Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f5699599-5551-467e-9e69-ed309c8fa10b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1060 Ausfertigungsdatum 13.11.2020 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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), in Kraft getreten am 18. Mai 2021;  Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 nimmt die Hochschule am DoSV teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. (2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). (3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß den vorstehenden Regelungen für die Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los. Kapitel 3 Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester. (2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt. (3) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 12 zugelassen worden sind, 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben, 3. an Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren und 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind. (2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Ordnung nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber sowie nach gesundheitlichen, sozialen, familiären, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmen. In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. Darüber hinaus können die Hochschulen in diesen Fällen Gründe gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrags besonders berücksichtigen. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die 1. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 13 Absatz 1), 2. als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder 3. in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht, gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen. Hilfsweise entscheidet das Los. (3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). (4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 24 Absatz 3 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind. (5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. (6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los. (7) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 654 Eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 35 für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges im entsprechenden höheren Fachsemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los. Kapitel 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 414 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2026, in Kraft getreten am 3. Juli 2026. (1) Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021. Für die Studienplatzvergabe in früheren Semestern findet die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist, weiter Anwendung. (2) § 8 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 3. Juli 2026 geltenden Fassung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2026/2027. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) geändert worden ist, tritt zum 31. März 2021 mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2020/2021 außer Kraft.   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.