Sachsen

Sächsisches Naturschutzgesetz

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Quellenkennung: 12836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 8, S. 451 Fsn-Nr.: 653-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vom 6. Juni 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Verwirklichung der Ziele (zu § 2 BNatSchG) §   2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden (zu § 3 Abs. 2 BNatSchG) §   3 Vertragsnaturschutz (zu § 3 Abs. 3 BNatSchG) §   4 Begriffsbestimmungen (zu § 7 BNatSchG) §   5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BNatSchG) Teil 2 Landschaftsplanung §   6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG) §   7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 Abs. 3 BNatSchG) §   8 Zuständigkeiten Teil 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft §   9 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG) § 10 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen (zu § 15 BNatSchG) § 11 Ökokonto und Kompensationsflächenkataster (zu den §§ 16 und 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG) § 12 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen (zu § 17 BNatSchG) Teil 4 Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund § 13 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 BNatSchG) § 14 Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) § 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG) § 16 Biosphärenreservate (zu § 25 BNatSchG) § 17 Naturparke (zu § 27 BNatSchG) § 18 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG) § 19 Geschützte Landschaftsbestandteile (zu § 29 BNatSchG) § 20 Verfahren bei Unterschutzstellung (zu § 22 Abs. 2 und 3 BNatSchG) § 21 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG) § 21a Biotopvernetzung (zu § 21 Abs. 6 BNatSchG) Teil 5 Netz „Natura 2000“ § 22 Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (zu § 32 Abs. 4 BNatSchG) § 23 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen (zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG) Teil 6 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope § 24 Ermächtigungen (zu § 45 Abs. 7 Satz 4 und § 54 Abs. 7 BNatSchG) § 25 Zoogenehmigung (zu § 42 Abs. 5 BNatSchG) § 26 Tiergehege (zu § 43 Abs. 4 und 5 BNatSchG) Teil 7 Erholung in Natur und Landschaft § 27 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG) § 28 Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 BNatSchG) § 29 Zulässigkeit von Sperren in der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG) § 30 Durchgänge (zu § 59 BNatSchG) § 31 Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 62 BNatSchG) Teil 8 Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen § 32 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 Abs. 2 BNatSchG) § 33 Mitwirkungsrechte (zu § 63 BNatSchG) § 34 Rechtsbehelfe (zu § 64 BNatSchG) § 35 Unterstützung und Beauftragung von Naturschutzvereinigungen und Landschaftspflegeverbänden § 36 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz Teil 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 37 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis (zu § 65 Abs. 3 BNatSchG) § 38 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) § 39 Befreiungen (zu § 67 BNatSchG) § 40 Entschädigung und Härtefallausgleich (zu § 68 BNatSchG) § 41 Enteignung (zu § 68 Abs. 3 BNatSchG) Teil 10 Naturschutzbeirat, Naturschutzdienst, Aus- und Fortbildung § 42 Naturschutzbeiräte § 43 Naturschutzdienst § 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege § 45 Naturschutzfonds Teil 11 Organisation und Zuständigkeit § 46 Naturschutzbehörden § 47 Allgemeine Zuständigkeit § 48 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen Teil 12 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 49 Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG) § 50 Einziehung (zu § 72 BNatSchG) Teil 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften § 52 Übergangsvorschriften, sonstige Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Verwirklichung der Ziele (zu § 2 BNatSchG) (1) 1Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksichtigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und arbeiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. 2Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen. (2) 1Über § 2 Abs. 4 BNatSchG hinaus sollen für Naturschutz und Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt oder, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. 2Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel sollen der Freistaat Sachsen sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften für den Erwerb solcher Flächen, die im Privateigentum stehen, Finanzierungen bereitstellen. § 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden (zu § 3 Abs. 2 BNatSchG) 1§ 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. 2Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu dulden. 3Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger verbindlich.2 § 3 Vertragsnaturschutz (zu § 3 Abs. 3 BNatSchG) 1Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG hat die Naturschutzbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. 2Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie bei angemessenem Aufwand dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen. § 4 Begriffsbestimmungen (zu § 7 BNatSchG) Über § 7 BNatSchG hinaus gelten für dieses Gesetz folgende Begriffsbestimmungen: 1. Großvorhaben Vorhaben, für die eine Planfeststellung oder Plangenehmigung notwendig ist, oder immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, 2. Dauergrünland Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (Wiese oder Weide) und weitgehend geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern und Kräutern gebildet wird, 3. Flächennaturdenkmal Naturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG und § 18 mit einer flächenhaften Ausdehnung bis zu fünf Hektar, 4. Landschaftsstrukturelemente kleinräumige flächenhafte, punkt- oder linienförmig verteilte Elemente, die sich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden, von diesen eingeschlossen sind oder diese randlich abgrenzen und die als Lebensstätte oder der Ausbreitung oder Wanderung von Arten der Agrarlandschaft dienen wie beispielsweise Saumstrukturen, Trittsteinbiotope, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Ackerrandstreifen, Tümpel, Gräben und Steinrücken. § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 BNatSchG) (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Umbruch von Dauergrünland zu unterlassen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird die gute fachliche Praxis in der Forst- und Fischereiwirtschaft durch die Vorschriften des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), in der jeweils geltenden Fassung, und des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt. Teil 2 Landschaftsplanung § 6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG) (1) 1Die Grundlagen und die Inhalte der Landschaftsplanung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG) sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. 2Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln. (2) 1Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. 2Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt. (3) 1Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in Verwaltungsverfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. 2Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen. (4) 1Der Landesentwicklungsplan gemäß § 3 SächsLPlG übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. 2Die Regionalpläne gemäß § 4 SächsLPlG übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. § 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne (zu § 11 Abs. 3 BNatSchG) 1Über § 11 Abs. 3 BNatSchG hinaus sind, soweit geeignet, die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 3 BNatSchG als Darstellung in den Flächennutzungsplan oder als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. 2Abweichungen sind zu begründen. § 8 Zuständigkeiten (1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger. (2) 1Für das Gebiet jeder Planungsregion obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. 2Dabei sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 BNatSchG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. 3Die Darstellung nach § 6 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde. 4Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird. (3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden. (4) 1Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. 2Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung. Teil 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 9 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG) (1) Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sind insbesondere: 1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, 2. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 [BGBl. I S. 1509] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), 3. selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt, 4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 kV oder mehr ausgelegt sind), Wasserkraftanlagen, 5. der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation, 6. das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen, 7. Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können, 8. die Umwandlung von Wald, 9. der Umbruch von Dauergrünland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserspiegel, auf Moorstandorten oder auf einer Grundfläche von mehr als 5 000 m², 10. die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen. (2) Über § 14 Abs. 2 und 3 BNatSchG hinaus gelten Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie an Gewässern, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes und an Straßen in der Regel nicht als Eingriff. § 10 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen (zu § 15 BNatSchG) (1) Über § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG hinaus sind Suchraum für Ersatzmaßnahmen bei Großvorhaben auch die Planungsregionen im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsLPlG und die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet. (2) 1Bei Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) durch eine dritte Person, muss diese der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. 2Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar. 3Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet. 4Voraussetzung ist, dass die dritte Person nach § 7 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung – SächsÖKoVO) vom 2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, von der obersten Naturschutzbehörde beauftragt ist. 5Die Übertragung der Kompensationsverpflichtung auf die dritte Person hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung aufzunehmen oder durch die zuständige Behörde zu genehmigen. 6Die Regelungen dieses Absatzes finden auch Anwendung auf Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. (3) Der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger eines Vorhabens, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für das eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, hat nachzuweisen, dass Ökokontomaßnahmen im Sinne § 11 Abs. 1 oder von den nach § 7 Abs. 2 SächsÖKoVO Beauftragten durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die geeignet und wirtschaftlich angemessen sind, für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht verfügbar sind, soweit dies im Rahmen der für den Vorhabensträger geltenden Vorschriften möglich ist. (4) 1Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 BNatSchG ist die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für die Verursacherin oder den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. 2Sie ist an den Naturschutzfonds (§ 45) zu leisten. 3Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ersatzzahlung sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung. 4In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.3 § 11 Ökokonto und Kompensationsflächenkataster (zu den §§ 16 und 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG) (1) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 BNatSchG steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG erfüllen ganz oder teilweise als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen (Ökokonto). 2Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist. 3§ 10 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung in dem Maße des Eigenanteils erfolgen. (2) 1Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG (Kompensationsflächenkataster) kann auch Angaben über die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. 2In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich. (3) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung das Nähere 1. zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff, 2. zum Kompensationsflächenkataster, die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster.4 § 12 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen (zu § 17 BNatSchG) (1) 1Über § 17 Abs. 1 BNatSchG hinaus sind die zur Durchführung von § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. 2Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. 3Sofern durch ein Vorhaben der Gewinnung von Bodenschätzen, das nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen. (2) Die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene ist in den mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden Verfahren auch zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie für die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. (3) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG. (4) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes durchgeführt werden sollen, findet § 17 Abs. 1 BNatSchG für die Planaufstellung entsprechende Anwendung. (5) 1Bei größeren oder lang andauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen, beispielsweise Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne, erforderlich. 2Die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes kann von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. (6) 1Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.