Nordrhein-Westfalen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2e304482-d4fe-4fa5-bc7d-a1b814bd8adf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.2007 Fassung Gültig ab 16.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Umlagegruppe „BHKG 21 KR (Umlage nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 BHKG)“ die Kreise. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Ausgaben (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind, zur Summe aller von der Unfallkasse aufgebrachten Ausgaben. (4) Die Ausgaben (Absatz 2) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Kreise umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Umlagegruppe und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (5) Der von den Gemeinden und Kreisen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 4 errechneten Hebesatzes mit der für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (6) Zur Sicherung des Erstattungsaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden. (7) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Kreisen und Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind: 1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und 2. die Zahlungsfrist. Der Beitragsvorschuss nach Absatz 6 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind: 1. der festgesetzte Vorschuss und 2. die Zahlungsfrist. Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist). (8) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige derFeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 BHKG erbringt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (§ 9 BHKG) oder deren Hinterbliebene, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen. (1a) Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen ist ebenfalls berechtigt, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten.  Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person bestanden hat und die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene). Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist. (2) Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses beschlossenen Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit demehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben. (2) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Die Gesundheitsschäden im Sinne der Regelung sind solche, die durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurden, ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu entsprechen. Dies gilt auch für Todesfälle. (3) Für freiwillige Unterstützungsleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen: 1. Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihre Hinterbliebenen (§ 41 Absatz 1, 1a), soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung, Vorbereitungshandlungen und Dienstsport) eingetreten ist. 2. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalisierte Entschädigungen gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als freiwillige Leistung. 3. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sind. Die vom Träger des Feuerschutzes an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Unfallanzeige gilt als Stellungnahme der Unternehmerin oder des Unternehmers. Antragstellende Personen sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten). 4. In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen nach der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) Beihilfen bis zu 10 000 Euro gewähren. 5. Leistungen der Fallgruppe III des Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 können nur einmal gewährt werden. (4) Sollte nach Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage dieser Richtlinien ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird entsprechend angewandt. (5) Diese Richtlinien gelten auch für Fälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 abgeschlossen worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Umlage der Ausgaben nach §§ 41, 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausgaben für freiwillige Unterstützungsleistungen werden auf die Gemeinden umgelegt. Zu den Ausgaben gehören die geleisteten Unterstützungen nach § 42 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BHKG. (2) Die Umlage wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterstützungen geleistet wurden, festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. (3) Die Ausgaben (Absatz 1) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben (Absatz 1) durch die Einwohnerzahl und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (4) Der von den Gemeinden zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 3 errechneten Hebesatzes mit der für die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (5) Zur Sicherung des Umlageaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden. (6) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind: 1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und 2. die Zahlungsfrist. Der Beitragsvorschuss nach Absatz 5 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind: 1. der festgesetzte Vorschuss und 2. die Zahlungsfrist. Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). (7) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43a Leistungen nach dem SGB XIV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unfallkasse erbringt für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2024 die Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage von §§ 46 in Verbindung mit 57 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils aktuellen Fassung in den Fällen, in denen die im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – im Einzelnen geregelten leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfsmittelgewährung vorliegen. Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Satzungsänderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Zur Änderung der Satzung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung oder der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung. (3) 1Wird die Satzung geändert und ist diese Änderung öffentlich bekannt gemacht (§ 1 Abs. 5 Satz 1), stellt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die sich aus der Änderung der Satzung ergebende Neufassung des Satzungstextes schriftlich fest und entscheidet, ob eine öffentliche Bekanntmachung des neu gefassten Satzungstextes ganz oder teilweise erfolgen soll. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Satzungstext von der Neufassung zitierter Vorschriften oder einer Anpassung an veränderte Regeln der Rechtschreibung betroffen ist, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung der Satzung zur Folge hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Vom gleichen Zeitpunkt an treten die Satzungen des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818), der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226) und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 532) mit allen ihren Nachträgen außer Kraft.     Düsseldorf, den 9. November 2007 Helmut  S c h n e i d e r Vorsitzender der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Bernd  P i e p e r   Vorsitzender des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen Münster, den 9. November 2007 Rainer  J o h n Vorsitzender der Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe   Lothar  S z y c h Vorsitzender des Vorstandes des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe Düsseldorf, den 15. November 2007 Manfred  S a v o i r Vorsitzender der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen   Dieter  K u r k a Vorsitzender des Vorstandes der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 28. November 2007 Ursula  H ü l s e n Vorsitzende der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes   Helmut  E t s c h e n b e r g Vorsitzender des Vorstandes des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes   Genehmigung Die vorstehende, von den jeweiligen Vertreterversammlungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe und der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 9. November 2007, der Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. November 2007 sowie des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes im schriftlichen Abstimmungsverfahren beschlossene Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen genehmigt. Essen, den 3. Dezember 2007 I – 3541.8.112 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag F r i e d r i c h     Zusatz: G E N E H M I G U N G Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 05. Dezember 2018 beschlossene Fünfzehnte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV  i. V. m.  § 114 Absatz 2 SGB  VII genehmigt. Düsseldorf, 10.12 2019 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Leßmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.