Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 16 vom 19.05.2026, Seiten 139 – 144 , Größe: 275 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-19

Quellenkennung: gazette-2026-016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rechtzeitig vornimmt, ohne gemäß gelten entsprechend. Von der Registrierungspflicht aus- § 13 Absatz 7 Satz 2 von der Anzeigepflicht genommen sind die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben befreit zu sein, a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Unterkünfte und damit insbesondere Hotels, Gasthöfe 11. einer Anweisung nach § 13 Absatz 11 in Ver- und Pensionen.“ bindung mit Artikel 6 Absatz 11 der Verord- nung (EU) 2024/1028 nicht nachkommt, d) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Hinter der Textstelle „ermöglicht,“ wird die Text- 12. einer Aufforderung nach Artikel 6 Absatz 2 der stelle „außerhalb einer Online-Plattform im Sinne Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) mit § 13 Absatz 5 Satz 5 nicht oder nicht frist- 2024/1028“ eingefügt. gemäß nachkommt, bb) Die Textstelle „Absatz 8 oder“ wird gestrichen. 13. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3, 4 e) Es wird folgender Absatz 11 angefügt: oder 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Ver- bindung mit § 13 Absatz 5 Satz 5, das Angebot „(11) Wird eine Einheit auf einer Online-Plattform für oder die Angebote zu entfernen oder den die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ohne eine Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht Wohnraumschutznummer oder mit einer ungültigen unverzüglich nachkommt, oder missbräuchlich verwendeten Wohnraumschutz- nummer angeboten oder beworben, kann die zuständige 14. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 4 der Behörde die Anbieter von Online-Platt­formen für die Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung kurzfristige Vermietung von Unter­künften nach Arti- mit § 13 Absatz 5 Satz 5, Informationen vorzu- kel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 anwei- legen, nicht nachkommt.“ sen, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu entfernen.“ b) In Absatz 4 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Textstelle „Digitale-Dienste-Gesetzes, die keine f) Es wird folgender Absatz 12 angefügt: Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der „(12) Die zuständige Behörde nimmt die Wohnraum- Verordnung (EU) 2024/1028 sind,“ ersetzt. schutznummer in ein öffentliches Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 auf. 7. § 15a wird wie folgt geändert: Eine Wohnraumschutznummer wird auf Antrag des a) In der Überschrift wird das Wort „Informationspflich- Gastgebers aus dem Register entfernt oder von Amts ten“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt. wegen, wenn die Voraussetzungen für Erteilung und Nutzung der Wohnraumschutznummer entfallen sind. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Wohnraumschutznummer erlischt, wenn sie auf „(1) Die nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buch- Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt wird. stabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 empfangenen Die im Registrierungsverfahren übermittelten Informa- Daten werden nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchsta- tionen, Unterlagen und Belege werden in sicherer Weise ben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten und nur für einen Zeitraum aufbewahrt, der für die Iden- Zwecken verarbeitet. Die nach Artikel 5 der Verordnung tifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens (EU) 2024/1028 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 vom für 18 Monate, nachdem der Gastgeber gemäß Satz 2 die Gastgeber bereitgestellten Daten werden nur für die Entfernung aus dem Register beantragt hat.“ Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der 4. In § 13a Absatz 4 wird hinter dem Wort „Gesetzes“ die Text- Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Zugang stelle „sowie der Verordnung (EU) 2024/1028“ ein­gefügt. zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurz- 5. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Durchschrift“ durch fristigen Vermietung von Unterkünften ver­arbeitet.“ die Wörter „schriftliche oder elektronische Kopie“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt geändert: aa) Die Textstelle „§ 38“ wird durch die Textstelle „§§ 34 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: und 38“ ersetzt. aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung: bb) Die Textstelle „Absätze 5, 8 und 9“ wird durch die „7. entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 auch in Verbin- Textstelle „Absätze 5 und 9“ ersetzt. dung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 Auskünfte oder Informationen nicht, 8. § 18 wird aufgehoben. 144 Dienstag, den 19. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 16 §2 §3 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Inkrafttreten Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgi- § 1 Nummer 2 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar 2027 schen Wohnraumschutzgesetzes in der nunmehr geltenden in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Mai 2026 in Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 8. Mai 2026. Der Senat Zwölfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung Vom 12. Mai 2026 Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezem- ber 2025 (HmbGVBl. S. 775), wird verordnet: §1 11. März 2026 (BGBl. I Nr. 66 S. 1, 18), in der jeweils gelten- den Fassung erhoben.“ Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 2. In Anlage 2 Nummer 2.17 wird die Textstelle „Nummern (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 2.17.1 und 2.17.2.5“ durch die Textstelle „Nummern 2.17.1 (HmbGVBl. S. 789, 802), wird wie folgt geändert: bis 2.17.2.5“ ersetzt. §2 1. In Anlage 1 erhält Nummer 13.2.1 folgende Fassung: Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Ver- „13.2.1  Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 54 ordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzu- Absatz 2 EnWG werden Gebühren und Auslagen wenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, nach der Energiewirtschaftskostenverordnung vom die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am werden, ist das neue Recht anzuwenden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. Mai 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.