Nordrhein-Westfalen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.2007 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1 (§ 192 Abs. 3 SGB VII). (4) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. 2Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26a Lohnnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 165 Absatz 1 SGB VII, § 100 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV). Die Unternehmerinnen und Unternehmer führen vor der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) errichteten Stammdatei durch (§ 101 Absatz 4 SGB IV). Das Nähere zum elektronischen Lohnnachweis, zur Stammdatendatei und zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII. (2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Lohnnachweises und zur Berechnung von Geldleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Namen der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und das Arbeitsentgelt entnehmen lassen, und sie mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Absatz 4 SGB VII). Abschnitt V Aufbringung der Mittel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Beiträge, Beitragszuschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellten Haushaltsplans nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden durch Beiträge und Beitragszuschläge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht (§ 185 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (Anhang zu dieser Vorschrift). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verwaltungsvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 82a SGB IV, § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung. (2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Betriebsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen ist ein Betriebsmittelbestand gemäß §§ 81 SGB IV, 172 SGB VII bereitzuhalten; das 2,2fache des Monatsbedarfs soll nicht unterschritten werden. 2Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Rücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht kann die Unfallkasse eine Rücklage im Sinne des §§ 82 SGB IV, 172a SGB VII bereithalten. 2Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung. (2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Pensionsrückstellungen und weitere Altersrückstellungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen der von der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen übergegangenen Beamtinnen und Beamten übernimmt die Unfallkasse das bisherige Sondervermögen „Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) unter dem Namen „Pensionsrückstellungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet. (2) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 - Versorgungsfondsgesetz – EfoG) und wird dabei nach § 17 durch die Organe der Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf. (3) 1Die Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und die Entnahmen daraus ergeben sich aus dem jährlich festzustellenden Haushaltsplan. 2Die Zuführungen sind entsprechend dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) zu ermitteln und innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines jeden Kalenderjahres zu leisten. (4) 1Die Verwendung des Sondervermögens richtet sich nach dem in Absatz 3 genannten Konzept. 2Der Aufwand für Nachversicherungen wird ebenfalls durch das Sondervermögen finanziert. (5) 1Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß Absatz 3 Satz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen. 2Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marküblichen Konditionen anzulegen. 3Die Rechnungslegung für das Sondervermögen erfolgt jährlich im Rahmen der Jahresrechnung der Unfallkasse. (6) Die Anlage und Verwaltung der Pensionsrückstellungen erfolgen nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und dazu erlassener Folgeregelungen des Vorstandes der Unfallkasse (§ 14 Nr. 15). (7) Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen für alle weiteren am 31. Dezember 2022 bestehenden Beamten- und Dienstordnungsverhältnisse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit einer an diesem Tag noch verbleibenden Zeit von wenigstens 20 Jahren bis zum Erreichen des regelmäßigen Pensionsalters sowie für alle ab 1. Januar 2023 neu begründeten Beamtenverhältnisse der Unfallkasse werden weitere Altersrückstellungen gebildet (§ 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 [BGBl. I S. 1627], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2132] geändert worden ist). Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV). (2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des SGB IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der SVRV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die Jahresrechnung ist durch vom Vorstand zu bestellende geeignete Sachverständige zu prüfen. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV). (4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV). Abschnitt VI Prävention Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). 2Sie geht dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach. 3Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII). 4Sie nimmt an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie teil (§ 14 Abs. 3 SGB VII). (2) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. 2Ist bei einer Schule die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. 3Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit der Unfallkasse Regelungen über die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen (§ 21 Abs. 2 SGB VII). (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu befolgen (§ 21 Abs. 3 SGB VII). (4) Die Unfallkasse kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmerinnen und Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§§ 185 Abs. 5, 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Unfallverhütungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Unfallkasse kann im Rahmen des § 15 SGB VII unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. 2Die Unternehmerinnen und Unternehmer und die Versicherten können den Erlass und die Änderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen. (2) 1Die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. 2Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmerinnen und Unternehmer über die Unfallverhütungsvorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmerinnen und Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. 3Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können. (3) Soweit geltendes Recht nicht entgegensteht, erlässt der Vorstand Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Unfallkasse überwacht die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen und berät die Unternehmerinnen und Unternehmer und Versicherten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 2Sie beschäftigt Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung erforderlichen Zahl (§ 18 Abs. 1 SGB VII). (2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), 2. von der Unternehmerin oder dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII), 3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen der Unternehmerin oder des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII), 4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII), 5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII), 6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB VII), 7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB VII), 8. die Begleitung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB VII). 2Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 3Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 4Dem Betriebsrat (Personalrat) ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung Teil zu nehmen. (3) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 34 oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).2 Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). (4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmerinnen und Unternehmern zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). (5) Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis einer Unternehmerin oder eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung des Unternehmens, so kann der Vorstand der Unternehmerin oder dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Absatz 3 SGB VII). (6) Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen wirkt die Unfallkasse mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nach § 20 Absatz 1 SGB VII zusammen. (7) Für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Sicherheitsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer unter Beteiligung des Personalrates oder Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. 3In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nicht erreicht wird. 4In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). 5Dabei kann für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII). (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmerinnen, Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII). Abschnitt VII Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 SGB VII zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 SGB VII zuwiderhandelt (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine Maßnahme nicht duldet (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), 4. entgegen § 138 SGB VII die Versicherten nicht unterrichtet (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII), 5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), 6. entgegen § 165 Abs. 4 SGB VII eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 209 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII), 7. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 SGB VII eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII), 8. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, auch in Verbindung mit § 193 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 SGB VII eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII), 9. entgegen § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt (§ 209 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII). 2Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet (§ 209 Abs. 2 SGB VII). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII). (3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber ihren oder seinen Vertretungsberechtigten oder Beauftragten. Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben der oder dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG). Abschnitt VIII Übertragene Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Erstattung Lohnfortzahlung, Verdienstausfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr, die nach § 21 Absatz 2 Satz 1 BHKG verpflichtet sind, für Zeiten einer auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Feuerwehrangehörigen Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstattet. (2) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Absatz 1 genannten Krankheitsfällen gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festgelegter Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der durch gemeindliche Satzung festgelegte Höchstbetrag darf bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen und entsprechend für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten (§§ 18, 19 BHKG) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch den Dienst bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnet werden, verursachten Krankheit mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinden tritt (§ 21 Absatz 4 BHKG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Umlage der Kosten nach § 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für die ihr gemäß § 21 BHKG übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und Kreisen gemeinsam erstattet (§ 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 BHKG). (2) Die Erstattungsbeträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Zu den Ausgaben gehören 1. die Leistungen an die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 BHKG oder die beruflich Selbständigen nach § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BHKG, 2. die Kosten, die der Unfallkasse durch die übertragenen Aufgaben entstehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV). Für die Berechnung der Erstattungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Die Verwaltungskosten werden pauschaliert. Als Verwaltungskosten werden 5 Prozent der abgerechneten Leistungen festgelegt. (3) Es werden getrennte Umlagegruppen für die Kreise und die Gemeinden gebildet. Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 G (Umlage nach § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 BHKG)“ sind die Gemeinden, Mitglieder der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.