Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f5699599-5551-467e-9e69-ed309c8fa10b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1060 Ausfertigungsdatum 13.11.2020 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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eistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor. Unterabschnitt 6 Bescheide Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bescheide  Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. (2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle. (3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. (4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend. (5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen. (6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Für die von der Hochschule erstellten Bescheide gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend. (7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist. Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und geändert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) und geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und geändert sowie Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. Für den Studiengang Pharmazie gelten folgende Maßgaben: 1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags findet keine Anwendung, 2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags können die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags berücksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung. Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Form und Frist des Zulassungsantrags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. (1) Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (2) § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3) Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu wählen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden. (4) Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge für denselben Studiengang, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (5) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen andere Bewerbungs- und Nachreichfristen durch Ordnung regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt § 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 desHochschulzulassungsgesetzes 2019 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 8 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist, 2 Prozent, 2. Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2 Prozent, für Fachhochschulstudiengänge 5 Prozent, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlosen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 7 Prozent, 4. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 3 Prozent. (2) Hinsichtlich der Auswahl nach Härtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 10 entsprechend. (3) Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 gilt § 12 entsprechend. (4) Hinsichtlich der Auswahl für ein Zweitstudium in der Quote nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. § 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt. (5) Die Plätze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten richtet sich nach Anlage 5. (6) Je gebildeter Quote nach Absatz 1 ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. (7) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. (8) Wer in den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können. (2) Im Auswahlverfahren nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 wird die Rangfolge durch die in Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittnote nach Satz 1. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. Der Nachteilsausgleich nach Satz 4 wird auf Antrag gewährt. § 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 finden Anwendung. (3) Sofern die Hochschule im Auswahlverfahren Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 berücksichtigt, zählen nur volle Semester vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Semester sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt wird. (4) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 werden in der Quote nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von mindestens zwei Unterquoten in § 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze gemäß Satz 1 anteilig auf die verbleibende Unterquote oder verbleibenden Unterquoten verteilt; nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus einer Unterquote werden anteilig in der verbleibenden Unterquote oder den verbleibenden Unterquoten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. (5) Im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bilden die Hochschulen in ihren Ordnungen eine Unterquote in Höhe von insgesamt mindestens 3,1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, 1. denen der Hochschulzugang gemäß § 2 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) geändert worden ist, auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist, 2. denen der Hochschulzugang gemäß § 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder 3. die gemäß § 5 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben. In diesen Fällen entfällt eine Beteiligung in den übrigen Quoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung im Sinne der §§ 6 und 7 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen keine oder eine geringere Quote in ihren Ordnungen treffen; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium erlassen. (6) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der für die Auswahlentscheidung in den Hauptquoten nach § 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird neuer Absatz 3, bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 4, bisheriger Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und gleichzeitig geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der Möglichkeit der Hochschulen gemäß § 10 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 30, 2. Auswahl für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 4, 3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, 4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, 5. Auswahl innerhalb der Quote nach § 8 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 2. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl nach Satz 1 Nummer 4. (2) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 4 entsprechend. (3) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. (4) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend. (5) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen oder die vom Verfahren nach § 5 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind, kann die Hochschule ein Nachrückverfahren durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie beabsichtigen, sich für den betreffenden Studiengang einzuschreiben, oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in § 24 Absatz 3 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie die Erklärung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben. § 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Nach Abschluss der Nachrückverfahren ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung durch Ordnung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, erhält sie oder er eine Zulassung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des Losverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den Fällen des § 26 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt § 14 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten die nachfolgenden Besonderheiten. (2) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (3) Die nach Absatz 2 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist. (4) Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 25 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. (5) Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, kann die Hochschule diese, soweit sie die Wartezeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 als Kriterium heranzieht, auch dann berücksichtigen, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.