Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 495c5529-f09a-4b83-ac81-5a6181f7349f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.1984 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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d Gemeindeverbände sowie der Rentenversicherungsträger durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet. (2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören an 1. sechs Mitglieder aus Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden, 2. zwei vom Innenministerium zu benennende Mitglieder. (3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden. (4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die Rentenversicherungsträger sind Entscheidungen über 1. die Genehmigung von Studienordnungen, 2. die Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden, 3. die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachbereichen und von Abteilungen im Benehmen mit dem Beirat zu treffen. (5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Rentenversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge im Sinne des § 3 Absatz 4a oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend für den Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger. In anderen Fällen der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 29 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. (2) Die Aufsicht üben aus 1. über die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das für Finanzen zuständige Ministerium, 2. über die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen das für Justiz zuständige Ministerium sowie 3. über die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium. Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium ausgeübt, im Falle des § 27 übt das für Wissenschaft zuständige Ministerium die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im Übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus. (3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Eine Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlußunfähig ist. (4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlußunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben. (5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Genehmigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 30 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 27, der Studienordnungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Nummer 1 sowie an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen der Prüfungsordnung gemäß § 26a Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums. Satz 1 gilt für den Erlass der Zulassungs- und Einschreibungsordnung gemäß § 3 Absatz 4a Satz 3 oder Absatz 4b Satz 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend. (2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade gemäß § 96 HG 2004 der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn 1. der gebotene Praxisbezug der Ausbildung, 2. die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst nicht gewährleistet ist. (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme 1. gegen Rechtsvorschriften verstößt, 2. die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder 3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet. § 108 Abs. 4 und 5 HG 2004 gilt entsprechend. Neunter Abschnitt Zusammenwirken mit anderen Hochschulen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 Überschrift des Neunten Abschnitts neu gefasst durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 31 neu gefasst durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) An der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend. (2) Die in Absatz 1 genannten Hochschulen dürfen von den Regelungen der §§ 67a und 67b HG Gebrauch machen. Zehnter Abschnitt Übergangsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Satzungen und Ordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005. Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010. Elfter Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG 2004 findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen Grad zu führen. (2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der technischen und der lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat, ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, daß die Prüfung a) sich nach Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht richtete, b) sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand, c) sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind, d) bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist. Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Diplomgrad im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung dem Bund gestatten, nachträglich einen staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder, ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums erworben haben. (4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus. (5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Änderung von Gesetzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umgewandelt. § 9 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte die Funktion noch nicht zwei Jahre wahrgenommen worden sein, wird die nach § 21 Landesbeamtengesetz abzuleistende Probezeit weiter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet. Die Dauer der Wahrnehmung der betroffenen Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist dabei auf die Probezeit anzurechnen. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Justizminister Der Minister für Wissenschaft und Forschung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.