Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 495c5529-f09a-4b83-ac81-5a6181f7349f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.1984 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. (2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31 Abs. 1 HG 2004 gelten entsprechend. Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 18 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die §§ 45 und 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3 und 5, § 49 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 51, 54, 55 und 62 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Falle des § 62 Absatz 1 Satz 1 HG 2004 das für Inneres zuständige Ministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Justiz zuständigen Ministerium erlässt, im Übrigen das gemäß § 29 Absatz 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Absatz 3 HG 2004 tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Absatz 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Absatz 2 HG 2004 kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Absatz 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. (2) § 51 Absatz 1 HG 2004 gilt ausschließlich für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden. (3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden. „(4) Für Professorinnen und Professoren gilt die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 39a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HG, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Berufungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 19 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom Präsidium, öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der Aufgaben angeben. (2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. (3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. (4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Dozenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 20 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Dozenten vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen diese Lehraufgaben selbständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Absatz 5 wahrzunehmen. Ihre Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden. (2) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. (3) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. (4) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung für begrenzte Zeit beschäftigt werden. (5) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt. (6) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der Fachhochschule auszuschreiben. (7) Dozenten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Lehrbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989. Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht. Fünfter Abschnitt Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zuweisung an die Fachhochschulen und Zugang zu den Abteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Studierenden werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf es in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nicht. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamte die in § 3 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz festgelegte Qualifikation besitzen. (2) Sind in der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der Studierenden zu einer Abteilung durch die Hochschule. Für die Entscheidung ist der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden. (3) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten für Studierende auch in nach § 3 Absatz 4a eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Absatz 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2004 entsprechend. (4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 23 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen sind, können abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen, wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 5 Absatz 1 oder zu § 6 LBG geregelt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Vorzeitiges Ausscheiden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 24 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluß des Studienganges endet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24a Gasthörer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24a eingefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft getreten am 30. Dezember 1989; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Studierendenvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 25 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studierendenvertretungen gebildet werden, bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Studienordnung, Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 26 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung 1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung, 2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse, 3. der Anforderungen der beruflichen Praxis. (2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt. (3) Die Prüfungen richten sich in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26a Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 26a neu eingefügt durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Unbeschadet beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ermächtigt, für die nach § 3 Absatz 4b eingerichteten Studiengänge Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Prüfungen durch Prüfungsordnungen zu regeln, dies gilt für Weiterbildungsangebote entsprechend. Im Übrigen gelten für Lehre und Studium § 2 Absatz 4, § 81, § 84 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 85, 87, 89, 90 und 95 HG 2004 entsprechend. (2) Die Prüfungsordnung muss insbesondere regeln: 1. das Ziel des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad und die Anzahl der Module, 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module, 3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten berufspraktischen Studienphasen, 4. die Modalitäten der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen, 5. die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen, 6. der Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist, 7. die nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung entsprechend der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, 8. die Grundsätze der Bewertung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen, 9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 10. die Folgen der Nichterbringung beziehungsweise der verspäteten Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium, 11. das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, 12. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 13. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion und 14. die Studien- und Regelstudienzeiten. (3) In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation abgelegt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Hochschulgrad Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 27 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung verleiht die Fachhochschule den Studierenden, die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung auch Personen, die als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH") verliehen. (2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 4a verleiht die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. (3) Aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4b verleiht die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Hochschulgrad mit der nach der entsprechenden Prüfungsordnung zu bestimmenden Bezeichnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27a Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei undöffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168) in Kraft getreten am 23. März 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Überschrift des Sechsten Abschnitts geändert Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 27 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht, gelten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 2 Absatz 4 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89, 90, 92, 93, 95 und 96 des Hochschulgesetzes 2004 für alle angebotenen Studiengänge mit Maßgaben der folgenden Absätze entsprechend. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. § 82 Absatz 3 des Hochschulgesetzes 2004 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule tritt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ermächtigt, in Studienordnungen ergänzende Regelungen zur Durchführung des Studiums und zu Prüfungsleistungen in ihren Studiengängen zu treffen, dies gilt für die zertifizierten Weiterbildungsangebote entsprechend. Die Studienordnungen müssen insbesondere regeln: 1. das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module, 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module, 3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandsaufenthalte, Praxismodule oder anderen berufspraktischen Studienphasen, 4. die Anzahl von und die Voraussetzungen für Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungs- und Studienleistungen, 5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung in der Studienordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, 6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungs- und Studienleistungen, 7. die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, einschließlich der Höchstfristen für die Anerkennung, 8. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 9. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium, 10. das in der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, 11. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften unter Einschluss der Möglichkeit eines Ausschlusses von der Wiederholung der Prüfungs- und Studienleistung sowie vom Studium und 12. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion. (3) Die Studienordnungen können regeln: 1. die Möglichkeit der Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation und 2. den Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist, sowie die Folgen der Nichterbringung der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt bis hin zum Ausschluss vom Studium. Sechster Abschnitt Forschung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 Überschrift des Sechsten Abschnitts geändert sdurch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 27b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 27b zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend. Siebter Abschnitt Haushaltswesen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 Überschrift des Siebten Abschnitts geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 27 c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005 Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 27c zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 102, 103 Absatz 1, 3 und 4 und § 104 Absatz 1 HG 2004 entsprechend. Achter Abschnitt Beiräte, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Gemeinden un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.