Nordrhein-Westfalen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.11.2007 Fassung Gültig ab 16.01.2026

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ragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV). (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktorin der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ oder „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. (4) Der Vorstand kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. (5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse. (6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vollzogen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vertretung der Unfallkasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unfallkasse wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand (§ 14), die Geschäftsführung (§ 15) beziehungsweise die Vertreterversammlung (§ 13) vertreten. (2) 1Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht der Vertreterversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung. 3Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). (3) 1Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. 2Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzende oder und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV). (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 SGB IV). (5) 1Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. 2Das Siegel kann hinzugefügt werden. 3Dies gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: sie oder er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. 4Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, soweit deren Bildung nicht bereits nachstehend verbindlich festgelegt ist (Absätze 4 bis 8). 2Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses sind seine Aufgaben und durch eine Geschäftsordnung sein Verfahren zu regeln. 3Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die § 63 Absatz 2 bis 5, §§ 64, 64a Absatz 1, 3 und 4 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend; § 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. 4§ 64a Absatz 2 SGB IV und § 12a Absatz 3 Satz 5 gelten mit der Maßgabe, dass eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 66 Absatz 2 Satz 2 SGB IV). 5Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder, die vom jeweils den Ausschuss bildenden Selbstverwaltungsorgan unter Beachtung der Parität der Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber bestellt werden (Absatz 8). 6Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertretungen von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 7Die Organe können Stellvertretungen für die Ausschussmitglieder benennen, wobei die Stellvertretung abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV geregelt werden kann (§ 66 Abs. 1 SGB IV). (2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden. (3) 1Die Selbstverwaltungsorgane können durch insoweit abgestimmte Beschlüsse gemeinsame Ausschüsse bilden. 2Für die Bildung, den Auftrag und das Verfahren der gemeinsamen Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse nach Satz 1 eine Bestimmung über die Verteilung der Sitze auf die Selbstverwaltungsorgane treffen müssen sowie eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 1 Satz 5 bestimmen können und jedes Selbstverwaltungsorgan seine Vertreterinnen und Vertreter im Ausschuss selbst bestellt. (4) 1Als Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Als gemeinsame Ausschüsse von Vertreterversammlung und Vorstand werden ein Präventionsausschuss und ein Rehabilitationsausschuss gebildet. (5) Dem Finanzausschuss obliegt 1. die Vorlagen der Verwaltung für die Haushaltsplanung vor deren Beratung im Vorstand und in der Vertreterversammlung zu prüfen und – unter Berücksichtigung der Beratungen in den Ausschüssen – Empfehlungen an den Vorstand und an die Vertreterversammlung zu geben und 2. die Jahresrechnung der Unfallkasse zu prüfen und über den Vorschlag an die Vertreterversammlung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung sowie der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu entscheiden und die Entscheidung des Ausschusses in die Beratungen der Vertreterversammlung einzubringen. (6) Dem Präventionsausschuss obliegt 1. die Initiative und Beratung in Präventionsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Prävention, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten, 2. die Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Fragen der ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solchen der Arbeitsmedizin Widerspruch einlegt und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehren handelt sowie 3. die Entscheidung i.S.v. § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehr handelt. (7) Dem Rehabilitationsausschuss obliegt die Initiative und Beratung in Rehabilitations- und Entschädigungsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungserbringung, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten. (8) Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung entfallen, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Feuerwehrausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Feuerwehrausschuss berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) gemäß § 12 Abs. 10. Der Feuerwehrausschuss nimmt die Aufgaben nach § 18 Absatz 6 Nummern 2 und 3 in Angelegenheiten der Feuerwehren wahr. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Gewährung freiwilliger Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren (§ 41 Absatz 2). (2) Für den Feuerwehrausschuss gelten § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 7, Absätze 2 und 3. Zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses können die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertretungen und des Vorstandes und deren Stellvertretungen gewählt werden. Abschnitt III Leistungen, Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Regelentgelt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten in Versicherungsfällen (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) Leistungen nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Sozialgesetzbuches und den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften sowie der Satzung. (2) Der Höchstbetrag des der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII). (3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). (4) 1Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. 2Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehrleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unfallkasse gewährt Mehrleistungen nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Vorschrift (Mehrleistungsbestimmungen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die förmliche Feststellung der Leistungen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) werden 1. die erstmalige Entscheidung über Renten, soweit die Leistungen auch für zukünftige Zeiten und nicht nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum erbracht werden sollen, 2. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse, 3. Entscheidungen über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit übertragen. 2Nach Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenausschusses kann dieser dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG). (3) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Rentenausschuss gebildet. Den Rentenausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 2. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertreterversammlung; die Mitglieder der jeweiligen Rentenausschüsse werden vom Vorstand bestellt. Den jeweiligen Rentenausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 2 in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 werden von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind. (4) 1Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Rentenausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit mit einer schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rentenausschusses zu setzen. 6Soweit der Rentenausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss kommt, gilt im Falle einer Einigung über einen Teil des Anspruchs dieser in dem betreffenden Umfang als bewilligt, im Übrigen als abgelehnt. 7Satz 6 gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend. (4a) Der Ausschuss kann schriftlich abstimmen. Wenn ein Mitglied des Rentenausschusses der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Absatz 3 SGB IV). Für die Sitzungen und Beschlussfassungen gelten die Regelungen der §§ 12, 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. § 12a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied des Ausschusses den Ausnahmefall feststellt und eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 36a Absatz 4 SGB IV). (5) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. (6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Widerspruchsausschusses sein. (7) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Rentenausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Widerspruchsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Widerspruchsbescheide mit Ausnahme der in § 18 Abs. 6 Nr. 2 genannten werden durch den Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne von § 36a SGB IV) erlassen. (2) An den beiden Standorten der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Widerspruchsausschuss gebildet. Den Widerspruchsausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 1. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertretersammlung; die Mitglieder der jeweiligen Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung bestellt. Den jeweiligen Widerspruchsausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 1 werden in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind. (3) 1Im Widerspruchsausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit auf die nächste Sitzung des Widerspruchsausschusses zu setzen.6Kommt der Widerspruchsausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss, so gilt der Widerspruch insoweit als zurückgewiesen, als keine Übereinstimmung besteht. (3a) § 22 Absatz 4a findet entsprechende Anwendung. (4) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. (5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Widerspruchsausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Rentenausschusses sein. (6) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Widerspruchsausschusses. Abschnitt IV Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben binnen drei Tagen, nachdem sie von den Unfällen (§§ 7 bis 13 SGB VII) Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, anzuzeigen. 2Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten und die Durchschriften können auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden. 3Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich beeinträchtigt werden, sind der Unfallkasse zusätzlich sofort telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. 4Für Todesfälle gelten die Sätze 1 und 2 auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass sie eine später eingetretene Unfallfolge sind. 5Auf Anforderung der Unfallkasse haben die Unternehmerinnen und Unternehmer einen Unfall auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII). (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung eine Beschäftigung nicht voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII). (3) Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, Unfälle der nach § 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b Versicherten auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmerin oder Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 4 Satz 2 Nummer 11 Buchstabe a und c Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Absatz 3 SGB VII). (4) Haben Unternehmerinnen und Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse binnen drei Tagen, nachdem sie von den Anhaltspunkten Kenntnis erlangt haben, anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII). (5) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der versicherten Person, sofern sie es verlangt, eine Kopie der Anzeige zu überlassen (§ 193 Absatz 4 Satz 2 SGB VII). (6) 1Die Anzeige ist vom Personal- oder Betriebsrat, in Fällen der nach §§ 4 Satz 2 Nummer 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten von der oder dem Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen gemäß § 193 Absatz 5 Satz 1 des SGB VII; bei der Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII). (7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. 2Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§193 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB VII). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmerinnen und Unternehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmerinnen und Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). 2Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf 1. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe, 2. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten, 3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt, 4. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus, 5. die Erbringung von Leistungen, 6. die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, 7. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen, 8. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen. 3Die Unterstützungspflicht gilt auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), die darauf zielen, dass einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz begegnet wird (Individualprävention). 4Hierzu haben die Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere 1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie 2. die Maßnahmen der Unfallkasse auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, insbesondere die Anweisungen durchzuführen, welche die Unfallkasse wegen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten von Unternehmerinnen undUnternehmern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten und 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII). (2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Unfallkasse innerhalb von vier Wochen Änderungen, die für die Zugehörigkeit zur Unfallkasse oder die Veranlagung wichtig sein können, mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII). (3) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben ferner auf Verlangen der Unfallkasse die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse (§ 199 SGB VII) erforderlich sind. 2Die Auskunftspflichten nach Satz 1 umfassen auch die Meldung der Betriebsstätten mit Ortsangabe und der Zahl der dort Versicherten. 3Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmerin oder Unternehmer, hat auch der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.