Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f5699599-5551-467e-9e69-ed309c8fa10b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1060 Ausfertigungsdatum 13.11.2020 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden. (4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist, 2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit. (5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar 2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen nach Satz 2 verkürzt werden; dies gilt insbesondere für rein elektronische Zulassungsverfahren. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (7) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 30. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht einer erneuten Vorlage der für das Auswahlverfahren benötigten Unterlagen. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beteiligung am Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1, geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. (2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, 1. wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt, 2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist, 3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat, 4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz, 5. wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat. Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Quoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 414 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026, in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten: 1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin, b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie, c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin, d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin, 3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags 8,8 Prozent im Studiengang Medizin, 4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, 5 Prozent, 5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent. Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen: 1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze. Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen in der Quote nach Satz 1 Nummer 2 zu errechnenden Plätze werden abweichend von Satz 1 anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universitäten Bonn, Köln und Münster vergeben. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. (2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) Gebrauch gemacht hat, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens(Abarbeitungsreihenfolge) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 9 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt: 1. Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf), 2. Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium), 3. Auswahl in der Abiturbestenquote, 4. Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote, 5. Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen, 6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 19 bleibt unberührt. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in § 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote für die Auswahl nach Satz 2 Nummer 4 und 5. (2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. (3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit. Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind. (2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 und nach § 8 Absatz 2 der Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122) gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Absatz 1 Satz 2 zugegangen sein. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Die Hochschule kann bestimmen, dass die Ausschlussfristen für Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt werden. Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Hochschule kann ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. (2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält, 2. dem § 48 Absatz 10 Satz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes oder dem § 40 Absatz 8 Satz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (3) Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass innerhalb der Quote gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 für die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jeweils Unterquoten gebildet werden. Die Hochschulen können durch Ordnung bestimmen, dass im Sinne von Länderquotierungen Untergruppen (Länderproporz) gebildet werden können.  (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Auswahl für ein Zweitstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat; § 4 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unberührt. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1. (3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden. (2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor. Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach den folgenden Maßgaben: 1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los, 2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste). Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet. (2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer 1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und 2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat. Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde. (3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. (4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. (2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Auswahlquote der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. (2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt. (3) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung. (4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend. Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn 1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind, 2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder 3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird. (2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor. (3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Teilstudienplätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.