Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 36 vom 28.10.2025, Seiten 569 – 590, Größe: 740 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-28

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569 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 36 DIENSTAG, DEN 28. OKTOBER 2025 Tag Inhalt Seite 7. 10. 2025 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569 14. 10. 2025 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 221-20 14. 10. 2025 Verordnung zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten . . . . . . . . . . . . . 571 neu: 2030-1-100, neu: 2030-1-101, 2030-1-1, 2030-1-2, 2030-1-10, 2030-1-20, 2030-1-28, 2030-1-32, 2030-1-47 14. 10. 2025 Fünfundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581 15. 10. 2025 Verordnung über die elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (EAktfSteuerStrafBußVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582 neu: 3120-22 15. 10. 2025 Neunundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583 21. 10. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Wandsbek Markt II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584 707-3-1 22. 10. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 97 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 7. Oktober 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Sonntagsöffnung am 2. November 2025 Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veran- bis 31 und 35, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, staltung „Harburg hat Platz für Kultur“ geöffnet sein. 9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt. 570 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 7. Oktober 2025. Das Bezirksamt Harburg Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ Vom 14. Oktober 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Akademie „(1) Dem Kuratorium gehören an: der Wissenschaften in Hamburg“ vom 28. Dezember 2004 a) die oder der Präses der für Wissenschaft zuständigen (HmbGVBl. S. 504), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert: b) bis zu weitere fünf Persönlichkeiten aus Wissen- 1. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Einrichtung“ durch das schaft, Politik, Wirtschaft und Kultur. Wort „Weiterentwicklung“ ersetzt. Die oder der Präses kann eine Vertreterin oder einen 2. § 4 wird wie folgt geändert: Vertreter benennen, die oder der an ihre oder seine Stelle 2.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl tritt. Die Benennung der Vertretung kann auch auf „100“ ersetzt. bestimmte Zeit erfolgen.“ 2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „70.“ durch die Textstelle 4.2.1 Hinter dem Wort „Mitglieder“ wird die Textstelle „nach „75.“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b“ eingefügt. 2.2.2 Satz 4 wird gestrichen. 4.2.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Sie werden von der 3. In § 8 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „zwei“ durch oder dem Präses der für Wissenschaft zuständigen die Textstelle „mindestens zwei, höchstens drei“ ersetzt. Behörde berufen.“ 4. § 9 wird wie folgt geändert: 5. § 13 wird aufgehoben. 4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 6. § 14 wird § 13. Ausgefertigt Hamburg, den 14. Oktober 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 571 Verordnung zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten Vom 14. Oktober 2025 Artikel 1 § 27 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Verordnung Beamten über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung – Abschnitt 5 BeurtVO) Besondere Regelungen Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen § 28 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 § 29 Staatsanwältinnen, Staatsanwälte (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: § 30 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung Inhaltsübersicht § 31 Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfah- ren für die Qualifizierungsmaßnahme Masterstudiengang Abschnitt 1 Public Management Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 6 §   1 Gegenstand Übergangs- und Schlussbestimmungen §   2 Geltungsbereich § 32 Verwaltungsvorschriften §  3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurtei- lung § 33 Datenverarbeitung Abschnitt 2 § 34 Übergangsbestimmungen Beurteilungsarten §   4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen Abschnitt 1 §   5 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht Allgemeine Bestimmungen §   6 Regelbeurteilungen §   7 Beurteilungsgespräche §1 §   8 Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen Gegenstand und Beurteilungsgesprächen §   9 Anlassbeurteilungen Diese Verordnung regelt die Beurteilung der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Beamtinnen Abschnitt 3 und Beamten (dienstliche Beurteilung). Form und Verfahren §2 § 10 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen § 11 Erst- und Zweitbeurteilung Geltungsbereich § 12 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 HmbBG. § 13 Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte auf geteilten (2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die Arbeitsplätzen einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen § 14 Beurteilungszeitraum und Beamte, die gemäß § 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgeset- zes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am § 15 Beurteilungsverfahren 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden, § 16 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter nicht anzuwenden. § 17 Bestätigung der letzten Beurteilung (3) Regelungen in besonderen Verordnungen gemäß § 10a § 18 Berichtigung Absatz 5 Satz 2 HmbBG über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in bestimmten Laufbahnen oder Abschnitt 4 Laufbahnzweigen gehen den Bestimmungen dieser Verord- Urteile nung vor. § 19 Beurteilungsmaßstab (4) Auf Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbe- § 20 Beurteilungskriterien amte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 HmbBG sind die Bestim- mungen dieser Verordnung und der gegebenenfalls einschlägi- § 21 Einzelurteile gen Verordnungen für besondere Laufbahnen oder Laufbahn- § 22 Gesamturteile zweige nach Absatz 3 anzuwenden, soweit nicht die nach den § 23 Bildung des Gesamturteils I Gesetzen zur Errichtung der der Aufsicht der Freien und § 24 Bildung des Gesamturteils Führung Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständigen Organe § 25 Bildung des Gesamturteils II gemäß § 10a Absatz 5 Satz 3 HmbBG abweichende Regelungen § 26 Potenzialeinschätzungen erlassen haben. 572 Dienstag, den 28. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 36 §3 §6 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilung Regelbeurteilungen (1) Eine Regelbeurteilung ist vier Jahre nach der letzten (1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aus- Anlass- oder Regelbeurteilung zu erstellen (Regelbeurteilungs- sagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche zeitraum). Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachge- (2) Liegen zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums rechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instru- (§ 14) einer Regelbeurteilung und dem voraussichtlichen Ein- ment der Personalführung und Personalentwicklung und bein- tritt der bzw. des zu Beurteilenden in den Ruhestand oder haltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung ihrem bzw. seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem (Potenzialeinschätzung). Dienst aus einem anderen Grund weniger als zwölf Monate, so kann im Einvernehmen zwischen der bzw. dem Beurteilten (2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden und den Beurteilenden auf die Regelbeurteilung verzichtet Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein. werden. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf nie- mand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identi- (3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen tät, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen, und Beamte nach § 37 HmbBG erhalten keine Regelbeurtei- weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinde- lung. rung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt §7 oder benachteiligt werden. Beurteilungsgespräche Abschnitt 2 (1) Erstbeurteilende haben im Vorfeld einer Regelbeurtei- lung mindestens einmal ein leistungsbezogenes Personal­ Beurteilungsarten gespräch mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu führen (Beur- teilungsgespräch). Das Beurteilungsgespräch soll regelhaft ein §4 Jahr vor der nächsten fälligen Regelbeurteilung geführt wer- System von Regel- und Anlassbeurteilungen den. (1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu (2) Die bzw. der zu Beurteilende kann zu dem Beurteilungs- gespräch ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehinder- beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu tenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleich- beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht stellungsbeauftragten hinzuziehen. (Anlassbeurteilung). (3) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beurteilungsgespräch (2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die zu führen ist, bereits gemäß § 6 Absatz 2 vereinbart worden, auf Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von § 3 Absatz 1 die Regelbeurteilung zu verzichten, so entfällt das Beurtei- gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach lungsgespräch. den gleichen Maßstäben erstellt. §8 (3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind das Beurtei- lungsgespräch (§ 7) sowie der Beurteilungsbeitrag und die Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen Leistungseinschätzung Dritter (§ 5 Satz 4, § 16). und Beurteilungsgesprächen (1) Eine Regelbeurteilung kann in begründeten Ausnahme- §5 fällen hinausgeschoben werden, wenn die Abgabe einer Be­urteilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist Ausnahmen von der Beurteilungspflicht insbesondere der Fall, wenn die oder der Erstbeurteilende oder Zeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitrau- mes (§ 14) längere Zeit abwesend oder nicht im Dienst war 1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder oder ist. Fällt der Hinderungsgrund weg, ist die Beurteilung aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwe- unverzüglich nachzuholen. Abweichend hiervon kann im Ein- send sind, vernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden die Beurteilung um höchstens weitere sechs Monate hinausgeschoben werden. 2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer ande- ren Einrichtung zugewiesen sind, (2) Ist eine Regelbeurteilung aus anderen Gründen unter- blieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienst- (3) Der Beurteilungszeitraum (§ 14) kann in den Fällen der aufgaben erledigen, Absätze 1 und 2 verlängert werden. sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beur- (4) Für das Hinausschieben und Nachholen eines Beurtei- laubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige lungsgesprächs gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom §9 Hundert (v. H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Anlassbeurteilungen Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienst- herr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 16, so kann der Eine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzuferti- Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen gen: sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen 1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu Beurteilung nach einer der Nummern 2 bis 10 zu erstellen nehmen. ist, HmbGVBl. Nr. 36 Dienstag, den 28. Oktober 2025 573 2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erst- nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbah- und Zweitbeurteilenden, nen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten 7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages bezie- (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), hungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, Beurteilung gemäß § 16 einen Hinweis hierauf, 579), 8. im Falle einer Regelbeurteilung die Bestätigung, dass das 3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamten- Beurteilungsgespräch gemäß § 7 durchgeführt wurde, rechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 HmbBG, 9. die Beschreibung der Aufgaben der bzw. des zu Beurteilen- den sowie etwaige beurteilungsrelevante Besonderheiten, 4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförde- rungserprobung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO, 10. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§ 20 und 21, 5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, es sei denn, die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung ist noch hinreichend 11. das Gesamturteil I gemäß § 23 sowie dessen Begründung, aussagekräftig; eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.