Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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g im Tief- und Hochbau 71311210-6 Beratung im Bereich Straßenbau 71311300-4 Beratung im Bereich Infrastrukturen 71312000-8 Beratung im Hochbau 71313100-6 Lärmschutzberatung 71313200-7 Beratung im Bereich Schallschutz und Raumakustik 71313400-9 Umweltfolgenabschätzung im Bau 71313410-2 Risiko- und Gefahrenabschätzung im Bau 71313420-5 Umweltnormen für den Bau 71313430-8 Analyse der Umweltindikatoren im Bau 71313440-1 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umweltfolgenabschätzung im Bau 71313450-4 Umweltüberwachung im Bau 71315100-0 Beratung im Bereich Bausubstanz 71315200-1 Bautechnische Beratung 71320000-7 Planungsleistungen im Bauwesen 71321100-5 Dienstleistungen im Bereich Bauwirtschaft 71322000-1 Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 71322100-2 Baukostenberechnung im Tief- und Hochbau 71322300-4 Planungsleistungen für Brücken 71322400-5 Planungsleistungen für Dämme 71325000-2 Planung von Fundamenten 71327000-6 Dienstleistungen in der Tragwerksplanung 71328000-3 Dienstleistungen für die Prüfung der Tragwerksplanung 71500000-3 Dienstleistungen im Bauwesen 71520000-9 Bauaufsicht 71521000-6 Baustellenüberwachung 71530000-2 Beratung im Bauwesen 71541000-2 Projektmanagement im Bauwesen 71631450-9 Kontrolle von Brücken 71631460-2 Kontrolle von Dämmen 71631470-5 Inspektion von Gleisen 71631480-8 Inspektion von Straßen 90722300-7 Landgewinnung DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18301 Bohrarbeiten DIN 18302 Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen (ehemals Brunnenbauarbeiten) DIN 18303 Verbauarbeiten DIN 18304 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten (ehemals Rammarbeiten) DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden (ehemals: Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich) DIN 18308 Drän. und Versickerarbeiten DIN 18309 Einpressarbeiten DIN 18312 Untertagebauarbeiten DIN 18313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten DIN 18314 Spritzbetonarbeiten DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindmittel DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindmittel DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen DIN 18319 Rohrvortriebsarbeiten DIN 18321 Düsenstrahlarbeiten DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten DIN 18324 Horizontalspülbohrarbeiten DIN 18325 Gleisbauarbeiten DIN 18326 Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen DIN 18330 Mauerarbeiten DIN 18331 Betonarbeiten DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18336 Abdichtungsarbeiten DIN 18340 Trockenbauarbeiten DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten Entgelttabelle Nr. 01 Bauhauptleistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 02 Nassbaggereileistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Nassbaggereileistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1. Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2. Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3. Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4. Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5. Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro a) verantwortliche Führer von Großgeräten   26,42 b) verantwortliche Führer von Geräten mit Ausnahme von Entgeltgruppe a)   24,77 c) Schiffsführer mit Patent für Schuten mit eigenem Antrieb und einem Laderauminhalt von mindestens 500 cbm bzw. Schleppern ab 500 PS - 1. Baggermeister - 1. Spülermeister - 1. Maschinisten - Spülfeldmeister 23,59 d) Schiffsführer mit Patent für selbst fahrende Schuten, Schlepper und Barkassen mit Ausnahme von Entgeltgruppe c) - 2. Baggermeister - 2. Spülermeister - 2. Maschinisten - Schiffer mit Patent soweit dies gefordert wird Vorarbeiter auf Spülfeldern, Handwerker mit abgeschlossener Ausbildung, Köche mit Berufsausbildung oder mit dreijähriger Tätigkeit, Schweißer mit Prüfung, 21,23 e) Köche Matrosen Fachwerker in der Nassbaggerei (Nachweis durch Schifferdienstbuch) 20,05 f) Decksleute Spülfeldarbeiter sonstige Arbeiter   19,34 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 02 Nassbaggerleistungen 45221246-8 Bau von Unterwassertunnels 45240000-1 Wasserbauarbeiten 45241100-9 Bau von Kais 45241200-0 Bauarbeiten vor Ort für Vorhäfen 45241300-1 Bau von Anlegeplätzen 45241400-2 Bau von Docks 45241500-3 Bau von Anlandevorrichtungen 45245000-6 Nassbagger- und Pumparbeiten für Wasseraufbereitungsanlagen 45247100-1 Bauarbeiten für Wasserstraßen 45247200-2 Bauarbeiten für Dämme und ähnliche feste Konstruktionen 45247210-5 Bau von Dämmen 45247211-2 Bau von Dammwänden 45247212-9 Dammverstärkungsarbeiten 45247220-8 Bau von Wehren 45247240-4 Bau von statischen Stauwerken 45248100-8 Bau von Kanalschleusen 45248400-1 Bau von Landebrücken 45248500-2 Bau von beweglichen Stauwerken VOB/C - DIN 18311 Nassbaggerarbeiten Entgelttabelle Nr. 02 Nassbaggereileistungen Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 03 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Jede Überstunde (Mehrarbeit) ist mit 25% Zuschlag zu vergüten. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Baustellenleiter, Ausbildungsleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind   25,54 2 Landschaftsgärtner-Vorarbeiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen   22,59 3 Landschaftsgärtner-Meister Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 1 und 2 erfüllen   21,59 4. Landschaftsgärtner / Gärtner     4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 20,61 4.2 a) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 19,61 4.2 b) Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu 18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus 18,62 4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 19,61 4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 18,62 4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 18,62 4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 18,14 5. Maschinisten / Fahrer     5.1 Maschinisten Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind   19,61 5.2 Fahrer Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden   19,61 6. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz     6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 20,10 6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und - ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten 19,13 6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und - ständiges fachbezogenes Arbeiten unter Anleitung 18,51 6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und - ständiges fachbezogenes Arbeiten unter Anleitung 18,14 7. Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz     7.1 Arbeitnehmer, die ständig angelernte fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten   18,14 7.2 Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in den Entgeltgruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen   17,26 7.3 Arbeitnehmer, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten   16,71 7.4 Arbeitnehmer, die ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in der Entgeltgruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und auch Pflegearbeiten ausführen   15,70 7.5 Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden   14,89 7.6 Arbeitnehmer, die mit einfachsten, schematischen Arbeiten beschäftigt werden   14,28* 8. Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind     8.1 Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - sind ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt und - andere Arbeitnehmer beaufsichtigen 21,69 8.2 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege - ständig in der Baumpflege tätig 20,61 8.3 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau - bis zu dreijährige ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege - ständig in der Baumpflege tätig 19,61 8.4 Baumarbeiter, European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik - ständig in der Baumpflege tätig 17,49 T Gartenbautechnische Angestellte     T 1 Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen 14,43 (1. Jahr) 16,03 (2. Jahr) 17,23 (4. Jahr) T 2 Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten; mit abgeschlossener Ausbildung, Meisterprüfung, Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner 17,75 (1. Jahr) 19,73 (2. Jahr) 21,21 (4. Jahr) T 3 Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten; mit Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf größeren Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, Kostenberechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen, Leiter größerer Werkstätten 22,19 (1. Jahr) 24,66 (2. Jahr) 26,51 (4. Jahr) T 4 Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert; mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, schwierige Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten 25,53 (1. Jahr) 28,36 (2. Jahr) 30,49 (4. Jahr) T 5 Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern; mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind 27,75 (1. Jahr) 30,83 (2. Jahr) 33,14 (4. Jahr) T 6 Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist   31,07 T 7 Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen)   34,40 K Kaufmännische Angestellte     K 1 Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst, Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, Ablage 14,28* (1. Jahr) 14,28* (2. Jahr) 14,61 (4. Jahr) K 2 Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit z.B. Stenotypisten, Kontoristen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung. 14,28* (1. Jahr) 14,80 (2. Jahr) 15,91 (4. Jahr) K 3 kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen, mit kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretäre, Stenotypisten mit Fremdsprachen 17,76 (1. Jahr) 19,73 (2. Jahr) 21,21 (4. Jahr) K 4 Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierige Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich - mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen; mit kaufmännischer Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung. 22,20 (1. Jahr) 24,66 (2. Jahr) 26,51 (4. Jahr) K 5 Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer 26,63 (1. Jahr) 29,60 (2. Jahr) 31,81 (4. Jahr) K 6 Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen   31,07 K 7 Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen)   34,40 Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV- Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 03 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 45111220-6 Gestrüppentfernungsarbeiten 45111291-4 Erschließungsarbeiten 45112100-6 Grabenaushub 45112200-7 Bodenabtrag 45112210-0 Mutterbodenabtrag 45112300-8 Aufschüttung und Landgewinnungsarbeiten 45112310-1 Aufschüttungsarbeiten 45112320-4 Landgew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.