Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 16 vom 19.05.2026, Seiten 139 – 144 , Größe: 275 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-19

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139 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 16 DIENSTAG, DEN 19. MAI 2026 Tag Inhalt Seite 8. 5. 2026 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters 139 neu: 315-25 8. 5. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 2133-1 12. 5. 2026 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 202-1-34 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 8. Mai 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem in der Zeit vom 17. März 2026 bis 2. April 2026 unter- zeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absätze 2 und 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 8. Mai 2026. Der Senat 140 Dienstag, den 19. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 16 Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für den Rechtsstaat, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2024 (1) Die Führung des Binnenschiffsregisters und des See- Nr. 51, S. 3/HmbGVBl. 2024, S. 153) bleiben unberührt. schiffsregisters (im Folgenden: Schiffsregister) sowie des Schiffsbauregisters nach der Schiffsregisterordnung in der (6) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa- S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom tisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird Hamburg geltenden Bestimmungen geführt. für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkten dem Amtsgericht Artikel 2 Hamburg übertragen. (1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledig- (2) Die Führung des beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort ten Anträge und Verfahren bei den Schiffsregistern und geführten Seeschiffsregisters im Sinne des Absatz 1 wird dem Schiffsbauregistern des Landes Nordrhein-Westfalen ein- Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des Inkrafttretens dieses schließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe Staatsvertrages übertragen. und Schiffsbauwerke bezogenen Anträge und Verfahren ab den (3) Die Führung der beim Amtsgericht Minden sowie beim in Artikel 1 Absatz 2 und 3 jeweils bestimmten Zeitpunkten Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführten Binnenschiffsregis- zuständig. ter und Schiffsbauregister im Sinne des Absatz 1 wird dem (2) Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach Artikel 1 Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des dritten auf das Inkraft- Absatz 2 bis 4 geschlossenen Registerblätter und die dazugehö- treten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats, des- rigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Minden sen Zahl mit dem Tag des Inkrafttretens übereinstimmt, oder, und Duisburg-Ruhrort. Im Übrigen richtet sich die Abwick- wenn es einen solchen Tag nicht gibt, dem ersten Tag des vier- lung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung ten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung Kalendermonats übertragen, nicht jedoch vor dem 15. Februar der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I 2027. S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Geset- (4) Die Führung des aufgrund des Staatsvertrages zwischen zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist. den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Füh- Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht Hamburg rung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe und vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NW 1953 S. 319/GVBl. Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Minden. 1953 S. 125) beim Amtsgericht Minden geführten Binnen- (3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen schiffsregisters für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromge- Registerblätter gemäß § 59 der Verordnung zur Durchführung biets der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der sind, und des Schiffsbauregisters für Schiffsbauwerke, deren Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebiets liegt, wird Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die zu dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt dem Amtsgericht zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022 Hamburg übertragen. (HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils (5) Der vom 21. März 2023 bis 23. Mai 2023 unterzeichnete geltenden Fassung, durch Umschreibung, Neufassung oder Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffs­ Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Han- bauregister überführt. sestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und Artikel 3 des Schiffsbauregisters (GVBl. 2023 S. 599, 600/HmbGVBl. 2023, S. 247, 248) und der am 8. Mai 2024 und 21. Mai 2024 Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, darauf unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters HmbGVBl. Nr. 16 Dienstag, den 19. Mai 2026 141 1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung Beziehung beendet werden soll. Werden nur einzelne Vertrags- von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und verhältnisse gekündigt, bleiben die anderen hiervon unbe- 2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden rührt. Die Erklärung der Kündigung ist den hiervon nicht Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt wer- betroffenen Ländern durch das kündigende Land unverzüg- den. lich anzuzeigen. Artikel 4 Artikel 6 Das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Nordrhein-Westfalen und die Freie und Han- Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika­ sestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichs- tionsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und ansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Freie und Hansestadt Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Hamburg teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Ver- mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die fahren. Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht Artikel 5 jedoch vor dem 15. November 2026. (1) Dieser Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre. Artikel 7 (2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils auto- matisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem Das Land Hessen und das Land Nordrhein-Westfalen ver- der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf einbaren, dass der Staatsvertrag zwischen den Ländern Nord- der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündi- rhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnen- gung des Landes Hessen oder des Landes Nordrhein-West­ schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 20. Fe- falen ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu bruar/11. März 1953 (GV. NW 1953 S. 319/GVBl. 1953 S. 125) erklären; die Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg an dem Tag außer Kraft tritt, an dem die Übertragung auf das ist gegenüber dem Land zu erklären, mit dem die vertragliche Amtsgericht Hamburg gemäß Artikel 1 Absatz 4 erfolgt. Für das Land Hessen Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg der Ministerpräsident, Hamburg, den 17. März 2026 vertreten durch den Minister der Justiz und für den Anna Gallina Rechtsstaat Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Wiesbaden, den 30. März 2026 Christian Heinz Für das Land Nordrhein-Westfalen der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister der Justiz Düsseldorf, den 2. April 2026 Benjamin Limbach 142 Dienstag, den 19. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 16 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes Vom 8. Mai 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 c) Die Absätze 5 bis 9 erhalten folgende Fassung: Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes „(5) In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ein Regis­ Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März trierungsverfahren gemäß Artikel 3 Nummer 8 der 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 23. Oktober 2018 ­Verordnung (EU) 2024/1028. Gastgeber im Sinne von (HmbGVBl. S. 349), wird wie folgt geändert: Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sind dazu verpflichtet, das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Registrierungsnummer (Wohnraumschutz- a) Im Eintrag zu § 15a wird das Wort „Informationspflich- nummer) für die kurzfristige Vermietung von Unter- ten“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt. künften bei der zuständigen Behörde zu nutzen. Sie b) Der Eintrag zu § 18 erhält folgende Fassung: „§ 18 (auf- haben die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der gehoben)“. Verordnung (EU) 2024/1028 vorzulegen. Die zuständige 2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Behörde kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Ver- ordnung (EU) 2024/1028 verlangen, dass den übermit- a) Satz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung: telten Informationen geeignete Belege beigefügt werden „1. die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für ausschließlich gewerbliche oder berufliche (EU) 2024/1028 eine Kopie der Genehmigung nach § 10 ­Zwecke,“. in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder b) In Satz 4 wird die Textstelle „Findet die Nutzung des einen eindeutigen Verweis darauf verlangen. Die einge- Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Haupt- reichten Informationen, Unterlagen und Belege können wohnung des Nutzungsberechtigten statt und beträgt durch die zuständige Behörde überprüft werden; in die- weniger als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche“ sem Zusammenhang stehen ihr sämtliche Rechte aus durch die Wörter „Beschränkt sich die Nutzung des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 zu. Gemäß Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Haupt- Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 hat wohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht der Gastgeber eine Veränderung der durch die bereit­ Wochen innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt. gestellten Informationen und Unterlagen belegten Situation unverzüglich über das Registrierungsportal ­ c) Satz 5 erhält folgende Fassung: „Findet die Nutzung des mitzuteilen. Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Haupt- (6) Die zuständige Behörde teilt dem Gastgeber automa- wohnung des Nutzungsberechtigten statt, wird dabei tisch und unverzüglich eine Wohnraumschutznummer aber der Wohnraum nicht an wechselnde Nutzer zum mit, wenn er die Informationen und Belege nach Ab- Zwecke einer nur vorübergehenden Nutzung überlassen satz 5 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absätze und beträgt die anders genutzte Fläche weniger als 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorgelegt hat. 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche, so liegt eben- Die Wohnraumschutznummer kann vollständig durch falls keine Zweckentfremdung im Sinne ­dieses Gesetzes automatische Einrichtungen mitgeteilt werden. Gastge- vor.“ ber haben die vergebene Wohnraumschutznummer für 3. § 13 wird wie folgt geändert: die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn eine a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „Telemediengeset- Einheit gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung zes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geän- (EU) 2024/1028 zum Zwecke der kurzfristigen Vermie- dert am 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), in der jeweils tung angeboten oder beworben wird. Sie haben bei geltenden Fassung“ durch die Textstelle „Digitale- ­ Angeboten über Online-Plattformen im Sinne von Arti- Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 kel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 diesen S. 1), zuletzt geändert am 25. März 2026 (BGBl. I Nr. 81 gegenüber anzugeben, ob ein Registrierungsverfahren S. 1, 101), in der jeweils geltenden Fassung, die keine Anwendung findet und bei Zutreffen auch die für die Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 jeweilige Einheit vergebene Wohnraumschutznummer der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parla- anzugeben. ments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhe- (7) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wech- bung und den Austausch von Daten im Zusammenhang selnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angeleg- mit Dienstleistungen der kurzfristigen ­Vermietung von ten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem 2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024) sind“ jeweils spätestens bis zum Ende des auf den Beginn der ersetzt. Überlassung folgenden Monats anzuzeigen. Die Anzei- b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Beendi- gepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die ­Nutzung über gung des Leerstehenlassens haben die Verfügungs­ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Num- berechtigten der zuständigen Behörde unter Angabe des mer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 gebucht wurde. Datums der Beendigung des Leerstehenlassens unver- (8) Von der Erteilung einer Wohnraumschutznummer züglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.“ unberührt bleibt die Pflicht zur Durchführung eines HmbGVBl. Nr. 16 Dienstag, den 19. Mai 2026 143 Genehmigungsverfahrens nach § 10 in Verbindung mit nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder § 9 Absätze 1 und 2. Unterlagen nicht oder nicht vollständig vor- (9) Wer einer Registrierungspflicht nach Absatz 5 nicht legt,“. unterliegt und unter Nutzung eines digitalen Dienstes bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung: oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Über- „9. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 oder 4 auch in Ver- lassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum bindung mit § 13 Absatz 9 die Wohnraum- nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden schutznummer nicht, nicht richtig oder nicht oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen vollständig oder eine ungültige, falsche oder Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzu- gefälschte Wohnraumschutznummer angibt,“. kommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räu- men anbietet oder bewirbt, hat das Registrierungsver- cc) Es werden folgende Nummern 10 bis 14 angefügt: fahren zum Erhalt einer Wohnraumschutznummer bei „10. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige nicht der zuständigen Behörde zu nutzen. Absätze 5, 6 und 12 oder nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.