Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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g i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit Entgelt in Euro   Mindestentgelt 14,50 1 Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im 1. Gesellenjahr 14,93 2 Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung ab dem 2. Gesellenjahr 17,46 3 Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung ab dem 4. Gesellenjahr 19,22 4 a) Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung oder b) Arbeitnehmer/innen mit fünfjähriger Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder c) Arbeitnehmer/innen mit zehnjähriger Berufserfahrung nach Abschluss der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk 20,06 5 a) Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung ab dem 6. Gesellenjahr oder b) Arbeitnehmer/innen mit zehnjähriger Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder c) Arbeitnehmer/innen mit fünfzehnjähriger Berufserfahrung nach Abschluss der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk 20,49 6 1. Arbeitnehmer/innen der Tarifgruppe Va, sofern sie die Qualifikation als Gebäudeenergieberater des Handwerks haben und folgendes Tätigkeitsprofil erfüllen: a) Tätigkeiten im Bereich der qualifizierten Gebäudeenergie und Förderberatung und b) selbstständige Organisation von Tätigkeiten weiterer Mitarbeiter oder selbstständige Abwicklung von Aufträgen 2. Arbeitnehmer/innen der Tarifgruppe Va, sofern sie die Qualifikation als Brandschutztechniker haben und folgendes Tätigkeitsprofil erfüllen: a) Tätigkeiten im Bereich der Erstellung und Beratung von Brandschutzkonzepten und b) selbstständige Organisation von Tätigkeiten weiterer Mitarbeiter oder selbstständige Abwicklung von Aufträgen 20,80 Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV- Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 44 Schornsteinfegerhandwerk 90915000-4 Ofen- und Kaminreinigung Entgelttabelle Nr. 44 Schornsteinfegerhandwerk Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 45 Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Schilder- und Lichtreklamehersteller zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 10 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Bsp. Entgelt in Euro 1 Helfer Ausführung von Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten, hierzu gehören insbesondere das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen von Materiallagern und Reinigungstätigkeiten. 14,28 Euro* 2 Fachhelfer Fachlich begrenze Arbeiten (Teilleistungen des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks oder angelernte Spezialtätigkeit), die nach Anweisung ausgeführt werden. Gewerbliche Ausbildung im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk ohne Abschluss oder anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten, einschließlich nachgewiesener berufsspezifischer Zusatzqualifikationen. 15,48 Euro 3 Geselle 1. Jahr Facharbeiten des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks, die nach konkreten Anweisungen ausgeführt werden. Abgeschlossene Ausbildung im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk im ersten Berufsjahr oder durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten, die das gesamte Berufsbild abdecken. 16,74 Euro 4 Geselle 2. Jahr Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks nach konkreten Anweisungen. Abgeschlossene Ausbildung im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk ab dem zweiten Berufsjahr oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten, die das gesamte Berufsbild abdecken. 17,62 Euro 5 Vorarbeiter Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Lohngruppen bei eigener Mitarbeit. Abgeschlossene Ausbildung im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk oder gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige Tätigkeit (mindestens 6 Jahre) im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk, mit besonderen Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine Eingruppierung in diese Lohngruppe rechtfertigen oder Meister im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk ohne Verantwortungsbereich. 20,26 Euro 6 Meister Selbstständige Planung und Abwicklung von Projekten und Bauvorhaben einschließlich der Führung einer Gruppe von Beschäftigten nachgeordneter Lohngruppen. Meister im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk mit Verantwortungsbereich 21,28 Euro 7 Meister als Betriebsleiter Leitung des Betriebs. Meister im Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk, der als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen ist. 23,40 Euro Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV- Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle 45 Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk 45233290-8 Installation von Straßenschildern Entgelttabelle Nr. 45 Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter. Entgelttabelle Nr. 46 Erwerbsgartenbau, Gartenbaubetriebe Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch den Erwerbsgartenbau zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem , nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.4 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.5 Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte: EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Bsp. Entgelt in Euro 1 Arbeitnehmer, die mit der Leitung eines Betriebs, eines größeren Betriebsteils oder eines größeren Aufgabengebiets mit weitgehendem Gestaltungs- und Dispositionsrecht betraut sind. Meister, Techniker, Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master), Fortbildung nach § 53 oder § 54 BBiG. • Betriebsleitung • Filialleitung • Produktionsleitung • Verkaufsleitung • Büroleitung 24,75 2 Arbeitnehmer, die selbstständig und verantwortlich für eine Abteilung oder ein größeres Aufgabengebiet zuständig sind. Meister, Techniker, Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master), Fortbildung nach § 53 oder § 54 BBiG. 1. Gärtnerischer Bereich: • Vermehrung • Kulturführung • Verkauf (Versand) • Kundenberatung • Innenraumbegrünung • sonstige Dienstleistungen 2. Floristischer Bereich: • Verkauf (Versand) • Einkauf 3. Kaufmännischer Bereich • Lohnbuchhaltung • Zahlungsverkehr • Einkauf • Logistik 20,63 3 Arbeitnehmer, die selbstständig und verantwortlich komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen oder Verantwortung für Personal und / oder Sachwerte zu tragen haben. Abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 BBiG und/oder Fortbildung nach § 53 oder § 54 BBiG. 1. Gärtnerischer Bereich: • Verantwortlich für den Pflanzenschutz • Verantwortlich für einzelne oder mehrere Kulturen • Anleitung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern 2. Floristischer Bereich: • Planen und fertigen von Pflanzen- und Blumenschmuck für unterschiedliche Verwendungszwecke • Anleitung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern 3. Kaufmännischer Bereich: • Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen • Waren bestellen • Anleitung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern. 18,48 4 Arbeitnehmer, die selbstständig und verantwortlich Facharbeiten durchführen, welche nur allgemeiner Aufsicht bedürfen und Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten voraussetzen. Abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 BBiG 1. Gärtnerischer Bereich: • Sämtliche Tätigkeitsbereiche des Berufsbilds Gärtner und der jeweiligen Fachrichtung 2. Floristischer Bereich: • Sämtliche Tätigkeitsbereiche des Berufsbildes Florist/ Floristin 3. Kaufmännischer Bereich: • Sämtliche Tätigkeitsbereiche des Berufsbildes Kaufmann / Kauffrau bzw. Einzelhandelskaufmann / Einzelhandelskauffrau 4. Sonstiges: • Verkaufsfahrer • sonstige Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung die in dem Bereich der abgeschlossenen Berufsausbildung eingesetzt werde 16,50 5 Arbeitnehmer, die Facharbeiten nach Anweisung selbstständig durchführen, die besondere Fertigkeiten und längere Erfahrung voraussetzen. 1. Gärtnerischer Bereich: • Vermehrungen durchführen • Pflanzen topfen, pikieren, auspflanzen, stutzen, schneiden, formieren 2. Floristischer Bereich: • Einfache Sträuße und Gebinde herstellen 3. Kaufmännischer Bereich: • Eingangsrechnungen und Lieferpapiere prüfen • Versand- und Begleitpapiere ausfüllen 14,40 6 Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten mit wechselnden Problemstellungen durchführen, die eine intensive Unterweisung oder Anlernzeit erfordern 1. Gärtnerischer Bereich: • Pflanzen oder Pflanzenteile ernten, sortieren, aufbereiten • Boden bearbeiten und pflegen 2. Floristischer Bereich: • Pflanzen und Pflanzenteile aufbereiten • Pflanzen versorgen 3. Kaufmännischer Bereich: • Einfache Schreibarbeiten durchführen 14,28* 7 Arbeitnehmer, die einfache, gleichbleibende oder sich wiederholende Tätigkeiten durchführen, die nach kurzfristiger Einarbeitungszeit und Unterweisung ausgeführt werden können. 1. Gärtnerischer Bereich: • Pflanzen ausstellen, rücken, etikettieren 2. Floristischer Bereich: • Pflanzen pflegen 3. Kaufmännischer Bereich: • Auftragsbestätigungen prüfen 14,28* Fußnoten * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. * Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.. Anhang Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend Beschreibung der Leistung Entgelttabelle Nr. 46 Erwerbsgartenbau, Gartenbaubetriebe 77211600-8 Aussaat von Baumsamen 77315000-1 Saatarbeiten Entgelttabelle Nr. 46 Erwerbsgartenbau, Gartenbaubetriebe Stand Juni 2025 Diese Entgelttabelle ist an den maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.