Sachsen

Landeswahlordnung

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Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) Vom 20. April 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024 Auf Grund des § 52 des Sächsischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Wahlorgane § 1 Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter § 2 Bildung der Wahlausschüsse § 3 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 4 Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstand § 5 Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstand § 6 Beweglicher Wahlvorstand § 7 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld § 8 Geldbußen Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlbezirke § 9 Allgemeine Wahlbezirke § 10 Sonderwahlbezirke Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis § 11 Führung des Wählerverzeichnisses § 12 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 13 Eintragung bei Wohnungswechsel § 14 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde § 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis § 16 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 17 Wahlbenachrichtigung § 18 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis § 19 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde § 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 21 Abschluss des Wählerverzeichnisses Unterabschnitt 3 Wahlscheine § 22 Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen § 23 Wahlscheinanträge § 24 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen § 25 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 26 Sperrvermerk im Wählerverzeichnis § 27 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge, Stimmzettel § 28 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 29 Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln § 30 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, voneinander abweichende Erklärungen der Vertrauenspersonen § 30a Besondere Anforderungen an Kreiswahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sächsischen Wahlgesetzes § 31 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter § 32 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 33 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses § 34 Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge § 35 Inhalt und Form der Landeslisten § 36 Vorprüfung der Landeslisten durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter § 37 Zulassung der Landeslisten § 38 Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten § 39 Stimmzettel, Wahlumschläge Unterabschnitt 5 Wahlräume, Wahlzeit § 40 Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurne § 41 Wahlzeit § 42 Wahlbekanntmachung der Gemeinde § 43 Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben Abschnitt 3 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 44 Ausstattung des Wahlvorstandes § 45 Eröffnung der Wahlhandlung § 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum § 47 Stimmabgabe § 48 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson § 49 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheines § 50 Schluss der Wahlhandlung Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen § 51 Stimmabgabe mit Wahlschein in Sonderwahlbezirken § 52 Stimmabgabe mit Wahlschein vor beweglichem Wahlvorstand § 53 Briefwahl Abschnitt 4 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 55 Zählung der Wählerinnen und Wähler sowie Stimmen § 56 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 57 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 58 Wahlniederschrift § 59 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 60 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 61 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 62 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 63 Ermittlung und Feststellung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet § 64 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse § 65 Prüfung der Wahl durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter Abschnitt 5 Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern § 66 Nachwahl § 67 Wiederholungswahl § 68 Ersatzwahl § 69 Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern Abschnitt 6 Wahlstatistische Auszählungen § 70 Wahlstatistische Auszählungen § 71 Durchführende Stellen § 72 Kommunalstatistiken § 73 Veröffentlichung der Ergebnisse Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 74 Öffentliche Bekanntmachungen § 75 Zustellungen, Schriftform, Fristen § 76 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken § 77 Sicherung der Wahlunterlagen § 78 Vernichtung von Wahlunterlagen Anlagen Anlage Titel Anlage 1 Wahlbenachrichtigung Anlage 2 Wahlscheinantrag Anlage 2A Bekanntmachung der Gemeinde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Anlage 3 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses Anlage 4 Wahlschein Anlage 5 Wahlumschlag für die Briefwahl Anlage 6 Wahlbriefumschlag Anlage 7 Merkblatt zur Briefwahl Anlage 8 Kreiswahlvorschlag Anlage 9 Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 10 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten Anlage 10A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Direktkandidatin oder des Direktkandidaten Anlage 11 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) Anlage 12 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge Anlage 13 Landesliste Anlage 14 Zustimmungserklärung für Bewerberinnen und Bewerber einer Landesliste und Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 15 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste Anlage 15A Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste Anlage 16 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) Anlage 17 Stimmzettel Anlage 17A Wahlbekanntmachung der Gemeinde Anlage 18 Schnellmeldung Anlage 19 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk Anlage 20 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse Anlage 21 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Anlage 22 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Anlage 23 Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Abschnitt 1 Wahlorgane § 1 Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. (2) Das Staatsministerium des Innern macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse vor jeder Wahl im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt. § 2 Bildung der Wahlausschüsse (1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes. 2Diese sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen. (2) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen sowie organisierte Wählergruppen mit erheblichem Direktstimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden. (3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. § 3 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig. (2) 1Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf die Regelung des Absatzes 1 hin. 3Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu geben. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (3) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. 2Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 3Über das Ergebnis jeder Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 4 Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstand (1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter zu berufen. (2) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 4Sie kann die Bestellung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher übertragen. (3) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Wahlhandlung auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hingewiesen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) 1Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. 2Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. (5) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. 2Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. (6) 1Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (7) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig 1. während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, 2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. 3Sie sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf ihre Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hinzuweisen.2 § 5 Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstand Für die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie die Briefwahlvorstände gilt § 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. 2. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen. 3. 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf die Pflichten gemäß § 9 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. 2Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. 3Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes betraute Gemeinde oder der jeweilige Landkreis diese Aufgaben wahr. 4. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig a) bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 61 Absatz 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, b) bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 61 Absatz 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, anwesend sind. § 6 Beweglicher Wahlvorstand 1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. § 7 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld (1) 1Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Werden sie außerhalb ihres Wohnortes tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. (2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. § 8 Geldbußen 1Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die betroffene Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. 2Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen. Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl Unterabschnitt 1 Wahlbezirke § 9 Allgemeine Wahlbezirke (1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. 3Die Gemeinde bestimmt, wie viele und welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. (4) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. 2Sie oder er bestimmt, welche Gemeinde die Wahl durchführt. § 10 Sonderwahlbezirke 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. 3Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend. Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis § 11 Führung des Wählerverzeichnisses (1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken erstellt werden. 4Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirkes an. (2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Wählerverzeichnisses aufgenommen werden. (3) Die Wählerverzeichnisse können getrennt nach Geschlechtern oder Altersgruppen angelegt werden, wenn die Wahlergebnisse zu amtlichen statistischen Zwecken entsprechend getrennt ermittelt werden sollen.3 § 12 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (1) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, 2. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im Freistaat Sachsen eingetragen ist, 3. für eine Justizvollzugsanstalt oder eine entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten. 2Welche von mehreren Wohnungen einer oder eines Wahlberechtigten die Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes. (2) Auf Antrag werden in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben. (3) 1Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren. (4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 11 des Sächsischen Wahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 12 des Sächsischen Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.4 § 13 Eintragung bei Wohnungswechsel 1Verlegen Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ab dem Stichtag ihre Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleiben sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren. § 14 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde 1Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 19 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. § 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 12 Absatz 1 Nummer 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde, 2. § 12 Absatz 1 Nummer 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde, 3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde, 4. § 12 Absatz 2 die Gemeinde, in der die oder der Wahlberechtigte den Antrag stellt, 5. § 12 Absatz 3 die Gemeinde, in der sich die oder der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat. § 16 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (1) 1Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.