Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.1980 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.1980 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Fußnoten Vom 13. Mai 1980 Auf Grund des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 234) wird nachstehend der vom 1. Juli 1980 an geltende Wortlaut des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 732) unter Berücksichtigung der Änderungen durch § 12 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Detmold vom 2. Dezember 1969 (GV. NW. S. 799), Artikel LIX des Anpassungsgesetzes (AnpG. NW.) vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), das Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 6. November 1973 (GV. NW. S. 488), das Zweite Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 27. März 1979 (GV. NW. S. 122), Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) und Artikel II des Gesetzes zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 234) bekanntgemacht. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 Inhaltsverzeichnis Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden § 2 Vollzugshilfe der Polizei § 3 Aufbau § 4 Örtliche Zuständigkeit § 5 Sachliche Zuständigkeit § 6 Außerordentliche Zuständigkeit § 7 Aufsichtsbehörden § 8 Unterrichtungsrecht § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden § 10 Selbsteintritt § 11 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden § 12 Sonderordnungsbehörden § 13 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen § 14 Voraussetzungen des Eingreifens § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 16 Ermessen § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen § 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 20 Form § 21 Wahl der Mittel § 22 Fortfall der Voraussetzungen § 23 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse § 24 Befragung und Auskunftspflicht § 24a Vorladung § 24b Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen § 24c Identitätsfeststellung  § 24d Prüfung von Berechtigungsscheinen § 24e Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen  § 24f (nicht belegt) § 24g Datenerhebung zur Eigensicherung  § 24h Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte  § 24i Datenspeicherung, Prüfungstermine und Datenschutz § 24j Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung  § 24k Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe  § 24l Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 24m Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten  § 24n Datenübermittlung an die Ordnungsbehörden  § 24o Platzverweisung und Aufenthaltsverbot § 24p Gewahrsam  § 24q Richterliche Entscheidung  § 24r Behandlung festgehaltener Personen  § 24s Dauer der Freiheitsentziehung  § 24t Durchsuchung von Personen und Sachen § 24u Betreten und Durchsuchung von Wohnungen  § 24v Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 24w Sicherstellung  § 24x Verwahrung § 24y Verwertung, Vernichtung  § 24z Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen § 25 Allgemeines § 26 Verordnungsrecht der Ministerien § 27 Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden § 28 Vorrang höherer Rechtsvorschriften § 29 Inhalt § 30 Form § 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen § 32 Geltungsdauer § 33 Verkündung, Inkrafttreten § 34 Änderung oder Aufhebung § 35 weggefallen § 36 weggefallen § 37 Wirkung von Gebietsveränderungen § 38 Sonstige Anordnungen Teil III Allgemeine Bestimmungen § 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen § 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung § 41 Verjährung des Entschädigungsanspruchs § 42 Entschädigungspflichtiger § 43 Rechtsweg für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche § 44 Einschränkung von Grundrechten § 45 Kosten § 46 Gebühren Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen § 47 Überleitung der Zuständigkeiten § 48 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit § 49 weggefallen § 50 weggefallen § 51 Übergangsvorschrift zu § 41 § 52 Schlussbestimmung Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz. (3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vollzugshilfe der Polizei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Art. 3 d. GFDPol v. 7. 2. 1990 (GV. NW. S. 46); in Kraft getreten am 1. Mai 1990. Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufbau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. 3 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. (1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben. (2) Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert durch Art. 1 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982, Art. 18 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987. (1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. (2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Art. 6 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981. (1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr. (2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften. (3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Außerordentliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen. (2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. (3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unterrichtungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. (1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. (2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern, b) besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß. (4) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe im Einzelfalle führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist. (5) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Selbsteintritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Ordnungsbehörden in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem Dritten übertragen. (2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert durch Art. 14 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sonderordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind. (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370). Die Ordnungsbehörden führen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durch. Die Dienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. § 68 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) bleibt unberührt. Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Voraussetzungen des Eingreifens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ermessen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Abs. 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 24. 11. 1992 (GV. NW. S. 446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992. (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2) Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muß ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (3) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Form Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügungen erlassen. Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses der Ordnungsverfügung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Schriftliche und elektronische Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Wahl der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer der betroffenen Person für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Fortfall der Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die die antragstellende Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Befragung und Auskunftspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörden können jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (3) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. (4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen. (5) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.