Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: HSchulG BR 2007 Neugefasst: 09.05.2007 Gültig ab: 06.03.2007 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 339 Gliederungs-Nr: 221-a-1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Inhaltsverzeichnis Teil I - Grundlagen - § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsstellung § 3 Satzungen § 4 Aufgaben § 5 Mitglieder und Angehörige § 5a Ombudsperson § 6 Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte § 7 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium § 7a Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis § 7b Zivilklausel § 8 Verwendung von Tieren § 9 Selbstverwaltungsangelegenheiten § 10 Staatliche Angelegenheiten § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens - § 12 Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit § 13 Einrichtungen mehrerer Hochschulen § 13a Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften Teil III - Personal - Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen - § 14 Personalwesen § 14a Rahmenkodex § 15 Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal - Abschnitt 1 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 16 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 17 Akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ § 18 Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren § 18a Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur § 19 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 20 Gemeinsames Berufungsverfahren Abschnitt 2 Personal des akademischen Mittelbaus § 21 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht § 21a (weggefallen) § 21b (weggefallen) § 21c Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse § 22 (weggefallen) § 23 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung § 23a Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung § 23b Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 23c Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen § 24 Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) § 24a Lehrkräfte für besondere Aufgaben Abschnitt 3 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte § 25 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen § 25a Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler § 26 (weggefallen) § 26a Lehrbeauftragte § 27 Studentische Hilfskräfte Abschnitt 4 Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung § 28 Lehrbefähigung § 29 Lehrverpflichtung Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen - § 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung § 31 Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende § 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Teil IV - Studierende - Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation - § 32 Hochschulzugang § 33 Hochschulzugangsberechtigung § 34 Immatrikulation § 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium § 36 Immatrikulationsvoraussetzungen § 37 Immatrikulationshindernisse, Befristung § 38 Rücknahme der Immatrikulation § 39 Rückmeldung § 40 Beurlaubung § 41 Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie und Gasthörer und Gasthörerinnen § 42 Exmatrikulation § 43 Vorbereitungsstudium § 44 Immatrikulationsordnung Kapitel 2 - Studierendenschaft - § 45 Rechtsstellung und Aufgaben § 46 Beiträge § 47 Haushaltswirtschaft Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform - Kapitel 1 - Allgemeines - § 48 Semesterzeiten § 49 Teilnahme an Lehrveranstaltungen § 50 Lehrangebot § 51 Studienberatung Kapitel 2 - Studium - § 52 Studienziele § 53 Studiengänge § 54 Bachelor- und Masterstudiengänge § 55 Regelstudienzeit § 56 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 57 (weggefallen) § 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung § 58a (weggefallen) § 59 Fernstudium, Multimedia § 60 Weiterbildung Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade - § 61 Prüfungen und Leistungspunktsystem § 62 Prüfungsordnungen § 63 (weggefallen) § 64 Hochschulgrade § 64a (weggefallen) § 64b Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln § 65 Promotion § 66 Habilitation § 67 Akademische Ehrungen Kapitel 4 - Studienreform - § 68 Studienreform § 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung § 69 Qualitätsmanagementsystem Teil VI - Forschung - § 70 Aufgaben und Förderung der Forschung § 71 Koordination der Forschung § 72 Forschungsschwerpunkte § 73 (weggefallen) § 74 Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter § 75 Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter § 76 (weggefallen) § 77 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen - § 78 Allgemeine Grundsätze Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung - § 79 Zentrale Organe § 80 Akademischer Senat § 81 Aufgaben des Rektorats oder der Rektorin und des Rektors § 82 Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin § 83 Wahl des Rektors oder der Rektorin § 84 Konrektoren oder Konrektorinnen § 85 Kanzler oder Kanzlerin § 85a Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern Kapitel 2 -Fachbereiche und Fakultäten - § 86 Fachbereiche § 87 Aufgaben des Fachbereichsrats § 88 Fachbereichsrat § 89 Dekanat § 90 Studienkommission § 91 Fakultät, abweichende Organisationsstruktur Kapitel 3 - Sonstige Organisationseinheiten - § 92 Wissenschaftliche Einrichtungen § 93 Institute § 94 (weggefallen) § 95 (weggefallen) Kapitel 4 § 96 Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek - § 96a Rechtsstellung § 96b Direktor oder Direktorin § 96c Aufgaben § 96d Haushalt § 96e (weggefallen) § 96f (weggefallen) Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen - § 97 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung § 98 (weggefallen) § 99 Wahlen § 100 Öffentlichkeit § 101 Beschlüsse § 102 (weggefallen) Teil VIII - Hochschulplanung - § 103 Hochschulentwicklungsplan § 104 Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan § 105 Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan § 105a Ziel- und Leistungsvereinbarungen Teil IX - Haushalt - § 106 Haushalt § 107 Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen § 108 Vermögens- und Haushaltswirtschaft § 109 Gebühren und Entgelte § 109a Verwaltungskostenbeitrag § 109b (weggefallen) Teil X - Genehmigung und Aufsicht - § 110 Genehmigungen § 111 Aufsicht Teil XI - Besondere Bestimmungen - § 112 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen § 113 Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen“ § 114 Staatliche Anerkennung § 115 (weggefallen) § 116 Ordnungswidrigkeit § 117 (weggefallen) Teil I Grundlagen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. (2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ führen. (3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. (4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung weder allein noch in einer Wortverbindung führen. § 2 Rechtsstellung (1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. (2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen. § 3 Satzungen Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben. § 4 Aufgaben (1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. Die Hochschulen bereiten die Studierenden durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. (2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind, von denen eine Professorin sein soll. (3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide. (4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20. Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung. (5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen. (6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. (6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide. (6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll. (7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen. (8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1. Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide. (9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. (10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden, Absolventen und Absolventinnen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen. (11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen. (11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen. (12) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner. § 5 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten und die in gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die Rektorin oder der Rektor, 2. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20, die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind, 3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3a. die Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher ausüben 4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 5. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 6. die Mitarb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.