Bremen

Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG)

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Quellenkennung: 286471. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.06.2025 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 598 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312)"

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aufgrund einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit den Hund nicht sicher führen kann oder 3. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann. (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die zuständige Ortspolizeibehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betroffenen Person anordnen. § 13 Wesenstest (1) Die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durchzuführen ist. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Personen oder Stellen, welche die Prüfungen durchführen. Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Wesenstest und der Anerkennung von zur Prüfung geeigneter Personen oder Stellen regelt die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann die Befugnis nach Satz 2 an eine ihr zugeordnete Behörde übertragen. (2) Eine Person, die 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Land eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in der Freien Hansestadt Bremen als zugelassen. § 14 Führen eines gefährlichen Hundes (1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 persönlich oder von einer beauftragten Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Ortspolizeibehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt. Die Ortspolizeibehörde kann die Bescheinigung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und wenn der Hund ein Gewicht von 20 Kilogramm und eine Widerristhöhe von 40 Zentimeter nicht übersteigt. (2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat 1. die Hundehalterin, der Hundehalter oder die verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 die Erlaubnis nach § 8 und 2. die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuführen. (3) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ist ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu tragen. Auf Antrag kann die Ortspolizeibehörde den Leinen- oder den Maulkorbzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben. § 15 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht (1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der zuständigen Ortspolizeibehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die unterbliebene Mitwirkung kann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 11 begründen. (2) Die Ortspolizeibehörden dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Betriebsräume während der Betriebszeiten ohne Ankündigung betreten. § 16 Sonstige Maßnahmen (1) Die zuständigen Ortspolizeibehörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können Hundehalterinnen und Hundehaltern oder verantwortlichen Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2, insbesondere, wenn sie 1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. geschäftsunfähig sind, 3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind, 4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder das Tierschutzgesetz verstoßen haben, 5. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können, insbesondere aufgeben, erneut erfolgreich eine Sachkundeprüfung abzulegen, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb zu versehen oder das Halten oder Betreuen des Hundes untersagen. Kommen Halterinnen, Halter oder verantwortliche Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 den Anordnungen der Ortspolizeibehörden nicht innerhalb der von der Ortspolizeibehörde gesetzten Frist nach, kann die Ortspolizeibehörde den Hund der Halterin, dem Halter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 fortnehmen und so lange auf deren oder dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis die Anordnungen der Ortspolizeibehörde erfüllt sind; werden die Anordnungen nicht innerhalb der von der Ortspolizeibehörde gesetzten Frist erfüllt, kann die Ortspolizeibehörde den Hund veräußern. Im Fall der Veräußerung durch die Ortspolizeibehörde kann diese der Halterin, dem Halter oder der verantwortlichen Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 das Halten oder Betreuen von Hunden untersagen. (2) Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 können die Ortspolizeibehörden die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betroffenen Person anordnen. (3) Die Befugnis der nach §§ 110 und 112 des Bremischen Polizeigesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt. § 17 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die zuständigen Ortspolizeibehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies sind insbesondere Familienname, Vorname, derzeitige und frühere Anschriften, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erlangte Erkenntnisse. (2) Zur Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 dürfen über die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 hinaus insbesondere Daten verarbeitet werden über 1. Verstöße gegen tierschutzrechtliche, jagd- und naturschutzrechtliche Vorschriften, Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 11) zu begründen, sowie 2. Geschäftsunfähigkeit, Suchterkrankungen oder körperliche Konstitution der antragstellenden Person. Gesundheitsdaten nach Satz 1 Nummer 2 dürfen dabei nur verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung zur Aufgabenwahrnehmung unbedingt erforderlich ist. Personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch durch Abfrage bei den in § 11 Satz 3 genannten Stellen erhoben werden. Die abgefragten Stellen sind verpflichtet, die erfragten Daten zu übermitteln. (3) Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz darf die zur Bearbeitung von Anträgen nach § 3 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies sind insbesondere Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, Sachkunde- und Bildungsnachweise sowie die nach den gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 4 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Anerkennungsverfahren vorzulegenden Unterlagen. Sätze 1 und 2 gelten für die der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugeordneten Behörde entsprechend, soweit ihr die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3 Absatz 3 Satz 4 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 übertragen worden ist. (4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an andere Behörden ist im Einzelfall zulässig, wenn 1. dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erforderlich ist oder 2. dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden, insbesondere ordnungsbehördlicher, polizeilicher, tierschutzrechtlicher Aufgaben sowie zur Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Gesetzliche Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt. (5) Von den Ortspolizeibehörden rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von der derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18, erforderlich ist. (6) Die Betroffenenrechte der Artikel 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) finden unter Beachtung der Beschränkungen nach §§ 8 und 9 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 einen Hund so hält oder führt, dass von ihm Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, 2. entgegen § 2 Absatz 2 einen Hund nicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine führt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher Parks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 1 einen Hund führt und nicht verhindert, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt, 5. entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt, 6. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet, 7. entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält, 8. entgegen § 3 Absatz 7 einen Hund abgibt oder verkauft, 9. entgegen § 4 Absatz 1 ihren oder seinen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnen lässt, 10. entgegen § 4 Absatz 3 die Tatsache der fälschungssicheren Kennzeichnung unter Angabe der Chipnummer der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist, 11. entgegen § 5 Absatz 1 ihren oder seinen Hund nicht registriert, 12. entgegen § 5 Absatz 2 die Registrierung der Ortspolizeibehörde auf Verlangen nicht nachweist, 13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält oder entgegen § 6 Absatz 2 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung führt, 14. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt, 15. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 Hunde, die in § 7 Absatz 3 genannt sind, züchtet, vermehrt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 16. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4 einer anderen Person eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Hunden, die in § 7 Absatz 3 genannt sind, verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Handel verleitet, 17. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5 als Tierärztin oder Tierarzt wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in § 7 Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in § 7 Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellt, 18. entgegen § 8 Absatz 1 einen gefährlichen Hund nach § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis hält, 19. entgegen § 8 Absatz 3 einen gefährlichen Hund nach § 7 Absatz 3 hält, 20. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 den vorübergehenden Aufenthalt vor Aufenthaltsbeginn gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde nicht oder nicht vollständig anzeigt, 21. die nach § 9 Satz 3 erforderlichen Angaben nicht macht, 22. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 6 zuwiderhandelt, 23. entgegen § 14 Absatz 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 besitzt, 24. entgegen § 14 Absatz 2 a) die Erlaubnis nach § 8 oder b) die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht mitführt oder nicht aushändigt, 25. entgegen § 14 Absatz 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb trägt, 26. entgegen § 15 Absatz 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 28. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 4 einen Hund hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5, 7, 9 bis 14, 20 bis 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. § 19 Evaluation Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport legt dem Senat bis zum 1. Januar 2035 einen Bericht über die Auswirkung des vorliegenden Gesetzes vor. Dabei ist insbesondere über die Auswirkungen des Sachkundenachweises, der Kennzeichen- und Registrierungspflicht und die damit verbundenen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter zu berichten. § 20 Übergangsregelungen (1) Ist die Hundehaltung oder die Betreuung vor dem 1. Juli 2026 aufgenommen worden, gilt § 3 Absatz 1 nur für Halterinnen und Halter sowie verantwortliche Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 für die Betreuung von Hunden, 1. deren Gefährlichkeit festgestellt worden ist oder 2. die den Rassen nach § 7 Absatz 3 angehören. Sie müssen die Sachkundeprüfung bis zum 30. Juni 2028 ablegen. § 3 Absatz 1 Satz 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Ist die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Satz 1 Nummer 1 vor dem 1. Juli 2026 festgestellt worden, gilt § 10 im Hinblick auf die Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis unter der auflösenden Bedingung des Bestehens einer Sachkundeprüfung nach § 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis zum 30. Juni 2028 zu erteilen ist, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. (2) Ist ein Hund, der vor dem 10. Juli 2025 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Ortspolizeibehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. (3) Wer am 10. Juli 2025 einen Hund hält, hat die Registrierung nach § 5 Absatz 1 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen. (4) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort. (5) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, gelten als Zulassungen nach § 13 fort. (6) Anerkennungen von Personen und Stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512), gelten als Anerkennungen nach § 3 Absatz 3 fort. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) §§ 3, 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.