Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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eiterinnen und Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21. Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses. (2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet. (3) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, 2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lektorinnen und Lektoren nach Absatz 1 Nummer 3a, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher wahrnehmen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 21 sowie die Doktorandinnen und Doktoranden, 3. die Studierenden, 4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet. (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen. § 5a Ombudsperson (1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen. (2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich. (3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend. § 5b Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung (1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten. (2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. (3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. (4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung. (5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung. (6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest. § 6 Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte (1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat oder dem Fakultätsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt. (2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr. (3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission. (4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen und struktureller Benachteiligung für Frauen in der Wissenschaft und beim Abbau von Unterrepräsentanz. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden. (5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entscheidung über die Angemessenheit treffen der Rektor oder die Rektorin und die Zentralen Frauenbeauftragten gemeinsam; bei Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat. (6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. (7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben Anspruch auf die angemessene personelle, räumliche und sachliche Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen. (8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. Ob und in welchem Umfang dezentrale Frauenbeauftragte von Dienstaufgaben entlastet werden, ist jeweils im Benehmen mit der Zentralen Frauenbeauftragten festzulegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich dezentrale Frauenbeauftragte sein. § 7 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung. Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend. (3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. (4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. (5) Die Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. § 7a Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Sie sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie haben anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien einzuhalten, sie müssen Plagiarismus jeder Art vermeiden und den Grundsatz des geistigen Eigentums wahren, die gesellschaftliche Relevanz ihrer Forschung sicherstellen sowie erforderliche Genehmigungen einholen. Alle an einer Hochschule Lehrenden sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre im Hinblick auf die Lehr- und Prüfungsinhalte, die Sicherstellung des geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebes und die Beratung der Studierenden verpflichtet. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. § 7b Zivilklausel Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden. § 8 Verwendung von Tieren (1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird. (2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Die Hochschulen berichten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1. (3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein und beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes, die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes, Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen. Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3, der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a, der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen. (4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen. (5) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. § 9 Selbstverwaltungsangelegenheiten Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 12 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft wahr. § 10 Staatliche Angelegenheiten (1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere: 1. die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel, 2. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen, 3. die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, 4. Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind, 5. die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten. (2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben 1. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, 2. bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, 3. bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12, 4. bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen. (3) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen. (4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gemäß § 111. Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4, 4a, 6a, 7, 8 und des § 71 nicht statt. § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind: 1. Zulassung 2. Immatrikulation 3. Rückmeldung 4. Beurlaubung 5. Exmatrikulation 6. Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung 7. Promotions- und Habilitationsverfahren 8. Durchführung von Praktika und Auslandssemestern 9. Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung 10. Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung 11. Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae 12. Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten 13. Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a 14. Hochschulstatistik 15. Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a 16. Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen 17. Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen 18. Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4. Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden, der Promovierenden und sich Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten. (2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen. (3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben - einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule, - der Staats- und Universitätsbibliothek, - der Studierendenschaft, - der Teilkörperschaften nach § 13a, - anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen, - des Studierendenwerks, - öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen, - der Stiftung für Hochschulzulassung oder - der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung. (4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere 1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist 2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung 3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten 4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen. Teil II Weiterentwicklung des Hochschulwesens § 12 Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit (1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen. (2) Führen Hochschulen einen od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.