Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Klima und Wissenschaft von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen. (10) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben. (11) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft dies im Einvernehmen vorsehen. (12) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden. (13) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. (14) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft und die Hochschule gemeinschaftlich, im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. § 18a Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur (1) Die Ausschreibung und Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis übertragen wird (tenure track). Der Nachweis nach Satz 1 erfolgt im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung. Die Hochschule kann zusätzlich eine Zwischenevaluierung vorsehen. Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob Ausschreibung und Einstellung mit einer Zusage nach Satz 1 verbunden werden. Die Stellenausschreibung steht in diesem Fall nicht unter Stellenvorbehalt. Die Stellenausschreibung für Juniorprofessuren sowie für Professuren mit einer verbindlichen Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfolgt mit dem Hinweis auf die verbindliche Zusage und in der Regel international. (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Professorinnen und Professoren, die vor dem 23. Juni 2017 befristet oder auf Zeit eingestellt wurden, können bei Vorliegen im Übrigen gleicher Voraussetzungen in eine Juniorprofessur oder Professur nach Absatz 1 einbezogen werden. (3) Die Besetzung der Juniorprofessuren und Professuren mit verbindlicher Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfordert zusätzlich zu den Anforderungen aus § 18 in der Regel die Beteiligung international ausgewiesener Gutachterinnen und Gutachter im Berufungsverfahren und in den Fällen, in denen dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten ist, auch ausländischer Gutachterinnen und Gutachter. (4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nicht anders geregelt, gilt § 18 Absatz 6 bis 10 und 14 entsprechend. § 19 Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (1) Die Anzeige nach § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin tätig ist, zu leiten. (2) Der Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten. (3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Absatz 2 Satz 7 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht. § 20 Gemeinsames Berufungsverfahren (1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgeführt. (2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemäß zuständigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 und § 18a vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zuständigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen. (3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium der betroffene Fachbereich oder die betroffenen Fachbereiche oder die sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind. (4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muss die Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerschaft der Hochschule und diejenige Vertretung der Forschungseinrichtung, die der Hochschullehrerschaft nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen ist, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen. (5) Der gemeinsame Berufungsvorschlag ist entsprechend der Beschlussfassung des Rektorats der Hochschule und des Leitungsorgans der Forschungseinrichtung an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft weiterzuleiten. Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung. (6) Nach Maßgabe einer für den Einzelfall oder allgemein als Kooperationsvereinbarung abzuschließenden vertraglichen Regelung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung kann mit Zustimmung der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft von den Bestimmungen des § 18 und § 18a abgewichen werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Landesrechts der weiteren beteiligten Hochschule entsprechend, wenn die ausgeschriebene Professur eine Kooperationsprofessur mehrerer Hochschulen einschließlich Kunst- und Musikhochschulen verschiedener Bundesländer ist. Abschnitt 2 Personal des akademischen Mittelbaus § 21 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 21a (weggefallen) § 21b (weggefallen) § 21c Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. § 22 (aufgehoben) § 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihre weitere wissenschaftliche Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation (Phase 1) oder an zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (Phase 2), die auch zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur führen können, wird ihnen als Dienstaufgabe übertragen. Ihnen wird dafür mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist für die Tätigkeiten im Kontext der mit der Stelle verbundenen Lehrverpflichtung abgedeckt. (2) Nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses obliegt ihnen wissenschaftliche Lehre und Forschung unter fachlicher Verantwortung und Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Ihnen können Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium (Phase 1) und zusätzlich eine abgeschlossene Promotion für die Weiterqualifikation zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur (Phase 2). (4) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung. § 23a Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion. (3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung. § 23b Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Sie können nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen werden und erbringen dann unter ihrer oder seiner Verantwortung künstlerische Dienstleistungen. (2) Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. (3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung. § 23c Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen (1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. (2) Die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; § 23 Absatz 4 und § 23a Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. (3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden. § 24 Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) (1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung. (2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit. (3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung. § 24a Lehrkräfte für besondere Aufgaben Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich. Abschnitt 3 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte § 25 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (1) Das Rektorat einer Hochschule kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag des Fachbereichs zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Die Dekane haben ein Vorschlagsrecht. Das Recht, das Amt eines Rektors, einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet. (2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 abgesehen werden. (3) Die Entscheidung des Rektorats erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Sie ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule. (4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor oder einer solchen Professorin zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet das Rektorat nach Anhörung des oder der Betroffenen. § 25a Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. § 26 (aufgehoben) § 26a Lehrbeauftragte (1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden 1. zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots, 2. für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf, 3. für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt, 4. für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. (2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder der Verzicht auf eine Vergütung erklärt wurde. (3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. (4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen. (5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin durch den Studiendekan, die Studiendekanin oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer oder eine solche Hochschullehrerin zu regeln ist. § 27 Studentische Hilfskräfte Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für zwei Semester begründet. Sie können verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur mit besonderer Begründung übertragen werden. Abschnitt 4 Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung § 28 Lehrbefähigung (1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden. (2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidakti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.