Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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sche Fortbildung aufrechtzuerhalten. § 29 Lehrverpflichtung (1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 kann von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen. (2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung oder dem Erwerb zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist. (3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein. Kapitel 3 Sonstige Bestimmungen § 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören. § 31 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende (1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform. (2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen. Teil IV Studierende Kapitel 1 Hochschulzugang und Immatrikulation § 32 Hochschulzugang (1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von selbst gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. (2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt. (3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden. (4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt. (5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor oder die Rektorin. § 33 Hochschulzugangsberechtigung (1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch 1. das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes; 2. das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes; 3. das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist; 4. eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der all gemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung; 5. eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Universität allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Universität Bremen durch eine Ordnung. (2) Zum Studium an der Hochschule für Künste oder zu einem gemeinsam mit einer anderen Hochschule maßgeblich auch an der Hochschule für Künste durchgeführten Studium wird die Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium erworben. Das Nähere regelt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule für Künste erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß. (3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch 1. die Hochschulreife nach Absatz 1; 2. ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife; 3. eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung; 4. eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Hochschule allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung. (3a) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat auch, wer 1. eine Meisterprüfung bestanden hat, 2. eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat, 3. einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat, 4. über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat oder 5. über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen. (3b) Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer 1. eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder 3. außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4. Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung. (3c) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. (4) Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen. (5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife. (6) Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt voraus, dass ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 oder im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 bis zu einem vom Rektor oder von der Rektorin bestimmten Termin, der unbillige Härten aufgrund von Verzögerungen im Prüfungsgeschehen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 vermeidet, erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden. Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen. Satz 1 gilt nicht für das Lehramtsstudium; die Zugangsvoraussetzungen werden insoweit durch das Bremische Lehrerausbildungsgesetz und die dazu ergangenen Ordnungen festgelegt. (7) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 1 können die Hochschulen für einzelne Studiengänge sowie das Lehramtsstudium über die Absätze 1 bis 5 hinausgehend besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die besonderen qualitativen Anforderungen können in geeigneten Fällen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangsspezifischer Eignung abhängig ist. Für das Eignungsfeststellungsverfahren können fachspezifische Mindestnoten, Auswahlgespräche oder Tests oder eine Kombination dieser Kriterien zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die zugrunde zu legenden Auswahlkriterien, das Verfahren, die Rechtsmittel und die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit besonderer Qualifikationsvoraussetzungen werden durch Hochschulsatzung festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. (8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder 1. ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder 2. die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird. Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt. (8a) Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium. (8b) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erlässt eine Rechtsverordnung zu den Inhalten, zum Verfahren und zu weiteren Einzelheiten der Eignungsprüfung nach Absatz 8. (9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung (§ 60) haben Bewerber und Bewerberinnen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8a Zugang. (10) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besonders begabt sind, kann im Einzelfall genehmigt werden, ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Immatrikulation an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die bei einem späteren einschlägigen Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnungen anerkannt werden. § 34 Immatrikulation (1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen. (2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können. (3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen. (4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert. Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren. (5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin. § 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium (1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung, ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren. (2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium. (3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden. § 36 Immatrikulationsvoraussetzungen Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind: 1. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35, 2. die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind, 3. soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7, 4. bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich. 5. soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes, 6. die Mitteilung über den ersten Wohnsitz, 7. der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46, 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes, 8. ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig. Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.