— 7.1 Studienvorbereitender Unterricht – För- 10.3 Gruppentherapie mit drei Schülern, derklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 848,— zusätzlich zur Therapiezeit findet eine 7.2 Zusatzangebot des besonders leistungs- Elternberatung von 15 Minuten bei orientierten Unterrichts (Gruppenunter- Bedarf statt richt mit zwölf bis neunzehn Schülern) 231,— 10.3.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 486,— 8 Musiktheater, je Schüler und Unter- 10.3.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 729,— richtsjahr 10.3.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 972,— 8.1 Musiktheater für Kinder 10.3.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 458,— Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü- 10.4 Gruppentherapie mit vier Schülern, lern, wöchentlich 90 Minuten Unter- zusätzlich zur Therapiezeit findet eine richt, aufgegliedert in 45 Minuten Chor Elternberatung von 15 Minuten bei und 45 Minuten Tanz . . . . . . . . . . . . . . . . 474,— Bedarf statt 8.2 Musiktheater Orientierungsstufe 10.4.1 30 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 366,— Gruppe von zwölf bis neunzehn Schü- 10.4.2 45 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 549,— lern, wöchentlich 180 Minuten Unter- richt, aufgegliedert in Chor, Tanz und 10.4.3 60 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 732,— Schauspiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558,— 10.4.4 90 Minuten Therapie wöchentlich . . . . . 1 098,— 726 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 11 Kammermusik als Halbjahreskurs, je – um bis zu 15 v. H. des in Satz 1 genann- Schüler ten Einkommens 55 v. H. der Gebühr, 11.1 45 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 131,40 – um bis zu 10 v. H. des in Satz 1 genann- 11.2 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 175,20 ten Einkommens 70 v. H. der Gebühr, 12 Mal- und Kunstatelier – um bis zu 5 v. H. des in Satz 1 genann- ten Einkommens 80 v. H. der Gebühr. Kurse für Vorschüler und Schüler, je Teil- nehmer und Unterrichtsjahr Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann neben Ermäßigungen 12.1 60 Minuten wöchentlich . . . . . . . . . . . . . . 444,—

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.