Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

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Quellenkennung: 08d1d3ce-2a40-4f81-ba04-363810d4e260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.1980 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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er über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet. (6) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24a Vorladung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörden können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe erforderlich sind. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. (4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24b Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Ordnungsbehörden können über 1.  Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann oder  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24c Identitätsfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Ordnungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen. (2) Die Ordnungsbehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24d Prüfung von Berechtigungsscheinen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24e Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 2), unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und ist die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich, gilt Satz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24f (nicht belegt) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24g Datenerhebung zur Eigensicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Absatz 1 zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Ordnungsbehörden herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24h Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörden können bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte offen Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Bediensteten der Ordnungsbehörden im Vollzug oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen entscheidet die oder der das Aufnahmegerät tragende Bedienstete der Ordnungsbehörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. (2) In Wohnungen ist die Anfertigung von technischen Aufzeichnungen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Bediensteten der Ordnungsbehörden im Vollzug oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Über die Anfertigung der technischen Aufzeichnungen in Wohnungen entscheidet außer bei Gefahr im Verzug die oder der den Einsatz leitende Bedienstete der Ordnungsbehörde im Vollzug. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Aufzeichnungen werden verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt. (4) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen an Orten außerhalb von Wohnungen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 gespeichert werden. (5) Die nach Absatz 1 und 2 angefertigten Aufzeichnungen sind zwei Wochen nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen 1. zur Gefahrenabwehr, 2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder  3. auf Verlangen der betroffenen Person für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten ordnungsbehördlichen Maßnahmen  benötigt werden. Über die Löschung entscheidet die oder der aufzeichnende Bedienstete mit Zustimmung einer oder eines Vorgesetzten. Für die Verwertung der aus Aufzeichnungen nach Absatz 2 erlangten Erkenntnisse gilt Absatz 7. § 32 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (6) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen sind unverzüglich zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn auf Grund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. (7) Eine Verwertung der nach Absatz 2 sowie der nach Absatz 6 Satz 4 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Bei Weitergabe der Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Absatz 2 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht zu erhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (8) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 sind zu dokumentieren.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24i Datenspeicherung, Prüfungstermine und Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörden können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu einer befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. (2) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateisysteme sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nichtautomatisierte Dateisysteme und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. (3) Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateisystemen oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung. (4) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. (5) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24j Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Ordnungswidrigkeit.  Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist.  (2) Die Ordnungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall Anhaltspunkte a) zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Ordnungswidrigkeiten ergeben oder  b) zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.  Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 24b genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.  (3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.  (4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.  (5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Ordnungsbehörde durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24k Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten unter Beachtung des § 24j auf der Grundlage der §§ 24l bis 24n übermitteln. (2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Ordnungsbehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Ordnungsbehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Ordnungsbehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger. (3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Dies ist dem Empfänger der übermittelten Daten mitzuteilen. (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (5) Eine Datenübermittlung nach den §§ 24l und 24m unterbleibt darüber hinaus, 1. wenn hierdurch Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder wesentlich beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde. (6) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24l Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Zwischen Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist für die nach § 24b erhobenen Daten nicht zulässig. (2) Die Ordnungsbehörden können an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. erforderlich ist zur a) Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben, b) Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle, c) Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, d) Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder e) Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person. (3) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies 1. gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist, 2. die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder 3. der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24m Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) § 24l gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. Polizeibehörden, 2. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 3. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind. (2) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörde an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24n Datenübermittlung an die Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich erscheint. (2) Die Ordnungsbehörden können an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die ersuchte öffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.