Bremen

Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG)

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Quellenkennung: 286471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.06.2025 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 598 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.06.2025 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 598 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312)" Amtliche Abkürzung: BremHundeG Ausfertigungsdatum: 24.06.2025 Gültig ab: 10.07.2025 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 598 Gliederungs-Nr: - Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) Vom 24. Juni 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Pflichten § 3 Sachkunde § 4 Kennzeichnung § 5 Registrierungspflicht § 6 Haftpflichtversicherung § 7 Gefährliche Hunde § 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde und Verbot des Haltens gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 3 § 9 Beantragung der Erlaubnis § 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis § 11 Zuverlässigkeit § 12 Persönliche Eignung § 13 Wesenstest § 14 Führen eines gefährlichen Hundes § 15 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht § 16 Sonstige Maßnahmen § 17 Verarbeitung personenbezogener Daten § 18 Ordnungswidrigkeiten § 19 Evaluation § 20 Übergangsregelungen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen durch Halterinnen und Halter, die 1. in der Freien Hansestadt Bremen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind, 2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in der Freien Hansestadt Bremen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder 3. einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen haben und deren Hund sich dort aufhält, sowie für das Führen von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen. (2) Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist eine juristische Person die Halterin, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist (verantwortliche Person). § 2 Allgemeine Pflichten (1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen. (2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen 1. in Fußgängerzonen, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen, 8. auf Märkten und Messen. Eine Leine ist geeignet, wenn sie reißfest und so beschaffen ist, dass der Hund sicher gehalten werden kann; § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Assistenzhunde, für Hunde des Such- und Rettungsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen ihres dienstlichen Einsatzes. Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden zum Zwecke der zulässigen Jagdausübung. Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde von Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten bleiben unberührt. (3) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden. (4) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier 1. Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt und 2. öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt; Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen. (5) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. Dies gilt auch für die Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräften. § 3 Sachkunde (1) Wer einen Hund hält oder als verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 betreut, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Dafür ist eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abzulegen; die erfolgreiche Ablegung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wer nachweislich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bereits ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person verantwortlich betreut hat und wer bereits erfolgreich eine theoretische Sachkundeprüfung abgelegt hat, muss lediglich die praktische Prüfung ablegen. (2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über 1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, 2. das Sozialverhalten von Hunden, Kommunikation und Ausdrucksweise sowie rassespezifische Eigenschaften und Bedürfnisse von Hunden, 3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie deren Bewältigung und Vermeidung, 4. das tierschutzkonforme Erziehen und Ausbilden von Hunden und 5. Rechtsvorschriften für die Haltung und den Umgang mit Hunden nachzuweisen. In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit dem eigenen Hund oder im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 2 mit dem zu betreuenden Hund angewendet werden können. Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden. (3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zur Sachkundeprüfung und der Anerkennung von zur Prüfung geeigneter Personen oder Stellen regelt die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann die Befugnis nach Satz 1 an eine ihr zugeordnete Behörde übertragen. (4) Eine Person oder Stelle, die 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Land eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in der Freien Hansestadt Bremen als anerkannt. (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich 1. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist, 2. Tierpflegerin oder Tierpfleger ist und die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat, 3. tiermedizinische Fachangestellte oder tiermedizinischer Fachangestellter ist und die Abschlussprüfung gemäß § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2522) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat, 4. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt, 5. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist, 6. eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 oder 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt, 7. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines von fremden Streitkräften gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, 8. einen Hund des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes hält oder führt, 9. einen Assistenzhund hält oder führt. (6) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn und soweit aufgrund in der Person der Halterin, des Halters oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 oder des Hundes liegenden Umstände die Ablegung eines Teils der Sachkundeprüfung oder der Sachkundeprüfung insgesamt unmöglich oder unzumutbar ist und keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht. (7) Jede Person, die gewerblich Hunde abgibt oder verkauft, hat sich den theoretischen Sachkundenachweis oder die Befreiung nach Absatz 6 von der abnehmenden oder kaufenden Person vorlegen zu lassen und einen Nachweis hierüber der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Nachweis ist ein Jahr nach Abgabe oder Verkauf des Hundes aufzubewahren und danach zu vernichten. § 4 Kennzeichnung (1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen. Hunde sind spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe fälschungssicher zu kennzeichnen. (2) Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785, in welchem eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist. (3) Die Tatsache der fälschungssicheren Kennzeichnung ist unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. (4) Hierdurch entstehende Kosten für Tiere, welche sich in der Obhut eines Tierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes auf dem Gebiet, der Freien Hansestadt Bremen befinden oder auf deren Veranlassung in Pflegestellen untergebracht sind, werden von den Stadtgemeinden übernommen. § 5 Registrierungspflicht (1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund unverzüglich nach Aufnahme der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer nach § 4 Absatz 2 zu registrieren. Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. (2) Die Registrierung ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. (3) Private Haustierregister werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport auf schriftlichen Antrag als Haustierregister im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt und auf der Internetseite der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten. § 6 Haftpflichtversicherung (1) Für die durch einen Hund verursachten Schäden ist ab Beginn der Haltung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde. Satz 1 gilt nicht für Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden. (2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, dürfen in der Freien Hansestadt Bremen nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 1 besteht. § 7 Gefährliche Hunde (1) Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Absatz 1 gehalten wird, 1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzt, 2. einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschah, 3. außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters aus Sicht eines verständigen Betrachters in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes, beängstigendes und bedrohliches Verhalten gezeigt hat, 4. ein anderes Tier durch Beißen geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbaren artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat oder 5. durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder reißt, so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Der Widerspruch und die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Ortspolizeibehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. (4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einer anderen Person eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen. (5) Das Verbot gemäß Absatz 4 Satz 3, in Absatz 3 genannte Hunde zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen, gilt nicht für Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen. § 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde und Verbot des Haltens gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 3 (1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 Absatz 1 oder 2 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht 1. die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und 2. juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde. (3) Das Halten gefährlicher Hunde nach § 7 Absatz 3 ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 verboten, sofern nicht eine Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Absatz 4 erteilt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn die Halterin oder der Halter sich nur vorübergehend in der Freien Hansestadt Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn die Halterin oder der Halter sich auf der Durchreise befindet oder sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhält. Der vorübergehende Aufenthalt ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vor Aufenthaltsbeginn anzuzeigen. Dabei sind die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, der Aufenthaltsort sowie Name und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters anzugeben. (5) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 7 Absatz 3 durch ein im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim. § 9 Beantragung der Erlaubnis Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der zuständigen Ortspolizeibehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist durch die Ortspolizeibehörde darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. § 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 soll erteilt werden, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und c) nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat; § 3 Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung, 2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist, 3. der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 6 nachgewiesen ist und 4. der Hund keiner der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Rassen oder deren Kreuzungen angehört. (2) Ist eine juristische Person die Hundehalterin, so ist die Anforderung des Absatz 1 Nummer 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zu erfüllen. (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Erlaubnis auch bei Nichtbestehen eines Wesenstests unter Auflagen erteilt werden, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Verhaltensweisen, die zum Nichtbestehen des Wesenstests geführt haben, durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden kann und wenn keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gefährlichkeit des Hundes aufgrund von Erkenntnissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 festgestellt worden ist. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 kann eine Erlaubnis auch für den Erwerb und das Halten eines Hundes nach § 7 Absatz 3 erteilt werden, sofern das Tier nicht zu aggressivem Verhalten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 neigt, dies durch einen bestandenen Wesenstest nach § 13 nachgewiesen ist und die künftige Halterin oder der künftige Halter die weiteren Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt. Abweichend von § 9 ist die Erlaubnis vor Aufnahme der Haltung des Hundes einzuholen. (5) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen. (6) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (7) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis oder die Erteilung von Nebenbestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung. § 11 Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt in der Regel nicht, wer 1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Tierschutzgesetzes verstoßen hat. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die Ortspolizeibehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit zudem Anfragen an 1. den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, 2. die zuständige Jagdbehörde, 3. die zuständige Naturschutzbehörde, 4. das zuständige Landeskriminalamt und 5. die zuständige Staatsanwaltschaft über Verstöße gegen tierschutzrechtliche, jagd- und naturschutzrechtliche Vorschriften, Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen. § 12 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt in der Regel nicht, wer 1. geschäftsunfähig ist, 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.