Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 495c5529-f09a-4b83-ac81-5a6181f7349f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.1984 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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he Verwaltung Nordrhein-Westfalen Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bewerber für das Amt des Präsidenten, ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen. (5) Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Hochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 2 Satz 8 und 9 und Absatz 3 HG 2004 gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das für Inneres zuständige Ministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem das für Inneres zuständige Ministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beteiligt sind; die Hochschule kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. (6) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird von der Landesregierung für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt dürfen nur Bewerber berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden von der Landesregierung ernannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufgaben des Senats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben: 1. Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform, 2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Zulassungs- und Einschreibungsordnungen für die Zulassung nichtbeamteter Studierender, 3.  Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nummer 1, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen, 4. Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, 5. Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, 6. Beschlußfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten, 7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 8. Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen, 9. Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, 10. Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen, 11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der  Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zum Jahresbericht des Präsidenten. (2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mitglieder des Senats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 11 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Dem Senat gehören an 1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, 2. insgesamt zehn, bei der  Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, 3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4), 4. sechs, bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung acht Vertreter der Studierenden, 5. mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 94 Absatz 3 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte, 6. mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied. (2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind. (3) Dem Senat der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung gehören als Mitglieder ferner an: 1. zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder, 2. ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied. (4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden. (5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 kann unter Wahrung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden. Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fachbereiche und Fachbereichsräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Absatz 2) kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für mehrere Laufbahnen, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch die in § 3 Absatz 4a genannten Studiengänge. Solange an einer Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des Landtages anzuhören. (2) Rechtsverordnungen für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem für Bergrecht zuständigen Ministerium, dem für Soziales zuständigen Ministerium sowie dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium, soweit deren Belange fachlich berührt werden. (3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben des Fachbereichsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben: 1. Beschlußfassung über die Studienordnung, 2. Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation, 3. Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den in § 3 Absatz 1 Satz 6 genannten Gremien, 4. Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, 5. Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 14 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Dem Fachbereichsrat gehören an 1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Absatz 3 wahrnimmt, 2. ein, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder, 3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten, 4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden. (2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der  Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen einem Fachbereich weniger als acht Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats entsprechend verringert werden. (3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studierenden auf vier. (4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. (5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Die Wahldauer für Studierende der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Absatz 2) benannt; für Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den Rentenversicherungsträgern umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§ 28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des Leiters der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt. (2) Die Gruppe der Studierenden wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über. (3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören. (4) Die Wahlordnung erläßt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. (5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter, bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. (6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind. (7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten desSenats und der Fachbereichsräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 16 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. (2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der  Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten. (4) Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten. (5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend. 2. Abteilungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Abteilungen, Abteilungsleiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) In der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten, teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Bergrecht zuständigen Ministeriums, des für Soziales zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit diesen Ministerien. (2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem das für Inneres zuständige Ministerium und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen beteiligt sind; die Hochschule kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom für Inneres zuständigen Ministerium bestellt. (3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet. (4) Die Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleiter werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt. 3. Verwaltung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 Überschrift des 3. Unterabschnitts neu gefasst durch Gesetz vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005 Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 17a zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Ministerium. § 9 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt. (2) Die Verwaltung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben. 4. Belange der Gleichstellung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17b Gleichstellungsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17b umbenannt (alt § 17a) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005. (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats oder des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung. (2) Zur Beratung und Unterstützung der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Fachhochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung. 5. Institute und Einrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17c Institute und Einrichtungen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17c umbenannt (alt § 17b) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005 Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 17c zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Auf Antrag des Senats kann das für Inneres zuständige Ministerium eine außerhalb der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.